OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein
Bei der Werbung mit Testsiegeln und -ergebnissen verlangen gesetzliche Vorschriften die Bereitstellung weiterer Informationen zu Prüfstelle, Prüfgegenstand und Prüfkriterien. Zwar können diese grundsätzlich über die Bereitstellung eines Links in die Werbung mit einbezogen werden. Dass ein solcher aber auch hinreichend als Verweis auf weitere Daten zur beworbenen Prüfung erkennbar sein muss, entschied das OLG Bremen.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Das beklagte Unternehmen, welches Betriebs- und Lagerausstattung anbietet, bewarb online einen Topstar Fitness-Hocker mit dem Siegel „LGA geprüft“.
Der Werbung stellte sie war einen Link bei, der zu weiteren prüfbezogenen Informationen führte.
Der Link war allerdings als solcher nicht unmittelbar erkennbar und verfügte insbesondere nicht über die linktypische Unterstreichung oder eine abweichende Schriftfarbe, sondern gliederte sich als Fließtext unauffällig in die Werbeaussage ein.
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland, sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Das Unternehmen habe wesentliche Informationen gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG vorenthalten, indem es den Link nicht als solchen erkennbar ausgestaltet habe.
Die Beklagte machte geltend, die Werbung habe einen hinreichend erkennbaren Link enthalten. Verbraucher, die mit dem Cursor oder Finger über die Werbeanzeige führen, hätten die Klickbarkeit und mithin den Link-Charakter bemerkt.
Nach erfolgloser Abmahnung gab das LG Bremen der Klage mit Urteil vom 19.04.2023 (Az: 12 O 131/22) vollumfänglich statt.
Mit der Berufung zum OLG Bremen verfolgte die Beklagte Ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
II. Die Entscheidung
Das OLG Bremen stellte mit Beschluss vom 24.01.2024 (Az: 2 U 60/23) fest, dass ein Wettbewerbsverstoß anzunehmen sei und es die Berufung zurückzuweisen gedenke.
1.) Allgemeines zur Werbung mit Prüfzeichen
Bei der Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln ist die Vorschrift des § 5a UWG zu beachten.
Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 (Nr. 1) UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen.
Der BGH stellte bereits mit Urteil vom 21.07.2016 (Az: I ZR 26/15) klar, dass der Verbraucher ein erhebliches Interesse daran habe, zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte im Rahmen der Siegelvergabe bzw. Ergebnisentscheidung geprüft würden.
Nur so könne er beurteilen, ob die Prüfzeichen eine verlässliche Aussage enthielten. Außerdem hätten Verbraucher ein berechtigtes und deshalb gemäß § 5a Abs. UWG zu schützendes Interesse daran, zu erfahren, inwiefern das vergebene Prüfzeichen hinsichtlich der geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ sei.
Daraus folgt bei der Werbung mit Testergebnissen und Prüfzeichen eine Informationspflicht der Händler für die hinter dem beworbenen Prüfzeichen stehenden Umstände. Kommen sie dieser nicht nach, stellt dies ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 5a 1 UWG dar.
Tipp:
Welche rechtlichen Anforderungen für die Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln im Detail gelten, hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden herausgearbeitet.
2.) Ergebnis im konkreten Fall
Nach Ansicht des OLG Bremen kann es dahinstehen, ob die Buchstabenfolge „LGA“ in der Produktbeschreibung tatsächlich als Link zu einem Prüfzertifikat ausgestaltet gewesen sei oder nicht. Denn die von der Beklagten behauptete Gestaltung sei jedenfalls als Vorenthalten wesentlicher Informationen einzustufen, womit ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Aus dem vom Kläger vorgelegten Screenshot sei erkennbar, dass die Buchstabenfolge „LGA“ keine besondere Formatierung aufweise, insbesondere keine Unterstreichung, keinen Fett- und Kursivdruck und auch sonst keine Merkmale, die typischerweise auf das Vorhandensein eines Links schließen ließen.
Die Behauptung der Beklagten, die Buchstabenfolge habe eine abweichende Farbgestaltung (hellere graue Farbe) gehabt, sei auf den Screenshots nicht erkennbar.
Abgesehen davon sei die Kennzeichnung als Link nicht ausreichend, da auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht von einer ausreichenden Kennzeichnung auszugehen sei.
Es handle sich nur um eine geringfügige Farbabweichung, die nicht ausreiche, die Gefahr zu beseitigen, dass der Durchschnittsverbraucher die Information nicht wahrnehme.
Des Weiteren sei bei der reinen Kennzeichnung des Namens „LGA“ zu unterstellen, dass selbst ein Verbraucher, der die unterschiedliche Farbgestaltung erkennen sollte, dies nicht als Link auf das Prüfzertifikat auffasse.
Vielmehr sei zu befürchten, dass er dies als Verweis auf die Internetseite des Prüfungsinstituts verstehe, auf der lediglich allgemeine Informationen über das Institut zu erlangen seien.
III. Fazit
Bei der Werbung mit einem Testergebnis oder Prüfsiegel müssen stets ergänzende Informationen zum Prüfinstitut, zum Prüfgegenstand und zu den Prüfkriterien verfügbar gemacht werden. Eine Verlinkung dieser Informationen ist zwar zulässig, steht einem wettbewerbswidrigen Vorenthalten aber dann gleich, wenn der Link-Charakter visuell für den Betrachter nicht hinreichend unschwer erkennbar ist.
Links auf weitere Informationen aus einer Werbung heraus sollten sich daher immer farblich und mit dem link-typischen Unterstrich von übrigem Text abheben.
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