Bio-Zertifizierung im Online-Handel: Nur bei Nennung der Bio-Qualität?
Nach der geltenden EU-Öko-Verordnung müssen sich Online-Händler für Bio-Lebensmittel von einer Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen. Kann diese Pflicht abgewendet werden, indem Bio-Lebensmittel im Shop unter Verzicht auf die Erwähnung der Bio-Eigenschaft einfach nicht als solche deklariert werden? Wir klären auf.
Kurz zusammengefasst: Die Bio-Zertifizierungspflicht im Online-Handel
Gemäß Art. 34 Abs. 1 der EU-Öko-Verordnung (Verordnung Nr. 2018/848) muss sich jeder Unternehmer, der ökologische Lebens- oder Futtermittel
- herstellt
- aufbereitet
- lagert
- aus einem Drittland einführt oder
- in Verkehr bringt,
bei einer zuständigen Öko-Kontrollstelle melden und den Betrieb von dieser überprüfen lassen.
Am Ende einer erfolgreichen Prüfung erfolgt eine Zertifizierung des Unternehmers mit der Genehmigung, fortan mit staatlicher Anerkennung Bio-Erzeugnisse vertreiben zu dürfen.
Die Zertifizierungspflicht gilt nach eindeutigem Wortlaut der Vorschrift für jeden Unternehmer in der Vertriebskette und mithin auch für den Handel.
Strittig war zwar lange Zeit, ob Online-Händler von der Kontroll- und Zertifizierungspflicht ebenfalls erfasst werden. In Deutschland gilt nämlich nach § 3 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) eine Ausnahme von der Kontroll- und Zertifizierungspflicht für Fälle der „direkten Abgabe“ an Endverbraucher.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 12.10.2017 (C-289/16) aber, dass der Verkauf von Bio-Produkten im Internet nur durch einen zertifizierten Online-Händler gestattet ist. Die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht nach § 3 Abs. 2 ÖLG gilt nur für den „direkten“ Verkauf an Endverbraucher. „Direkt“ meine dabei, dass der Verkauf „unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt.
Pflichtauslöser: Vertrieb von tatsächlichen Bio-Produkten oder Erwähnung der Bio-Eigenschaft?
Die Meldung bei der Öko-Kontrollstelle, das Durchlaufen des Prüfverfahrens und das Zuwarten auf die Zertifizierung ist nicht nur mit einem hohen zeitlichen, sondern auch mit einem nicht unbeachtlichen finanziellen Aufwand verbunden.
Daher hält sich (vor allem unter kleineren Online-Händlern) die Ansicht aufrecht, dass eine Bio-Zertifizierung umgangen werden kann, solange man online nicht kenntlich macht, dass es sich bei den angebotenen Produkten um solche mit Bio-Qualität handelt.
Vielfach nehmen Online-Händler also an, dass sie einer Bio-Zertifizierungspflicht entgehen können, wenn sie zwar tatsächlich Bio-Produkte verkaufen, auf die Bio-Qualität aber nirgends hinweisen und dadurch simulieren, es würde sich um herkömmliche Produkte handeln.
Diese Ansicht ist mit dem geltenden Recht aber nicht vereinbar und schlichtweg falsch!
Gemäß Art. 28 Abs. 1 der EU-Öko-Verordnung knüpft die Öko-Zertifizierungspflicht allein daran an, ob tatsächliche Öko-Erzeugnisse vertrieben werden.
Wie diese online deklariert oder beworben werden und ob die Bio-Qualität erwähnt wird, ist gerade nicht relevant.
Dies liegt daran, dass die Öko-Kontrolle nicht die Erwartungshaltung des Verbrauchers schützen, sondern die tatsächliche Qualität und den EU-weiten Produktions- und Vertriebsstandard für Bio-Erzeugnisse sicherstellen soll.
Die Kontrolle, die einer Zertifizierung vorangeht, gewährleistet also, dass Bio-Produkte im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen produziert, gelagert und aufbereitet werden. Die Zertifizierungspflicht ist eine gesetzliche Maßnahme der Qualitätssicherung.
Deshalb kann es für die Pflicht, sich einer solchen Kontrolle und Zertifizierung zu unterziehen, nicht darauf ankommen, ob tatsächlich vertriebene Bio-Produkte gegenüber Abnehmern auch derart angepriesen werden oder nicht.
Relevant alleine ist, dass es sich bei den angebotenen Produkten rein tatsächlich um ökologische Lebens- oder Futtermitteln handelt.
Welche Pflichten beim Online-Handel mit Bio-Erzeugnissen zu beachten und wie diese umzusetzen sind, hat die IT-Recht Kanzlei in dieser Anleitung zusammengetragen.
Fazit
Die Pflicht, sich als Online-Händler bei einer Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen zu müssen, hängt allein davon ab, ob tatsächliche ökologische Erzeugnisse vertrieben werden. Wie diese im Shop benannt, bezeichnet oder beworben werden und ob die Bio-Qualität hervorgetan oder verschwiegen wird, ist irrelevant.
Online-Händler, die Bio-Lebens- oder -Futtermittel anbieten, müssen sich daher ausnahmslos bei der zuständigen Kontrollstelle zertifizieren lassen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Ralf Liebhold/Shutterstock.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare
"Eine Liste der in Deutschland zuständigen Kontrollstellen kann hier abgerufen werden."