Textiles Misstrauen: Werbung mit Oeko-Tex-Standards nur zulässig, wenn Zertifikat tatsächlich verliehen wurde
Bei der Werbung für Textilprodukte sind Zusätze wie etwa „entspricht dem Standard Oeko-Tex 100“ nur dann zulässig, wenn das Zertifikat auch tatsächlich von der Gemeinschaft Oeko-Tex (Zürich) verliehen wurde; hierbei ist es auch gänzlich unerheblich, ob das Produkt dem Standard entspricht oder nicht. In der aktuellen Rechtsprechung wird ein Verstoß gegen diesen Grundsatz als wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers ausgelegt.
Dem vor dem LG Hamburg verhandelten Fall (vgl. Urt. v. 10.02.2011, Az. 315 O 356/10) lag eine Produktbeschreibung für Yoga-Zubehör zugrunde, die unter anderem darauf verwies, die Tasche entspreche Oeko-Tex Standard 100. Für den Artikel wurde jedoch kein Zertifikat von der Gemeinschaft Oeko-Tex erteilt. Diese Vorgehensweise wurde von den Richtern als Irreführung angesehen:
„Die Produktbezogenen Angabe ‚ÖKO-Tex Standard 100‘ wird von dem angesprochenen Verkehr so verstanden, dass die angebotene Yogatasche über ein gültiges ‚ÖKO-Tex‘ Zertifikat, verliehen durch die zuständige Prüfstelle, verfügt. Dies ist tatsächlich nicht der Fall. […] Die Angabe ist also unrichtig und damit irreführend.“
Eine Werbung mit den Standards nach Oeko-Tex kommt mithin nur dann in Frage, wenn tatsächlich entsprechende Zertifikate verliehen wurden.
Weitere nützliche Informationen über die Werbung mit Oeko-Tex-Standards enthält übrigens der Artikel "[Oeko-Tex: Juristisches zum Umgang mit dem Siegel für „Textiles Vertrauen](../../oeko-tex-abmahnung.html) " vom 23.02.2011.
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