Werbung mit Bio: Gelten für biologische Futtermittel besondere Anforderungen?
In Anlehnung an ihre Eigenart und die von Lebensmitteln abweichenden stofflichen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften hat der europäische Gesetzgeber das Bedürfnis gesehen, bei ökologischen Futtermitteln die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kennzeichnung und Werbung besonders zu regeln. So wird in Art. 36 lit. a der EU-Öko-Verordnung auf den Erlass spezifischer Vorschriften verwiesen, welche die Kriterien für die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Bio-Futtermitteln konkretisieren sollen.
Inhaltsverzeichnis
Für die Anforderungen, die es bei der Kennzeichnung und Werbung von biologischen Futtermitteln zu beachten gilt, ist allerdings bisher zwischen Nutztier- und Heimtierfuttermitteln zu differenzieren.
1.) Nutztierfuttermittel
Für Nutztierfuttermittel sind mit der Durchführungsverordnung Nr. 889/2008 – gemäß dem Verweis in Art. 36 lit. a der EU-Öko-Verordnung – besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Angaben über die biologische Eigenschaft geschaffen worden.
Nach Art. 60 der Durchführungsverordnung dürfen für ökologische Nutztierfuttermittel Bio-Bezeichnungen nur verwendet werden, wenn das jeweilige Erzeugnis
- alle Voraussetzungen der EU-Öko-Verordnung einhält,
- zusätzlich die speziellen Produktions- und Organisationsvorschriften der Art. 22-26 der Durchführungsverordnung umsetzt und
- drittens bzgl. seiner Trockenmasse mindestens zu 95% ökologischen/biologischen Ursprungs ist
Art. 61 konkretisiert dahingegen die gestalterischen Bedingungen, unter denen eine Bio-Angabe für derartige Nutztierfuttermittel erfolgen darf.
Unter den materiellen Voraussetzungen nach Art. 60 der Durchführungsverordnung dürfen ökologische Nutztierfuttermittel auch mit dem EU-Öko-Logo versehen und beworben werden. Der Einsatz von nationale und privaten Logos ist zulässig, sofern das Erzeugnis zum einen die Anforderungen nach der EU-Öko-Verordnung einhält und zum anderen die besonderen materiellen und gestalterischen Vorgaben nach Art. 60 und 61 der Durchführungsverordnung wahrt.
2.) Heimtierfuttermittel
Ökologische Heimtierfuttermittel unterfallen als Unterkategorie der Futtermittel ebenfalls grundsätzlich dem Anwendungsbereich der EU-Öko-Verordnung und sind in gleicher Weise wie Nutztierfuttermittel von dem Verweis auf besondere Rechtsvorschriften nach Art. 36 lit. a betroffen, welche die Vorgaben der Basis-Verordnung in Bezug auf die Kennzeichnung und Zusammensetzung materiellrechtlich ergänzen sollen.
Anders als für Nutztierfuttermittel sind besondere kennzeichnungsrechtliche Anforderungen für ökologische Heimtierfuttermittel auf europäischer Ebene bisher allerdings nicht festgelegt worden. Darauf verweist Art. 95 Abs. 5 der Durchführungsverordnung explizit und erklärt in Ermangelung einer Harmonisierung stattdessen bestehende nationale Vorschriften und/oder anerkannte private Standards für verbindlich.
Das derzeitige Fehlen von – nach Art. 36 lit. a der EU-Öko-Verordnung eigentlich angeordneter – konkretisierender Vorgaben für ökologische Heimtierfuttermittel wirkt sich unmittelbar auf die Zulässigkeit von Bio-Werbemaßnahmen aus.
Für derartige Erzeugnisse dürfen Bio-Bezeichnungen grundsätzlich getroffen werden, wenn das Öko-Heimtierfuttermittel allen Voraussetzungen der EU-Öko-Verordnung entspricht (Art. 23 Abs. 1). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 36 lit. a ergänzende Vorschriften erlassen werden sollten, die für die Zulässigkeit von Angaben über die biologische Eigenschaft von Heimtierfuttermitteln zusätzlich zu beachten wären. Dem Sinn und Zweck des Verweises nach ist zu vermuten, dass sich der Geltungsbereich der Basis-Verordnung auf die „besonderen Anforderungen“ inzident miterstrecken sollte. Dies führt dazu, dass die Spezialvorschriften, auch wenn sie aus einem anderen Rechtsakt ergehen, Bestandteil des Anforderungskatalogs der EU-Öko-Verordnung werden und bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis alle Vorgaben der Verordnung erfüllt, mitberücksichtigt werden müssen.
In Ermangelung von Spezialvorschriften für Öko-Heimtierfuttermittel ließe sich nun der Standpunkt vertreten, dass der europäische Kriterienkatalog in Bezug auf diese Erzeugniskategorie schlichtweg unvollständig ist und eine Bio-Angabe für derartige Produkte daher nie „alle Vorgaben der Verordnung erfüllen“ kann, weil ein Teil der Vorgaben bisher noch nicht verabschiedet wurde. Konsequenterweise verböten sich für Öko-Heimtierfuttermittel sämtliche Bio-Bezeichnungen ebenso wie der werbende Einsatz von nationalen und privaten Logos sowie derjenige des Öko-Gemeinschafslabels. Jeweilige Voraussetzung für derlei Kennzeichnungen wäre nämlich stets, dass das Heimtierfuttermittel alle generellen (und speziellen) Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Nach einer solchen Auffassung würden aber gesetzgeberische Verzögerungen beim Erlass von Spezialvorschriften zulasten der Erzeuger und Händler gehen und eine faktische Sperre der Bio-Werbung für Heimtierfuttermittel bewirken, selbst wenn diese nach den generellen Grundsätzen der EU-Öko-Verordnung eigentlich die Bio-Zertifizierung verdienten. Dies hätte gravierende Nachteile auf dem Futtermittelmarkt zur Folge.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass sämtliche EU-Kennzeichnungsvorschriften stets einen angemessenen Ausgleich zwischen Verbraucher- und Unternehmerinteressen herzustellen gewillt sind, können derartige Belastungen für Industrie und Handel nicht intendiert sein. Zum einen nämlich ginge die Unerfüllbarkeit aller Verordnungsanforderungen ausschließlich auf die dem Gesetzgeber anzulastende, bisherige Untätigkeit beim Normerlass zurück, zum anderen hinge sie gewissermaßen zufällig davon ab, ob sich das jeweilige Unternehmen nun auf die Produktion oder den Handel von Nutztier- oder Heimtierfuttermitteln spezialisiert hat.
Insofern ist unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Unternehmer anzunehmen, dass Spezialvorschriften nach Art. 36 der EU-Öko-Verordnung zwar grundsätzlich am Umfang der zu erfüllenden Verordnungsbedingungen teilhaben und insofern zu berücksichtigen sind, dass diese Prämisse andererseits aber gleichwohl nur gelten kann, sofern solche Vorschriften auch tatsächlich erlassen worden sind.
Fehlen, wie für ökologische Heimtierfuttermittel derzeit, noch besondere Vorschriften über die Kennzeichnung und Zusammensetzung, muss sich die Zulässigkeit der Bio-Werbung gemäß Art. 23 der EU-Öko-Verordnung allein danach richten, ob das Erzeugnis alle Voraussetzungen nur dieser Verordnung erfüllt.
Die IT-Recht Kanzlei ist der Ansicht, dass Bio-Angaben, private und nationale Bio-Siegel sowie das EU-Gemeinschaftslogo für Heimtierfuttermittel immer dann verwendet werden dürfen, wenn diese Erzeugnisse alle materiellen Bestimmungen der EU-Öko-Verordnung umsetzen. Erst dann, wenn Spezialvorschriften auch tatsächlich erlassen werden, haben diese an der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen teil.
Hinweis: die Ansicht einiger staatlich zugelassener Kontrollstellen, nach der für biologische Heimtierfuttermittel zwar unter Einhaltung der EU-Öko-Verordnungsvoraussetzungen mit Bio-Angaben und nationalen/privaten Bio-Siegeln, in Ermangelung von Spezialvorschriften aber nicht mit dem Gemeinschaftslogo geworben werden darf, ist einerseits wenig konsequent und verstößt andererseits gegen das Gebot der einheitlichen Auslegung. Voraussetzung für alle 3 Werbeformen ist nämlich stets und ausschließlich, dass das Erzeugnis alle Vorgaben der EU-Öko-Verordnung erfüllt (für Bio-Angaben: Art. 23 Abs. 1 am Ende; für nationale/private Logos: Art. 25 Abs. 2; für das Gemeinschaftslogo: Art. 25 Abs. 1). Das Erfüllen der Verordnungsvorgaben kann mithin für alle Werbeformen nur einheitlich betrachtet werden.
Insbesondere verbietet es sich, für Bio-Angaben und nationale/private Logos ausschließlich auf die Einhaltung der Vorgaben der EU-Öko-Verordnung abzustellen, für das Gemeinschaftslogo aber die noch nicht erlassenen Spezialvorschriften mitberücksichtigen zu wollen und so zu einer stets fehlenden Verordnungskonformität zu gelangen.
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