OLG Celle: Grundpreisangabe bei fast allen kosmetischen Produkten erforderlich
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 23.03.2017 (Az.: 13 U 158/16) entschieden, dass auch kosmetische Artikel im Online-Shop Grundpreisangaben enthalten müssen. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVO, welcher von der Pflicht, Grundpreise zu nennen, entbindet, ist nicht anzuwenden; zum einen ist diese Regelung restriktiv auszulegen, zum anderen gilt sie nur für Produkte, die ausschließlich eine kurzfristige Änderung des äußeren Erscheinungsbildes bewirken.
Inhaltsverzeichnis
Lesen Sie hier mehr zur Begründung des Gerichts:
I. Die Entscheidung des Gerichts
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop. Dabei veräußerte sie ein Haarwuchsserum und eine Anti-Falten-Crème ohne die Angabe des Grundpreises. Eine Mitbewerberin beanstandete daraufhin die fehlende Grundpreisangabe auf der Webseite. Nach Ansicht der Beklagten war eine solche Angabe jedoch nicht erforderlich, da bei ihren Waren die Ausnahmenorm des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVO greife, wonach bei
"kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen"
die Grundpreisangabepflicht entfällt.
Das OLG Celle hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob beim Vertrieb eines Haarwuchsserums, wie auch einer Anti-Falten-Crème eine Grundpreisangabe notwendig ist oder ob die Ausnahmenorm des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVO greift.
Während das Landgericht Hannover die Anwendung der Ausnahmevorschrift in erster Instanz noch bejahte, befand das Oberlandesgericht diese Regelung im vorliegenden Fall für nicht anwendbar.
Nach Ansicht des OLG Celle handelt es sich bei den von der Beklagten angebotenen Waren nicht um Kosmetikprodukte im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PangVO. Die Vorschrift erfasse lediglich solche Produkte, die kurzfristig eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes bewirken. Nicht unter die Ausnahmenorm fielen hingegen solche Kosmetikprodukte, deren Effekte erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintreten, deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen und solche, die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken. Ausnahmevorschriften seien grundsätzlich restriktiv auszulegen, deswegen müssen die Waren ausschließlich diesen einen Effekt bewirken. Entfalten sie darüber hinaus noch weitere Effekte, fallen sie aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift, so das Gericht.
Zwar bewirke im vorliegenden Fall das Haarwuchsserum dichteres und stärkeres Haar und somit einen Verschönerungseffekt, jedoch trete diese Wirkung nicht kurzfristig ein, sondern werde laut Produktbeschreibung durch tägliche Anwendung erst nach ca. 20 bis 24 Wochen sichtbar. Zudem beinhalte das Serum noch Hyaluronsäure, die der „intensiven Pflege“ der Haare dient und entfalte somit einen zusätzlichen Effekt. Ebenso habe die Anti-Falten-Créme neben dem Verschönerungseffekt auch pflegende Wirkung, sodass die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngVO für die streitgegenständlichen Produkte nach Ansicht des OLG Celle nicht anzuwenden ist.
II. Das Fazit
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Ausnahmenorm der Preisangabenverordnung lediglich für solche Produkte gilt, welche eine kurzfristige Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes bewirken, sowie für solche Produkte, die ausschließlich einen Verschönerungseffekt ohne weitere Wirkung entfalten. Im Zweifel sollten Online-Händler somit stets einen Grundpreis mit angeben. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
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