Neue EU-Vorschriften für „ökologischen Wein“: vereinbart
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet"
Der Ständige Ausschuss für den ökologischen Landbau (SCOF) hat neue EU-Vorschriften für „ökologischen Wein“ vereinbart, die in den kommenden Wochen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Mit den neuen Bestimmungen, die ab der Ernte 2012 gelten werden, dürfen Bio-Weinbauern den Begriff „ökologischer Wein“ auf ihren Etiketten verwenden.
Inhaltsverzeichnis
Die Etiketten müssen außerdem mit dem EU-Bio-Logo und der Codenummer der Zertifizierungsstelle versehen sein. Auch die sonstigen Kennzeichnungsvorschriften für Wein müssen eingehalten werden. Zwar gibt es bereits Vorschriften für „Wein aus ökologischen/biologischen Trauben“, diese beziehen sich allerdings nicht auf das Weinbereitungsverfahren, d. h. das gesamte Verfahren von der Traube bis zum Wein. Der Weinsektor ist der einzig Verbleibende, der nicht vollständig von den EU-Vorschriften über die Normen des ökologischen Landbaus gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfasst wird.
Die neuen Vorschriften bieten, so die EU-Kommission, den Vorteil einer verbesserten Transparenz und eines höheren Erkennungswerts für Verbraucher. Sie sollen nicht nur die Lage auf dem Binnenmarkt vereinfachen, sondern auch die Stellung von ökologischen Weinen aus der EU auf internationaler Ebene stärken, da viele der anderen Weinerzeugerländer (Australien, Chile, Südafrika, USA) bereits Normen für ökologische Weine aufgestellt haben. Mit diesen neuen Rechtsvorschriften sei der ökologische Landbau in der EU nun lückenlos und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden abgedeckt.
Mit den neuen Bestimmungen wird eine Untergruppe von önologischen Verfahren (Weinbereitungsverfahren) und Stoffen für ökologischen Wein festgelegt, die in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Wein bestimmt wurden. So werden beispielsweise weder Sorbinsäure noch die Entschwefelung erlaubt sein, und der Sulfitgehalt in ökologischem Wein muss mindestens 30-50 mg/l unter dem in herkömmlichem Wein liegen (abhängig vom Restzuckergehalt). Neben diesen spezifischen Vorgaben gelten auch die allgemeinen Vorschriften für die Weinbereitung gemäß der Verordnung über die GMO für Wein. Zusätzlich zu diesen Weinbereitungsverfahren muss „ökologischer Wein“ natürlich außerdem aus ökologischen Trauben hergestellt werden – wie in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt.
Hintegrund
Bisher gibt es keine Vorschriften für oder Definition von „ökologischem Wein“ in der EU. Nur Trauben können als „ökologisch/biologisch“ zertifiziert werden, und ausschließlich der Vermerk „Wein aus ökologischen/biologischen Trauben“ ist derzeit erlaubt.
Im Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft aus dem Jahr 2004 verpflichtete sich die Kommission zur Festlegung von spezifischen Vorschriften für die ökologische landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich der Weinbereitung. In diesem Zusammenhang wurde das Forschungsprojekt „OrWine“ aus dem 6. Rahmenprogramm finanziert. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Projekt wurden im Ständigen Ausschuss für den ökologischen Landbau im Juni 2009 erstmals Legislativvorschläge für die Definition von ökologischem Wein vorgelegt, blieben jedoch blockiert und wurden im Juni 2010 zurückgezogen. Die Arbeit wurde 2011 wieder aufgenommen, und der Ausschuss gab am 8. Februar 2012 eine befürwortende Stellungsnahme zu dem Entwurf ab.
Wesentliche Elemente der Vorschläge
Mit den neuen Vorschriften für die ökologische Weinbereitung wird eine technische Definition von ökologischem Wein eingeführt, die den ökologischen Zielen und Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion entspricht. In der Verordnung werden für ökologischen Wein genehmigte önologische Techniken und Stoffe bestimmt.
Dazu gehören der zulässige Höchstgehalt an Sulfit, der bei Rotwein auf 100 mg/l (150 mg/l bei herkömmlichem Wein) und bei Weiß-/Rosé-Wein auf 150 mg/l (200 mg/l bei herkömmlichem Wein) festgesetzt ist, wobei eine Abweichung von 30 mg/l zulässig ist, wenn der Restzuckergehalt über 2 g/l liegt.
Weitere Informationen
MEMO/12/81Quelle: PM der EU-Kommission
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