O´Zapft is: Finger weg von geschützten „Wiesn-Marken“
Nach zwei Jahren Corona-Zwangspause ist es in München wieder soweit - „die Wiesn“ hat begonnen. Viele Unternehmer versuchen nun die Touristen und Einheimischen mit ihren „typischen Oktoberfest- Produkten“ anzulocken. Welche Begriffe rund um die „Wiesn“ markenrechtlich geschützt sind und inwiefern Sie mit ihnen werben dürfen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
I. Markenrechtlich geschützte „Oktoberfest“- Bezeichnungen
Das größte Volksfest der Welt zieht jährlich Millionen Besucher an, weshalb auch viele Unternehmen versuchen die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich zu lenken.
1. Die „Wiesn“
Dabei gilt zu beachten: die „Wiesn“, sowie das „Oktoberfest“ sind beim Europäischen Markenamt (EUIPO) markenrechtlich geschützt und dürfen zum Zwecke der Werbung nur verwendet werden, wenn die Landeshauptstadt München als Rechteinhaberin damit einverstanden ist.
Der Schutz des Begriffes der „Wiesn“ reicht dabei u.a. bis in folgende Themenbereiche:
- Reinigungs- und Waschmittel
- Abfallwirtschaft
- Transportwesen
- Materialbearbeitung
- Aufnahmegeräte- und Fotoausrüstung
- Telekommunikationsdienst und Dienstleistungen der Informationstechnik
- Codierte Mikrochipkarten
- Wasser- und Elektrizitätsversorgung
- Computersoftware Entwicklung und Entwurf etc.
Im Gegensatz dazu umfasst die Bezeichnung „Oktoberfest“ unter anderem die Kategorien Produkt-, Tourismus- und Websitenwerbung.
2. Das „Oktoberfest-Bier“
Auch Brauereien oder Gaststätten versuchen ihr Glück und möchten die Begriffe „Wiesn-Bier“ und „Oktoberfest-Bier“ benutzen. Dabei gilt zu beachten, dass die oben genannten Bezeichnungen ebenso markenrechtlich geschützt sind und somit nur von der oben genannten Rechteinhaberin verwendet werden dürfen.
3. Weiterführend geschützte Bezeichnungen
Neben der „Wiesn“ und dem „Oktoberfest“ sind auch weitere Begriffe markenrechtlich geschützt: Oktoberfest Oide Wiesn München, Oide Wiesn, Oktoberfest München sowie Münchener Oktoberfest. Mit diesen Bezeichnungen darf ebenso ohne Einverständnis der Rechtsinhaberin nicht geworben werden.
II. „Legale“ Verwendung der Begriffe
Um nicht eine kostenpflichtige Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Markenrecht zu riskieren, ist Vorsicht geboten.
1. Gebote der Wahrheit und Transparenz
Dieses gebot gilt bei jeder Werbung: Der „Wiesn-Anbieter“ darf dem Kunden nicht das „Blaue vom Himmel versprechen“ und dann schlussendlich nicht das in der Werbung Versprochene einhalten. Beispielsweise muss das „Wiesn-Bier“ auch tatsächlich günstiger verkauft werden, wenn mit einem „Sonderangebot: Wiesn-Bier“ geworben wird. Der Verkäufer muss sich an sein Wort halten und hinsichtlich seiner Werbung den Geboten der „Wahrheit und Transparenz“ Rechnung tragen.
2. Traditionelle Herstellung
Die bekannten „Wiesn-Spezialitäten“ wie das „Wiesn-Hendl“ als auch die „Wiesn-Brezen“ sind hingegen nicht markenrechtlich geschützt und bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch die Stadt München.
Dennoch sollte man sich an die traditionelle Rezeptur der „Essens-Schmankerl“ halten, damit die Besucher nicht in die Irre geführt werden, denn dies könnte wiederum zu einer Abmahnung führen.
Der „Wiesn-Konsument“ erwartet bei seinem „Wiesn-Hendl“ für gewöhnlich die typische Rezeptur von Petersilie-Füllung mit Salz und Pfeffer. Während er beim Kauf der „Wiesn-Breze“ mit einer echten „Bayerischen Breze“ in bestimmter Übergröße rechnen darf. Der Konsument wird dabei üblicherweise erwarten, dass die Breze nach bayerischen Bäcker-Handwerk mit traditioneller Rezeptur hergestellt wird.
3. Erwerb von Lizenzen
Darüber hinaus bietet die Landeshauptstadt München für ihre markenrechtlich geschützten Begriffe die Möglichkeit des Erwerbs einer einjährigen Lizenz für den Produktvertrieb wie beispielsweise für die Werbung mit dem „Oktoberfest“ oder „Wiesn-Bier“.
4. Verwendung von Wort- und Bildmarken
Wer sich nicht mit einer der obengenannten Möglichkeiten identifizieren kann, dem steht es frei eine Wort- und Bildmarke hinsichtlich der „Wiesn“ zu kreieren. Wichtig ist dabei, dass der Begriff unterscheidungs- und kennzeichnungsfähig sein muss, um Schutz erlangen zu können.
Dabei wird insbesondere auf weitere Beiträge auf unserer Startseite https://www.it-recht-kanzlei.de verwiesen, in denen die Thematik „Schutzwürdigkeit einer Marke“ näher erläutert wird.
III. Fazit: Die Wiesn ist für alle da, aber...
Das „Wiesn-Hendl“ darf somit auch außerhalb des Wiesn-Bereichs in München angepriesen und verkauft werden, wenn sich an die traditionelle Rezeptur gehalten wird und der Kunde schlussendlich das erhält, was er sich für gewöhnlich darunter vorstellen durfte. Bei Anwendung der oben genannten Konstellationen kann mit den „Wiesn-Klassikern“ ohne Angst vor einer Abmahnung geworben werden.
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Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.
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