Öko-Kontrollnummer in Produktübersicht ohne Hinweis auf Bio-Eigenschaft entbehrlich
Beim Verkauf von Bio-Produkten sind die besonderen kennzeichnungsrechtlichen Anforderungen der EU-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 zu beachten, welche Händlern im Interesse einer einfachen Rückverfolgbarkeit der Produktionsschritte verschiedene warenspezifische Hinweise abverlangen. Allen voran sind sie so gehalten, immer dann, wenn sie ihre Produkte mit Angaben über die biologische/ökologische Erzeugung oder die Bio-Qualität versehen, im unmittelbaren Zusammenhang auch die Öko-Kontrollnummer der Stelle zu nennen, welche die letzte Produktionshandlung vorgenommen hat, Art. 24 Abs. 1 lit. a EU-Öko-VO.
Gerade im Online-Handel kann diese Kennzeichnungspflicht extensive Dimensionen erreichen, weil sie von jedweder Bezugnahme auf die ökologische Gewinnung oder die Bio-Eigenschaft des jeweiligen Produkts ausgelöst wird. Die Anführung von Gemeinschafts-, nationalen oder privaten Logos zwingt ebenso zur Nennung der Kontrollnummer wie die Verwendung von Bio-Schlagwörtern in Angebotsbezeichnungen, Produkttiteln, Artikelbeschreibungen und in sonstigen Formen der indirekten oder direkten Werbung.
Tipp: detaillierte Ausführungen zum Anwendungsbereich, zum Inhalt und zur Umsetzung der Kontrollnummer-Kennzeichnungspflicht sowie zu weiteren werberechtlichen Anforderungen beim Verkauf von Bio-Produkten hält die IT-Recht Kanzlei in einem speziellen Ratgeber bereit.
Lediglich dann, wenn der Online-Händler darauf verzichtet, einem eigentlich ökologisch erzeugten Produkt einen irgendwie gearteten Hinweis auf dessen Bio-Eigenschaft beizustellen, wird er von der Kennzeichnungspflicht befreit.
Sinnvoll kann dies vor allem dort sein, wo aus Gründen der Platzknappheit ein zusätzliches Feld für die Kontrollnummer den gestalterischen Rahmen sprengen oder den Gesamteindruck der Darstellung verzerren würde.
Dieser Überlegung folgend sehen verschiedene Shopbetreiber derzeit insbesondere in Produktübersichten und auf Warenkategorie-Seiten davon ab, dort aufgereihte Bio-Lebensmittel als solche kenntlich zu machen. Stattdessen wird erst nach einer Weiterleitung auf die Produktdetailseite die Bio-Qualität werbend hervorgehoben.
Im Folgenden dient die Übersichtsseite eines deutschen Weinhandels als exemplarisches Beispiel:
(Quelle: www.hawesko.de)
Bei dem abgebildeten Produkt handelt es sich rein tatsächlich um ein bio-zertifiziertes. Weil der Händler hier aber in keiner Weise auf diese Eigenschaft verweist, greift die Pflicht zur Kontrollnummer-Nennung gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a der EU-Öko-Verordnung auf der Übersichtsseite nicht.
Erst nach einem Klick auf die Darstellung wird sodann auf der untergeordneten Produktdetailseite mit einem „Batch“ die Bio-Qualität angezeigt und die nunmehr verbindliche Öko-Kontrollnummer vorgehalten.
Aber Achtung: Auch wenn der Händler auf eigene Bio-Verweise verzichtet, kann die Kontrollnummer ausnahmsweise schon auf einer Übersichtsseite verbindlich werden. Dies ist der Fall, wenn die Produktabbildung selbst ein Bio-Logo oder ein entsprechendes Schlagwort deutlich erkennen lässt. In diesem Fall wird eine Bio-Etikettierung nämlich unmittelbar sichtbar und löst der gesetzgeberischen Intention nach in gleicher Weise die Kontrollnummer-Nennpflicht aus.
Online-Händler, die aus Platzgründen oder in Anbetracht von gestalterischen Hindernissen mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, bereits auf Warenkategorien- oder Artikelübersichtsseiten Bio-Produkten die erforderliche Kontrollnummer beizustellen, können diese Pflicht abwenden, indem sie auf die dortige Kenntlichmachung der Bio-Eigenschaft sowohl in Form von eigenen Hinweisen als auch mit Blick auf die Produktabbildung verzichten.
Wird auf der nachfolgenden Produktdetailseite aber in irgendeiner Form (etwa per Schlagwort oder Logo) ein Bezug zur biologischen Erzeugung hergestellt, muss sodann zwingend auch die produktbezogene Kontrollnummer der letzten Aufbereitungsstelle angeführt werden
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