Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Impressum für Webseiten
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
DE Shop - Online-Kurse (live oder on demand) DE
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein

17.05.2024, 11:24 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Susanna Milrath
OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein

Bei der Werbung mit Testsiegeln und -ergebnissen verlangen gesetzliche Vorschriften die Bereitstellung weiterer Informationen zu Prüfstelle, Prüfgegenstand und Prüfkriterien. Zwar können diese grundsätzlich über die Bereitstellung eines Links in die Werbung mit einbezogen werden. Dass ein solcher aber auch hinreichend als Verweis auf weitere Daten zur beworbenen Prüfung erkennbar sein muss, entschied das OLG Bremen.

I. Der Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen, welches Betriebs- und Lagerausstattung anbietet, bewarb online einen Topstar Fitness-Hocker mit dem Siegel „LGA geprüft“.

Der Werbung stellte sie war einen Link bei, der zu weiteren prüfbezogenen Informationen führte.

Der Link war allerdings als solcher nicht unmittelbar erkennbar und verfügte insbesondere nicht über die linktypische Unterstreichung oder eine abweichende Schriftfarbe, sondern gliederte sich als Fließtext unauffällig in die Werbeaussage ein.

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland, sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Das Unternehmen habe wesentliche Informationen gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG vorenthalten, indem es den Link nicht als solchen erkennbar ausgestaltet habe.

Die Beklagte machte geltend, die Werbung habe einen hinreichend erkennbaren Link enthalten. Verbraucher, die mit dem Cursor oder Finger über die Werbeanzeige führen, hätten die Klickbarkeit und mithin den Link-Charakter bemerkt.

Nach erfolgloser Abmahnung gab das LG Bremen der Klage mit Urteil vom 19.04.2023 (Az: 12 O 131/22) vollumfänglich statt.

Mit der Berufung zum OLG Bremen verfolgte die Beklagte Ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Die Entscheidung

Das OLG Bremen stellte mit Beschluss vom 24.01.2024 (Az: 2 U 60/23) fest, dass ein Wettbewerbsverstoß anzunehmen sei und es die Berufung zurückzuweisen gedenke.

1.) Allgemeines zur Werbung mit Prüfzeichen

Bei der Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln ist die Vorschrift des § 5a UWG zu beachten.

Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 (Nr. 1) UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen.

Der BGH stellte bereits mit Urteil vom 21.07.2016 (Az: I ZR 26/15) klar, dass der Verbraucher ein erhebliches Interesse daran habe, zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte im Rahmen der Siegelvergabe bzw. Ergebnisentscheidung geprüft würden.

Nur so könne er beurteilen, ob die Prüfzeichen eine verlässliche Aussage enthielten. Außerdem hätten Verbraucher ein berechtigtes und deshalb gemäß § 5a Abs. UWG zu schützendes Interesse daran, zu erfahren, inwiefern das vergebene Prüfzeichen hinsichtlich der geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ sei.

Daraus folgt bei der Werbung mit Testergebnissen und Prüfzeichen eine Informationspflicht der Händler für die hinter dem beworbenen Prüfzeichen stehenden Umstände. Kommen sie dieser nicht nach, stellt dies ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 5a 1 UWG dar.

Tipp:

Welche rechtlichen Anforderungen für die Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln im Detail gelten, hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden herausgearbeitet.

2.) Ergebnis im konkreten Fall

Nach Ansicht des OLG Bremen kann es dahinstehen, ob die Buchstabenfolge „LGA“ in der Produktbeschreibung tatsächlich als Link zu einem Prüfzertifikat ausgestaltet gewesen sei oder nicht. Denn die von der Beklagten behauptete Gestaltung sei jedenfalls als Vorenthalten wesentlicher Informationen einzustufen, womit ein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Aus dem vom Kläger vorgelegten Screenshot sei erkennbar, dass die Buchstabenfolge „LGA“ keine besondere Formatierung aufweise, insbesondere keine Unterstreichung, keinen Fett- und Kursivdruck und auch sonst keine Merkmale, die typischerweise auf das Vorhandensein eines Links schließen ließen.

Die Behauptung der Beklagten, die Buchstabenfolge habe eine abweichende Farbgestaltung (hellere graue Farbe) gehabt, sei auf den Screenshots nicht erkennbar.

Abgesehen davon sei die Kennzeichnung als Link nicht ausreichend, da auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht von einer ausreichenden Kennzeichnung auszugehen sei.

Es handle sich nur um eine geringfügige Farbabweichung, die nicht ausreiche, die Gefahr zu beseitigen, dass der Durchschnittsverbraucher die Information nicht wahrnehme.

Des Weiteren sei bei der reinen Kennzeichnung des Namens „LGA“ zu unterstellen, dass selbst ein Verbraucher, der die unterschiedliche Farbgestaltung erkennen sollte, dies nicht als Link auf das Prüfzertifikat auffasse.

Vielmehr sei zu befürchten, dass er dies als Verweis auf die Internetseite des Prüfungsinstituts verstehe, auf der lediglich allgemeine Informationen über das Institut zu erlangen seien.

III. Fazit

Bei der Werbung mit einem Testergebnis oder Prüfsiegel müssen stets ergänzende Informationen zum Prüfinstitut, zum Prüfgegenstand und zu den Prüfkriterien verfügbar gemacht werden. Eine Verlinkung dieser Informationen ist zwar zulässig, steht einem wettbewerbswidrigen Vorenthalten aber dann gleich, wenn der Link-Charakter visuell für den Betrachter nicht hinreichend unschwer erkennbar ist.

Links auf weitere Informationen aus einer Werbung heraus sollten sich daher immer farblich und mit dem link-typischen Unterstrich von übrigem Text abheben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was muss wo angegeben werden?
(19.10.2022, 11:51 Uhr)
OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was muss wo angegeben werden?
OLG Köln zur irreführenden Werbung mit positivem Teil eines insgesamt negativen Testergebnisses
(31.08.2022, 10:31 Uhr)
OLG Köln zur irreführenden Werbung mit positivem Teil eines insgesamt negativen Testergebnisses
BGH: Fundstelle muss angegeben werden, wenn auf Produktbild von Artikelverpackung ein aufgebrachtes Testergebnis erkenntlich ist
(19.07.2021, 13:47 Uhr)
BGH: Fundstelle muss angegeben werden, wenn auf Produktbild von Artikelverpackung ein aufgebrachtes Testergebnis erkenntlich ist
Das „Klimaneutral“-Zertifikat von ClimatePartner: Anforderungen an die rechtskonforme Werbung
(04.05.2021, 11:35 Uhr)
Das „Klimaneutral“-Zertifikat von ClimatePartner: Anforderungen an die rechtskonforme Werbung
OLG Köln: Irreführende Werbung mit Begriff „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich
(11.01.2021, 16:44 Uhr)
OLG Köln: Irreführende Werbung mit Begriff „Test“ bei algorithmusbasiertem Produktvergleich
OLG Köln: Produktbild von Artikelverpackung mit aufgebrachtem Testergebnis löst Informationspflicht aus!
(11.09.2020, 12:09 Uhr)
OLG Köln: Produktbild von Artikelverpackung mit aufgebrachtem Testergebnis löst Informationspflicht aus!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei