Österreichisches E-Commerce Recht: Kein Benutzungsentgelt für den Gebrauch der Widerrufsware
Es wird in Internetforen mit Verweis auf die österreichische Rechtsprechung nach wie vor die Meinung vertreten, dass ein Onlinehändler in Österreich im Widerrufsfall neben möglichem Wertersatz auch ein Benutzungsentgelt für den Gebrauch der Widerrufsware verlangen kann. Diese Rechtsmeinung ist überholt. AGB für den Vertrieb von Waren in Österreich, die im Widerrufsfall eine Klausel zum Benutzungsentgelt enthalten, müssen als rechtswidrig angesehen werden.
Der oberste österreichische Gerichtshof (OGH) hatte zwar mit Urteil vom 27.9.2005 entschieden, dass dem Unternehmer bei erfolgtem Widerruf des Verbrauchers neben der Entschädigung bei Wertverlust der Ware ein angemessenes Benutzungsentgelt für den Gebrauch der Ware zusteht (OHG Urteil vom 27.9. 2005 – I Ob 110/05s -). Dieses Urteil beruhte auf § 5g Abs. 1 Z2 österreichisches Konsumentenschutzgesetz a.F. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Flachbildmonitor zum Preis von 2.179 Euro. Der Kaufvertrag wurde widerrufen, der Flachbildmonitor aber bis zur Rückgabe weiterhin benutzt. Der Unternehmer konnte hier ein Benutzungsentgelt für den Gebrauch des Monitors geltend machen.
Dieses Urteil hat heute keine Gültigkeit mehr.
§ 5g österreichisches Konsumentenschutzgesetz, auf den sich das Gericht beruft, wurde durch das österreichische Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Mai 2014 aufgehoben. Der Ministerialentwurf zum österreichischen Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz stellt mit Verweis auf Art. 14 Abs.5 Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 klar, dass der Onlinehändler von dem Verbraucher bei Widerruf (oder Rücktritt nach österreichischer Gesetzessprache) zwar möglicherweise Wertersatz für die Wertminderung der Widerrufsware aber kein Benutzungsentgelt verlangen kann.
Ministerialentwurf zu österreichischem Umsetzungsgesetz:
6. Durch Abs. 5 wird die Richtlinienregelung in Artikel 14 Abs. 5 in das österreichische Recht transponiert, wonach der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts – mit Ausnahme der in der Richtlinie explizit vorgesehenen Zahlungspflichten des Verbrauchers für diesen Fall – „nicht in Anspruch genommen werden“ kann. Das bedeutet unter anderem auch, dass der Unternehmer im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers von diesem zwar möglicherweise Wertersatz nach Abs. 4, aber kein Benützungsentgelt für den Gebrauch der Sache fordern kann, wie das noch im bisherigen § 5g Abs. 1 Z 2 KSchG vorgesehen war und wie das auch in Zukunft noch für Haustürgeschäfte nach § 3 KSchG und den Rücktrittsfall des § 3a KSchG weiterhin in § 4 Abs. 1 Z 2 KSchG angeordnet ist (vgl. Lurger in P. Bydlinski/Lurger, Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, 53 [80] mwN).
AGB-Bestimmungen, die für den Vertrieb von Waren in Österreich ein derartiges Benutzungsentgelt vorsehen, sind seit in Krafttreten des österreichischen Umsetzungsgesetzes rechtswidrig, da sie gegen zwingendes österreichisches Verbraucherrecht verstoßen.
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