Irreführung durch Verlinkung auf fremde Online-Werbung mit unzulässigen Wirkungsaussagen?

Irreführung durch Verlinkung auf fremde Online-Werbung mit unzulässigen Wirkungsaussagen?
Stand: 02.08.2022 6 min

Führen Links zu fremden Seiten, gehen die Linksetzer unter Umständen die Gefahr ein, aufgrund des Inhalts derjenigen Seiten zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Oberste Gerichtshof Österreich entschied, dass eine Haftung für das Setzen eines Links auf fremde unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen gegeben ist.

Worum geht es?

Im vorliegenden Fall kam es zu einer Streitigkeit zwischen zwei Anbietern von Produkten aus Zirbenholz.

Die beklagte Firma sendete im Oktober 2021 per Mail einen Newsletter an ihre Kunden heraus und verweis darin über einen Link auf den TV-Beitrag „Die Zirbe – mehr als nur ein Baum“, der zuvor auf dem Fernsehkanal „Servus TV“ zu sehen und nun über deren Mediathek abrufbar war.

In diesem Beitrag wurden diverse Eigenschaften der Baumart aufgezählt, die einen positiven Einfluss auf die menschliche Gesundheit haben sollen. Wissenschaftlich bewiesen seien diese jedoch nicht. Auch wurde innerhalb des Beitrags der Name der beklagten Firma genannt.

Die Klägerin beantragte daraufhin neben ihrem geltend gemachten Unterlassungsanspruch eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, dass es der beklagten Firma verboten werde, weitere Werbung mit derartigen gesundheitsbezogenen Angaben zu betreiben. Dies sei nur möglich, wenn diese wissenschaftlich belegt und eine Irreführung ausgeschlossen sei.

Die Beklagten (die Firma und der Geschäftsführer der Firma) wiesen dagegen darauf hin, dass die Aussagen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden müssten und danach nicht als eigene Werbeaussagen anzusehen seien.

Während das Erstgericht den Beklagten zustimmte und dem Antrag der Klägerin mangels Zurechnung der Werbeaussagen an die Beklagten ablehnte, erließ das Rekursgericht die einstweilige Verfügung. Mit dem Revisionsrekurs wendeten sich die Beklagten deshalb an den Obersten Gerichtshof.

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Wie hat der OGH den Fall entschieden?

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 58/22s) befand den Revisionsrekurs der Beklagten als unzulässig. Die Beklagten stützten die Zulässigkeit darauf, dass ihnen die Aussagen des TV-Beitrags nur aufgrund der Verlinkung nicht zuzurechnen seien, insbesondere auch darauf, dass der Beitrag nicht wettbewerbswidrig sei. Dem stimmte das Gericht jedoch nicht zu.

Die lauterkeitsrechtliche Rechtsprechung bestimme, dass bei der Beurteilung, ob eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG vorliege, auch der Inhalt der (fremden) Webseite, auf die mittels eins Links verwiesen werde, mit einzubeziehen sei.

Eine Zurechnung des Inhalts der Webseite sei zwar nicht per se anzunehmen, jedenfalls aber dann zu bejahen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen solle, die Webseite also erst durch Einbeziehung des Inhalts vollständig sei.

Der Linksetzer beabsichtige, dass der Besucher der Webseite den Inhalt der fremden Seite einsehen könne und vermittle den Zugriff. Eine Zurechnung könne demnach beispielsweise nicht angenommen werden, wenn lediglich Link-Sammlungen oder Fundstellennachweise auf einer Seite zu finden seien.

Dass dieser Rechtsprechung ein Fall der Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße zugrunde liege, ändere dennoch nichts an der Anwendbarkeit auch auf den streitgegenständlichen Fall, da das zentrale Problem die Zurechnung fremder Äußerungen sei, unabhängig davon, ob diese wettbewerbswidrig seien oder nicht.

Dem Gericht zufolge müsse den Beklagten nach diesen Grundsätzen der Inhalt des TV-Beitrags zugrechnet werden.

In dem Newsletter der beklagten Firma sei durch den Abdruck der Wortbildmarke „Zirben Familie“ sowie durch den Verweis auf die „spannende Dokumentation“ und des Zusatzes „Zirbenfamilie jetzt auch bekannt aus dem TV“ eindeutig eine Verknüpfung der Webseite und des TV-Beitrags vorgenommen worden.

Das Gericht führte weiter aus:

"Sie haben damit den Inhalt des TV-Beitrags räumlich und sachlich in ihren Newsletter eingegliedert und dadurch zum Ausdruck gebracht, die darin getätigten Äußerungen zum Inhalt der eigenen Werbung zu machen. [Hervorhebung durch den Zitierenden]"

Ob durch die in dem TV-Beitrag erwähnten gesundheitsbezogenen Angaben eine Irreführung anzunehmen sei, richte sich, wie bereits von der Klägerin richtig vorgebracht, danach, ob Wirkungen behauptet worden seien, für die es keine wissenschaftlichen Belege gäbe.

Dies sei hier der Fall und wurde von den Beklagten auch nicht bestritten. Vielmehr brachten sie hervor, dass sich die Aussagen des Beitrags nicht auf ihre eigenen Zirbenholz-Produkte beziehen würden.

Der Oberste Gerichtshof schloss sich jedoch auch in diesem Zusammenhang der Entscheidung des Rekursgerichts an und erläuterte, dass ein redlicher Mitteilungsempfänger bei Betrachtung der Webseite inkl. des Links im Gesamtzusammenhang gerade den Eindruck gewinne, dass die gesundheitsbezogenen Aussagen auch auf die Produkte der Beklagten zutreffen würden.

Eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG sei folglich zu bejahen.

Vergleichbarkeit mit der Rechtslage in Deutschland

Der BGH legte in seinem Urteil vom 18.06.2015 (Az.: I ZR 74/14) die maßgeblichen Grundsätze zum Thema der Verantwortung bei Verlinkung auf fremde Webseiten fest.

Dem Gericht zufolge stelle das Setzen eines Hyperlinks zwar bereits eine geschäftliche Handlung dar, der Link alleine begründe aber noch keine Verantwortlichkeit für die auf fremden Seiten getroffene Aussagen.

Vielmehr müsse mindestens eine der zwei weiteren Voraussetzungen vorliegen, um für den Inhalt der fremden Webseite verantwortlich gemacht zu werden:

  • Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten bei Setzung/Aufrechterhaltung des Links und/oder
  • Zu-Eigen-Machen des (fremden, verlinkten) Inhalts.

Bei der Beurteilung, ob sich der Linksetzer den Inhalt der fremden Seite durch die Linksetzung zu eigen mache, müsse dem BGH zufolge maßgeblich auf die „objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände“ abgestellt werden.

Die Verantwortung sei demnach insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • der Hyperlink einen wesentlichen Bestandteil des Geschäftsmodells der verlinkten Seite darstelle,
  • auf der verlinkten Seite offen oder versteckt für die Produkte des Linksetzers geworben werde,
  • der Hyperlink der Vervollständigung des eigenen Angebots diene oder
  • er für das weitergehende Verständnis erkennbar von Bedeutung sei.

Fazit

Wer Links auf fremde Webseiten setzt, muss dies mit Bedacht vornehmen.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs müssen Linksetzer damit rechnen, dass ihnen die Aussagen der fremden Seiten zugerechnet werden, wenn sie eigene Ausführungen ersetzen sollen und das Anklicken des Links deshalb beabsichtigt ist. Insbesondere bei besonderen Hinweisen auf den Inhalt der fremden Seite muss davon ausgegangen werden, dass sie sich die Aussagen „zu eigen machen“.

Werden also etwa gesundheitsbezogenen Aussagen über Produkte auf fremden Webseiten getroffen, ohne dass diese wissenschaftlich belegt sind, und verweist der Linksetzer gezielt auf diese Ausführungen, muss er damit rechnen, dass ihm die Aussagen zugerechnet werden und er wegen Irreführung gem. § 2 UWG haftet.

Auch in Deutschland wird eine ähnliche Ansicht hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Linksetzers für Inhalte der fremden Webseiten vertreten. Wird durch das Setzen des Links eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt oder ergibt eine Gesamtbetrachtung der Umstände, dass sich der Linksetzer die fremden Aussagen „zu eigen macht“, kommt dem BGH zufolge eine Verantwortung in Frage.

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