E-Commerce mit Österreich, Teil 2: Besonderheiten des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB)

E-Commerce mit Österreich, Teil 2: Besonderheiten des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB)
von Mag. iur Christoph Engel
4 min
Beitrag vom: 23.10.2012

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Österreich E-Commerce (AGB)"

Für deutsche e-Trader drängt es sich geradezu auf, auch den österreichischen Markt zu beliefern: Die Kundschaft dort spricht (fast) die gleiche Sprache, zahlt in der gleichen Währung und ist nur einen Grenzübertritt entfernt. Andererseits sollte bedacht werden, dass die deutsche Rechtslage an der Grenze endet; das Recht in Österreich ist zwar sehr ähnlich, aber eben nicht gleich. Ein Blick in das ABGB verdeutlicht dies.

Die Donaumonarchie hat sich schon immer eine eigene Kultur bewahrt – das zeigt sich nicht nur in Wörter- und Kochbüchern, sondern auch in Gesetzbüchern. Ein prominentes Beispiel hierfür ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch („Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie“, ABGB), das bereits am 01.01.1812 – also fast hundert Jahre vor dem deutschen BGB – in Kraft trat. Und das zeigt sich an vielen Stellen im Text; so lautet etwa die zentrale Norm für den Vertragsschluss bis heute:

„Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.“

Aber keine Angst: Auch das ABGB ist stetig fortentwickelt und den juristischen Bedürfnissen einer modernen Gesellschaft angepasst worden. Und da das ABGB wie auch das deutsche BGB auf der klassischen Pandektenwissenschaft beruht, ist es sozusagen ein älterer Verwandter unseres BGB – mit dem Resultat, dass beide Gesetzbücher bis heute eine recht ähnliche Rechtslage normieren.

Dies jedoch mit Ausnahmen: Die Österreichischen Rechtsgelehrten haben bei der Erstellung des ABGB auch Rechtsfiguren aus dem Römischen Recht übernommen, die keine Aufnahme in das BGB fanden. Ein sehr interessantes Beispiel hierfür ist die „laesio enormis“, zu der es kein passendes Gegenstück im deutschen Zivilrecht gibt. § 934 ABGB („Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte“) bestimmt:

„Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.“

Mit anderen Worten: Erhält eine Partei für ihre Leistung eine Gegenleistung, die weniger als 50% des realen Gegenwertes ausmacht, so kann sie den Vertrag anfechten (eine Sondernorm für die „verspätete“ laesio enormis ist in § 1048 ABGB normiert; Ausnahmen finden sich in § 935 ABGB). Diese Norm schlummerte lange Zeit friedlich vor sich hin, gewann mit der Erfolgsgeschichte von eBay aber plötzlich wieder an Aktualität: Gerade bei den eBay-Auktionen kann es schließlich durchaus vorkommen, dass ein Artikel für weniger als den halben Wert ersteigert wird bzw. der ersteigerte Artikel weniger als halb so viel wert ist wie die Zuschlagssumme. In diesen Fällen ist eine direkte Anwendung der laesio enormis möglich; hierzu existiert auch bereits einschlägige höchstrichterliche Judikatur (vgl. z.B. OGH, Urt. v. 07.08.2007, Az. 4 Ob 135/07t).

Bezüglich Online-Auktionen ist die Rechtslage in Österreich somit eher ungünstig für Schnäppchen; andererseits besteht auch für Händler ein gewisser Schutz vor völligen Verlustgeschäften. In Deutschland besteht ein solcher Schutz nicht, vielmehr müsste über § 138 BGB eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts konstruiert werden – was im Falle von Online-Auktionen aber vielfach schwer fällt.

Das Beispiel zeigt deutlich, dass das österreichische Zivilrecht für diejenigen, die die deutsche Rechtslage gewohnt sind, durchaus Überraschungen bereithält. Das sollte deutsche Händler jedoch nicht davon abhalten, auch den österreichischen Markt anzupeilen – allerdings sollte eben bedacht werden, dass die dortige Rechtslage im Detail abweichen kann.

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Bildquelle: © Marco Birn - Fotolia.com

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