NS-Devotionalien verkaufen: Was ist rechtlich erlaubt – und was ist strafbar?
Der Handel mit Münzen, Briefmarken und Belegen aus der NS-Zeit ist grundsätzlich zulässig. Strafbar wird er jedoch, sobald nationalsozialistische Kennzeichen öffentlich sichtbar gemacht werden.
Inhaltsverzeichnis
- Strafrechtlicher Ausgangspunkt: §§ 86, 86a StGB
- Öffentliches Verwenden: Wann wird es strafbar?
- Vorsatz als Tatbestandsmerkmal – und warum Händler dennoch kein Risiko eingehen sollten
- Historischer oder sammlerischer Kontext als Rechtfertigung?
- Sozialadäquanz-Klausel (§ 86 Abs. 3 StGB)
- Gesinnung und Motiv des Händlers sind in der Regel unbeachtlich
- Besondere Risiken im Online-Handel
- Angebote auf ausländischen Plattformen: Deutsches Strafrecht bleibt anwendbar
- Abdeckung nicht nur im Katalog, sondern auch am Objekt selbst
- Die Rolle der Plattformrichtlinien
- Handlungsempfehlungen für Händler
- Fazit
Strafrechtlicher Ausgangspunkt: §§ 86, 86a StGB
Zentrale Vorschriften für den Umgang mit nationalsozialistischen Symbolen sind die §§ 86 und 86a StGB.
Während § 86 StGB das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt, richtet sich § 86a StGB gezielt gegen den Gebrauch der zugehörigen Kennzeichen selbst.
Beide Vorschriften dienen dem strafrechtlichen Schutz vor der öffentlichen Präsenz und Verbreitung verfassungswidriger Organisationen. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt erneut klargestellt, dass es für die Strafbarkeit nach § 86a StGB nicht darauf ankommt, ob die Verwendung propagandistisch gemeint ist. Entscheidend ist allein die tatbestandliche öffentliche Verwendung oder Verbreitung des Kennzeichens (BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 3 StR 484/24; 3 StR 519/24).
§ 86a StGB erfasst insbesondere das öffentliche Verwenden und Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Hierunter fällt jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch wahrnehmbar macht. Dazu zählt ausdrücklich auch das öffentliche Zugänglichmachen durch Abbildungen im Internet, etwa über Produktfotos, Katalogseiten oder Angebotsdarstellungen auf Online-Plattformen (BGH, Beschl. v. 19.08.2014 – 3 StR 88/14).
Der Tatbestand ist dabei bewusst weit gefasst. Er beschränkt sich nicht auf klassische Propagandaformen wie Fahnen, Abzeichen oder Parolen, sondern erfasst Kennzeichen unabhängig davon, auf welchen Gegenständen sie abgebildet sind oder in sonstiger Weise erscheinen.
Als verbotene Kennzeichen gelten sämtliche Symbole, derer sich nationalsozialistische Organisationen zur propagandistischen Vermittlung ihrer politischen Ziele bedient haben, wie z.B.
- das Hakenkreuz,
- die SS-Runen,
- das Hoheitszeichen des Deutschen Reiches mit Reichsadler und Hakenkreuz,
- der Totenkopf der SS,
- bestimmte Parteiembleme der NSDAP
- sowie sonstige graphische Darstellungen, die als identitätsstiftende Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen dienten.
Eine identische oder „originalgetreue“ Wiedergabe ist hierfür nicht erforderlich. Bereits abgewandelte, stilisierte oder nur teilweise sichtbare Darstellungen können den Tatbestand erfüllen, sofern sie aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters eindeutig als entsprechendes Kennzeichen erkennbar sind. § 86a StGB erfasst ausdrücklich auch Kennzeichen, die den verbotenen Kennzeichen „zum Verwechseln ähnlich“ sind. Voraussetzung ist eine tatsächliche Ähnlichkeit zu einem existenten, nach § 86a StGB erfassten Kennzeichen (BGH, Beschl. v. 02.08.2012 – 3 StR 111/12).
Für die Tatbestandsfrage kommt es dabei maßgeblich auf den objektiven Erkennungs- und Aussagegehalt der konkreten Darstellung an. Zugleich hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass § 86a StGB nicht jede Abbildung eines Hakenkreuzes schematisch erfasst, wenn der Aussagegehalt der Darstellung auf Anhieb eindeutig gegnerisch ist. In solchen Fällen greift eine teleologische Restriktion der Norm (BGH, Urt. v. 15.03.2007 – 3 StR 486/06).
Unerheblich ist schließlich das Trägermedium, auf dem ein Kennzeichen erscheint. Nationalsozialistische Kennzeichen können auch auf Münzen, Briefmarken, Postkarten oder sonstigen postgeschichtlichen Belegen angebracht sein und unterfallen dann dem Anwendungsbereich des § 86a StGB ebenso wie Kennzeichen auf klassischen Propagandagegenständen.
Entscheidend für die strafrechtliche Bewertung ist damit nicht die historische, numismatische oder sammlerische Einordnung eines Objekts, sondern allein die Frage, ob ein verbotenes Kennzeichen öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. Sobald diese Schwelle überschritten ist, kommt eine Erfüllung des Tatbestands des § 86a StGB ernsthaft in Betracht.
Öffentliches Verwenden: Wann wird es strafbar?
Ein „öffentliches Verwenden“ im Sinne des § 86a StGB liegt vor, wenn ein verbotenes Kennzeichen so gezeigt, angeboten oder verbreitet wird, dass es für einen unbestimmten, nicht individuell abgegrenzten Personenkreis wahrnehmbar ist.
Dabei genügt bereits, dass das Kennzeichen objektiv für Dritte zugänglich ist. Eine tatsächliche Kenntnisnahme durch konkrete Personen ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen größeren, nicht individuell beschränkten Personenkreis. Der Bundesgerichtshof stellt insoweit ausdrücklich auf die abstrakte Zugänglichkeit ab, nicht auf den tatsächlichen Wahrnehmungserfolg (BGH, Beschl. v. 19.08.2010 – 3 StR 301/10).
Ein öffentliches Verwenden kommt daher insbesondere in Betracht bei:
- der Auslage entsprechender Objekte in einem Ladengeschäft (Schaufenster, Vitrinen, Verkaufstische),
- der Präsentation in einem frei zugänglichen Onlineshop,
- Angebotsabbildungen und Produktfotos auf Verkaufsplattformen,
- gedruckten oder digitalen Katalogen, Preislisten und Verkaufslisten,
- jeglicher Werbung (Flyer, Newsletter, Social Media, Anzeigen), sofern die Kennzeichen erkennbar sind,
- sowie bei Auktionen, Messen und Börsen, soweit das Publikum Zugang hat und die Kennzeichen sichtbar bleiben.
Für die Strafbarkeit ist dabei unerheblich, ob es tatsächlich zu einem Verkauf kommt. § 86a StGB knüpft nicht an einen wirtschaftlichen Erfolg an, sondern allein an die öffentliche Sichtbarmachung des Kennzeichens. Bereits das bloße Anbieten, Ausstellen oder Präsentieren kann den Tatbestand erfüllen, sobald die Wahrnehmbarkeit für Dritte eröffnet ist (BGH, Urt. v. 15.03.2007 – 3 StR 486/06).
Ebenso wenig kommt es auf die Beweggründe oder die innere Haltung des Verwenders an. Ob aus rein wirtschaftlichem Interesse gehandelt wird oder ob jegliche ideologische Nähe fehlt, ist für die Frage des öffentlichen Verwendens rechtlich ohne Bedeutung. Der Tatbestand ist objektiv ausgestaltet und verlangt keine propagandistische Absicht.
Die Rechtsprechung stellt insgesamt darauf ab, dass ein öffentliches Verwenden bereits dann vorliegt, wenn ein Kennzeichen von einem nicht individuell abgegrenzten und damit unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann. Dieser Maßstab ist bereits früh bestätigt worden (OLG Koblenz, Urt. v. 11.11.1976 – 1 Ss 524/76).
Gerade im stationären Handel und im Online-Handel ist der Adressatenkreis regelmäßig nicht individualisiert: Kunden, Passanten, Plattformnutzer oder Websitebesucher sind weder von vornherein festgelegt noch in ihrer Zusammensetzung begrenzt, sondern wechseln fortlaufend. In solchen Konstellationen ist die für § 86a StGB maßgebliche Öffentlichkeitsschwelle regelmäßig bereits überschritten.
Vorsatz als Tatbestandsmerkmal – und warum Händler dennoch kein Risiko eingehen sollten
§ 86a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet. Strafbar macht sich nur, wer das Verwenden eines verbotenen Kennzeichens vorsätzlich begeht, also zumindest billigend in Kauf nimmt, dass ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen öffentlich verwendet oder verbreitet wird.
Reine Fahrlässigkeit genügt hierfür grundsätzlich nicht. Wer ein Symbol etwa unbeabsichtigt übersieht oder dessen strafrechtliche Relevanz nicht erkennt, verwirklicht den Tatbestand des § 86a StGB für sich genommen noch nicht.
Der Vorsatz muss sich allerdings auf die tatbestandsprägenden Umstände erstrecken. Erforderlich ist zumindest die Kenntnis oder Inkaufnahme,
- dass es sich um ein verbotenes Kennzeichen (oder ein zum Verwechseln ähnliches Symbol) handelt,
- dass dieses objektiv erkennbar ist,
- und dass es in einer Weise gezeigt wird, die einen unbestimmten Personenkreis erreicht oder erreichen kann.
Für die Maßstäbe der objektiven Erkennbarkeit und der Verwechslungsähnlichkeit ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzustellen (BGH, Beschl. v. 02.08.2012 – 3 StR 111/12); für den Öffentlichkeitsbegriff gilt der ebenfalls objektiv geprägte Maßstab der abstrakten Wahrnehmbarkeit (BGH, Beschl. v. 19.08.2010 – 3 StR 301/10).
Diese dogmatische Einordnung darf in der Praxis jedoch keinesfalls zu einem trügerischen Sicherheitsgefühl führen.
Denn der Vorsatz muss im Ermittlungsverfahren nicht von vornherein feststehen. Bereits ein Anfangsverdacht genügt, um strafprozessuale Maßnahmen auszulösen. Die praktische Relevanz ist gerade deshalb hoch, weil die für § 86a StGB maßgeblichen Kriterien – Erkennbarkeit und Öffentlichkeit – stark objektiv geprägt sind und häufig bereits anhand von Fotos, Angebotsdarstellungen oder Auslagen aus der Perspektive eines unbefangenen Betrachters beurteilt werden können.
In Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 86a StGB sind Durchsuchungen von Geschäftsräumen, die Beschlagnahme von Warenbeständen, Datenträgern, Servern oder geschäftlichen Unterlagen keineswegs ungewöhnlich. Solche Maßnahmen können bereits dann erfolgen, wenn zu klären ist, ob der Händler Kenntnis von der Sichtbarkeit des Kennzeichens hatte oder diese zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Hinzu kommt, dass der Vorsatz in der Praxis häufig aus äußeren Umständen hergeleitet wird. Wer regelmäßig mit entsprechenden Sammelobjekten handelt, diese selbst einstellt, fotografiert, bewirbt oder ausstellt, setzt sich dem Risiko aus, dass Ermittlungsbehörden von einer bewussten Inkaufnahme der öffentlichen Sichtbarkeit ausgehen. Je enger der Händler mit der konkreten Veröffentlichungshandlung verbunden ist – etwa durch eigene Produktfotos, eigene Listings oder eigene Schaufenster- und Messeauslagen –, desto schwieriger wird es erfahrungsgemäß, sich auf ein bloßes „Übersehen“ zu berufen.
Der pauschale Hinweis, ein Symbol sei unbeabsichtigt nicht erkannt worden, bietet daher regelmäßig keinen verlässlichen Schutz vor Ermittlungen und den damit verbundenen Belastungen.
Unabhängig von der späteren strafrechtlichen Endbewertung sind entsprechende Verfahren für Händler häufig mit erheblichen wirtschaftlichen und reputationsbezogenen Risiken verbunden. Durchsuchungen, Sicherstellungen oder auch nur die öffentliche Wahrnehmung eines Ermittlungsverfahrens können den Geschäftsbetrieb spürbar beeinträchtigen und das Vertrauen von Kunden, Plattformbetreibern und Geschäftspartnern nachhaltig schädigen.
Historischer oder sammlerischer Kontext als Rechtfertigung?
In der Praxis wird häufig geltend gemacht, bei Münzen, Briefmarken oder sonstigen Sammelobjekten aus der Zeit des Nationalsozialismus handele es sich um historische Originale, deren Darstellung aus Gründen der Authentizität nicht verändert werden dürfe. Teilweise wird ergänzend argumentiert, es habe sich um frühere gesetzliche Zahlungsmittel oder amtliche Postwertzeichen gehandelt, deren Abbildung daher gleichsam „wertneutral“ sei.
Diese Sichtweise hat die Rechtsprechung wiederholt und unmissverständlich zurückgewiesen. Für die Anwendung des § 86a StGB ist nicht entscheidend, ob ein Objekt historisch bedeutsam, sammlerisch wertvoll oder authentisch ist. Maßgeblich ist allein, dass die aufgebrachten Symbole ihrer Funktion nach propagandistisch genutzt wurden und heute als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation einzuordnen sind. Der historische oder sammlerische Kontext vermag die strafrechtliche Relevanz der öffentlichen Sichtbarkeit solcher Kennzeichen weder zu relativieren noch aufzuwiegen.
Aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt insoweit klar: Entscheidend sind der objektive Aussage- und Erkennungsgehalt der Darstellung sowie die Öffentlichkeit der Verwendung – nicht die subjektive Einordnung des Objekts als „Sammlerstück“, „Zeitdokument“ oder „historisches Original“. Der Maßstab ist der eines unbefangenen Betrachters, nicht der des Sammlers oder Händlers (zur objektiven Erkennbarkeit: BGH, Beschl. v. 02.08.2012 – 3 StR 111/12; zum Öffentlichkeitsbegriff: BGH, Beschl. v. 19.08.2010 – 3 StR 301/10).
Besonders anschaulich wurde dieser Grundsatz bereits früh durch ein Urteil des Schöffengerichts München aus dem Juni 2008 verdeutlicht (bekannt geworden durch eine Berichterstattung der Abendzeitung München vom 04.06.2008). Gegenstand des Verfahrens war ein Briefmarkenhändler, der in seinem Ladengeschäft Briefmarken mit Abbildungen Adolf Hitlers ausstellte, ohne die auf den Marken enthaltenen Hakenkreuze ausreichend unkenntlich zu machen. Das Gericht sah hierin ein öffentliches Verwenden von NS-Kennzeichen und stellte ausdrücklich fest, dass der Handel mit nicht abgedeckten Briefmarken mit NS-Symbolen strafbar ist.
Das Urteil räumte zugleich mit in der Praxis weit verbreiteten Fehlannahmen auf. Weder genügt es, pauschal auf einen Verkauf „unter Beachtung des § 86a StGB“ hinzuweisen, noch vermag der Verweis auf die historische Echtheit der Objekte oder deren früheren Status als gesetzliche Zahlungsmittel oder Postwertzeichen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuschließen. Auch das Argument, eine Abdeckung der Symbole beeinträchtige die Authentizität oder den wirtschaftlichen Wert der Sammlerstücke, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Die Rechtslage ist insoweit eindeutig: Nicht das historische Objekt als solches ist verboten, wohl aber das öffentliche Zugänglichmachen von NS-Kennzeichen. Sobald entsprechende Symbole für einen unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar sind, kommt eine Erfüllung des Tatbestands des § 86a StGB in Betracht – unabhängig vom historischen, numismatischen oder sammlerischen Kontext.
Sozialadäquanz-Klausel (§ 86 Abs. 3 StGB)
Die §§ 86 Abs. 3 und 86a Abs. 3 StGB sehen eng begrenzte Ausnahmen vom Strafbarkeitsbereich vor, wenn das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestimmten sozialadäquaten Zwecken dient.
Zu diesen privilegierten Zwecken zählen insbesondere die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. Diese gesetzlich normierten Ausnahmen werden in Rechtsprechung und Literatur als sogenannte Sozialadäquanz-Klausel bezeichnet.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind diese Ausnahmen jedoch streng auszulegen. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Objekt historisch einzuordnen ist oder einen dokumentarischen Bezug aufweist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Verwendungszusammenhang eindeutig und unmittelbar einem der privilegierten Zwecke dient. Der sozialadäquate Zweck darf dabei weder nur beiläufig mitschwingen noch nachträglich behauptet werden, sondern muss den Gesamtcharakter der Handlung prägen.
Für den kommerziellen Handel ist dies regelmäßig nicht der Fall. Bei Verkaufsangeboten steht typischerweise der wirtschaftliche Zweck im Vordergrund. Auch ausführliche Erläuterungen, Begleittexte oder Hinweise auf den historischen Kontext vermögen diesen Charakter grundsätzlich nicht zu überlagern oder zu verdrängen. Die öffentliche Präsentation eines Objekts zu Verkaufszwecken bleibt daher in aller Regel ein tatbestandsmäßiges Verwenden im Sinne des § 86a StGB.
Unerheblich ist zudem, wofür der Käufer das Objekt später verwenden möchte oder ob dieser selbst einen wissenschaftlichen, sammlerischen oder dokumentarischen Zweck verfolgt. Der Straftatbestand knüpft nicht an die spätere Verwendung durch den Erwerber, sondern an die öffentliche Präsentation durch den Anbieter an. Er ist bereits in dem Moment verwirklicht, in dem das Kennzeichen öffentlich sichtbar gemacht wird – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Verkauf kommt oder nicht.
Gesinnung und Motiv des Händlers sind in der Regel unbeachtlich
Für die Strafbarkeit nach § 86a StGB kommt es nicht auf die politische Gesinnung oder die persönliche Motivation des Handelnden an. Maßgeblich ist allein, ob objektiv ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation öffentlich verwendet wird. Die innere Haltung des Täters – etwa eine ablehnende Einstellung gegenüber dem Nationalsozialismus oder das Fehlen jeglicher ideologischer Nähe – ist für die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich rechtlich ohne Bedeutung.
Dies hat der Bundesgerichtshof bereits früh klargestellt. In seinem grundlegenden Urteil vom 29.05.1970 (BGHSt 23, 267) stellte er ausdrücklich heraus, dass das Verbot der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen nicht an subjektive Gesinnungsmerkmale anknüpft, sondern dem Schutz der öffentlichen Ordnung und des demokratischen Rechtsstaats dient. Diese objektive Betrachtungsweise ist in der Folge durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden, unter anderem durch das OLG Dresden (Urt. v. 23.04.2010 – 2 Ss 699/09).
Auch der aktuelle Stand der BGH-Rechtsprechung hält an diesem Ansatz fest. Für § 86a StGB ist entscheidend, ob ein Kennzeichen – oder ein als solches erfasster Wortlaut bzw. Slogan – verwendet wird, nicht hingegen, ob der Täter sich innerlich davon distanziert oder keine propagandistische Wirkung beabsichtigt (BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 3 StR 484/24; 3 StR 519/24).
Vor diesem Hintergrund vermag der häufig vorgebrachte Einwand, der Händler verfolge ausschließlich wirtschaftliche Interessen und handle ohne jede ideologische Motivation, die Strafbarkeit nicht auszuschließen. Der Umstand, dass der Handel als Erwerbsquelle dient, ändert nichts daran, dass durch die öffentliche Präsentation der Kennzeichen deren Sichtbarkeit und damit deren Wirkung im öffentlichen Raum ermöglicht wird. Solche Erwägungen können allenfalls im Rahmen der Schuldfrage oder der Strafzumessung Bedeutung erlangen, nicht jedoch bei der vorgelagerten Frage, ob der Tatbestand des § 86a StGB dem Grunde nach erfüllt ist.
Ausnahme: eindeutig anti-nationalsozialistische Darstellungen
Der Bundesgerichtshof hat allerdings klargestellt, dass § 86a StGB nicht jede Kennzeichenabbildung unabhängig vom Aussagegehalt „blind“ erfasst. Wird ein Kennzeichen in einer Darstellung verwendet, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zur Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dies dem Schutzzweck der Norm ersichtlich nicht zuwider. In solchen Fällen ist der Tatbestand bereits nicht erfüllt (BGH, Urt. v. 15.03.2007 – 3 StR 486/06).
Voraussetzung hierfür ist jedoch eine enge und klare Grenze: Die ablehnende Zielrichtung muss für einen unbefangenen Betrachter auf Anhieb erkennbar sein. Ist die Darstellung mehrdeutig oder die Distanzierung nur undeutlich angedeutet, bleibt § 86a StGB einschlägig.
Für den Handel mit historischen Originalen ist diese Ausnahme in der Praxis nur selten von Bedeutung. Münzen, Briefmarken und postgeschichtliche Belege aus der NS-Zeit zeigen Kennzeichen regelmäßig neutral im historischen Design. Eine eindeutig gegnerische Aussage ergibt sich daraus typischerweise nicht aus der Darstellung selbst. Damit bleibt es im Regelfall beim zentralen Risiko: öffentliche Sichtbarkeit gleich strafrechtliche Gefahr.
Besondere Risiken im Online-Handel
Im Online-Handel treten die strafrechtlichen Risiken des § 86a StGB in besonders ausgeprägter Weise zutage. Produktabbildungen und Angebotsseiten sind regelmäßig frei abrufbar, für Suchmaschinen indexierbar und damit potenziell weltweit sichtbar. Anders als im stationären Handel ist der Zugang weder räumlich noch personell begrenzt; Inhalte können zeitlich unbegrenzt von einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern aufgerufen werden.
Der Begriff des „Verwendens“ ist dabei weit auszulegen. Er erfasst jeden Gebrauch, der ein Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. Hierunter fällt ausdrücklich auch das Einstellen und Veröffentlichen von Angebotsbildern, Listings oder sonstigen Darstellungen im Internet (BGH, Beschl. v. 19.08.2014 – 3 StR 88/14).
Bereits einzelne Angebotsfotos, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen klar erkennbar sind, können den Tatbestand des § 86a StGB erfüllen. Das gilt insbesondere bei
- hochauflösenden Bildern,
- Zoom- oder Vergrößerungsfunktionen,
- mehreren Detailansichten desselben Objekts,
durch die die Erkennbarkeit des Kennzeichens zusätzlich erleichtert oder verstärkt wird. Unerheblich ist dabei, ob die Abbildung lediglich der sachlichen Beschreibung des Angebots dient oder ob sie in einem wertenden, dokumentierenden oder propagierenden Kontext steht.
Ein zusätzlicher Risikofaktor liegt in der Verbreitungskaskade des Internets. Online-Angebote werden häufig automatisiert weiterverbreitet, etwa über Suchmaschinensnippets, Vorschaubilder, Plattformvorschauen oder durch Teilen und Reposts. An der strafrechtlichen Bewertung ändert dies jedoch nichts: Maßgeblich ist der Ausgangspunkt der Veröffentlichung. Wer ein Kennzeichen durch das Online-Stellen für Dritte wahrnehmbar macht, kann den Tatbestand des § 86a StGB verwirklichen – auch wenn die weitere Verbreitung technisch automatisiert erfolgt (BGH, Beschl. v. 19.08.2014 – 3 StR 88/14).
Für Händler bedeutet dies, dass im Online-Handel besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind. Sobald ein NS-Kennzeichen auf einer Angebotsseite, in einer Bilddatei oder in verknüpften Vorschauelementen optisch wahrnehmbar bleibt, besteht ein erhebliches strafrechtliches Risiko. Unerlässlich ist daher, entsprechende Symbole in sämtlichen Abbildungen konsequent und vollständig abzudecken oder elektronisch unkenntlich zu machen, bevor Inhalte online gestellt werden.
Angebote auf ausländischen Plattformen: Deutsches Strafrecht bleibt anwendbar
In der Praxis hält sich hartnäckig der Irrtum, deutsches Strafrecht gelte nur für Angebote auf inländischen Plattformen oder solchen mit einer „.de“-Domain. Tatsächlich ist der räumliche Anwendungsbereich des § 86a StGB nicht auf in Deutschland betriebene Websites oder Marktplätze beschränkt. Auch Angebote auf ausländischen Plattformen oder internationalen Marktplätzen können dem deutschen Strafrecht unterfallen.
Entscheidend ist dabei nicht der Sitz der Plattform oder der Ort des Hochladens, sondern ob ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Internetkontext insbesondere ins Gewicht fallen, dass Inhalte in Deutschland abrufbar sind und dadurch eine öffentliche Wahrnehmbarkeit im Inland eröffnet wird – auch wenn das Angebot technisch aus dem Ausland bereitgestellt wird (BGH, Beschl. v. 19.08.2014 – 3 StR 88/14).
Ein Inlandsbezug kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Angebot nach seiner Gesamtgestaltung objektiv auch auf den deutschen Markt ausgerichtet ist.
Indizien hierfür können – je nach Gesamtzusammenhang – etwa sein:
- dass ein Versand nach Deutschland vorgesehen oder ausdrücklich angeboten wird,
- dass Preise in Euro ausgewiesen sind und weitere Anhaltspunkte für eine Marktausrichtung auf Deutschland hinzutreten,
- dass deutschsprachige Angebotsbeschreibungen oder rechtliche Hinweise verwendet werden, sofern sich daraus eine gezielte Ansprache deutscher Nutzer ergibt,
- oder dass deutsche Nutzer gezielt angesprochen werden, etwa durch länderspezifische Einstellungen, Versandoptionen oder Marketingmaßnahmen.
Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls!
In solchen Konstellationen genügt es nicht, auf den ausländischen Sitz der Plattform, eine internationale Domain oder eine vermeintlich „globale“ Ausrichtung des Angebots zu verweisen. Ausschlaggebend ist, dass das Angebot aus Sicht eines objektiven Betrachters auch für den deutschen Markt bestimmt oder diesem zumindest faktisch zugänglich gemacht wird. Ist dies der Fall, bleibt deutsches Strafrecht anwendbar – mit allen daraus folgenden Risiken nach § 86a StGB.
Abdeckung nicht nur im Katalog, sondern auch am Objekt selbst
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Abgrenzung zwischen der bloßen Darstellung von Objekten in Katalogen oder Preislisten und deren physischer Präsentation gegenüber dem Publikum. Bei Auktionen, Messen, Sammlerbörsen oder Ausstellungen genügt es nicht, nationalsozialistische Kennzeichen lediglich in gedruckten oder digitalen Katalogen zu schwärzen oder anderweitig unkenntlich zu machen.
Sind die Objekte selbst für das allgemeine Publikum sichtbar, müssen auch dort die aufgebrachten Kennzeichen zuverlässig und wirksam verdeckt werden. Andernfalls bleibt das Kennzeichen öffentlich wahrnehmbar, sodass ein tatbestandsmäßiges Verwenden im Sinne des § 86a StGB nahe liegt.
Geeignet sind insbesondere einfache, aber tatsächlich effektive Maßnahmen, wie etwa
- diskrete Aufkleber auf der Abbildung oder Hülle,
- Papier- oder Abdeckstreifen auf Kapseln, Umschlägen oder Schutzfolien,
- nicht transparente Schutz- oder Umverpackungen, die den Blick auf das Kennzeichen verhindern.
Entscheidend ist dabei nicht die ästhetische Ausgestaltung der Abdeckung, sondern allein deren objektive Wirksamkeit. Maßgeblich ist stets, ob ein unbestimmter Personenkreis das Kennzeichen optisch wahrnehmen kann. Ist dies der Fall, liegt ein öffentliches Verwenden vor – unabhängig davon, ob erläuternde Hinweise angebracht sind, ein historischer Kontext erläutert wird oder der Zugang räumlich oder organisatorisch begrenzt erscheint.
Die Rolle der Plattformrichtlinien
Neben dem Strafrecht sind auch die Nutzungsbedingungen und Inhaltsrichtlinien der jeweiligen Verkaufsplattformen zu beachten. Plattformen wie eBay, Kleinanzeigen oder internationale Marktplätze unterhalten häufig eigene, teils deutlich strengere Regelwerke im Umgang mit extremistischen Inhalten.
Diese Richtlinien können:
- bereits das Einstellen verpixelter Abbildungen untersagen,
- den Handel mit bestimmten historischen Objekten vollständig ausschließen oder
- bei Verstößen unmittelbar zu Angebotslöschungen, Kontosperrungen oder dauerhaften Ausschlüssen führen.
Ein strafrechtlich zulässiges Verhalten schützt daher nicht automatisch vor plattformrechtlichen oder wirtschaftlichen Konsequenzen. Händler sollten die jeweiligen Plattformrichtlinien sorgfältig prüfen und ihre Angebote daran ausrichten.
Handlungsempfehlungen für Händler
Für Händler, die mit Münzen, Briefmarken oder sonstigen postgeschichtlichen Belegen aus der Zeit des Nationalsozialismus handeln, lässt sich die Rechtslage auf einen klaren Grundsatz verdichten:
Der einzig verlässliche Weg, strafrechtliche, wirtschaftliche und reputationsbezogene Risiken wirksam zu vermeiden, besteht darin, nationalsozialistische Kennzeichen konsequent und vollständig unkenntlich zu machen, bevor sie öffentlich wahrnehmbar werden.
Dies kann insbesondere erfolgen durch
- eine vollständige physische Abdeckung der Kennzeichen oder
- eine elektronische Unkenntlichmachung, etwa durch Verpixelung, Überblendung oder vergleichbare technische Maßnahmen.
Diese Vorsorgemaßnahmen sind nicht auf einzelne Vertriebskanäle beschränkt, sondern ausnahmslos in sämtlichen Präsentations- und Verkaufskontexten erforderlich. Dies betrifft insbesondere
- Schaufenster, Vitrinen und sonstige Ladenauslagen,
- Produktfotos, Detailansichten und Vorschaubilder im eigenen Onlineshop,
- Angebotsseiten und Vorschaubilder auf Verkaufsplattformen,
- digitale oder gedruckte Kataloge, Preislisten und sonstige Werbematerialien.
Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Hinweise auf die Beachtung gesetzlicher Vorschriften, erläuternde Texte zum historischen Kontext oder der Versuch, den Käuferkreis vertraglich oder faktisch einzuschränken. Solche Maßnahmen vermögen weder die Öffentlichkeitsschwelle zu beseitigen noch den Tatbestand des § 86a StGB auszuschließen und bieten daher keinen belastbaren Schutz vor strafrechtlichen Ermittlungen oder sonstigen Sanktionen.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer entsprechende Sammelobjekte anbietet, muss organisatorisch und technisch sicherstellen, dass NS-Kennzeichen zu keinem Zeitpunkt und in keiner Präsentationsform öffentlich sichtbar werden. Nur durch eine konsequente und durchgängige Unkenntlichmachung lässt sich das bestehende Risiko rechtssicher und nachhaltig beherrschen.
Fazit
Der Handel mit historischen Sammelobjekten aus der Zeit des Nationalsozialismus ist grundsätzlich zulässig. Strafrechtlich relevant ist nicht das Objekt als solches, sondern das Verhalten des Anbieters, insbesondere die öffentliche Präsentation von Objekten, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen erkennbar sind.
Auch wenn § 86a StGB als Vorsatzdelikt ausgestaltet ist und gesetzliche Ausnahmen vorsieht, bleibt die rechtliche Bewertung in der Praxis mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Objektiv geprägte Tatbestandsmerkmale, Ermittlungsrisiken, internationale Angebotskonstellationen, physische Präsentationsformen sowie plattformspezifische Regelwerke erhöhen die Gefahrenlage für Händler deutlich.
Wer entsprechende Sammelobjekte anbietet, sollte daher keine rechtlichen Grenzbereiche ausreizen, sondern konsequent sicherstellen, dass nationalsozialistische Kennzeichen zu keinem Zeitpunkt öffentlich wahrnehmbar werden. Eine vollständige physische Abdeckung oder elektronische Unkenntlichmachung in allen Präsentations- und Vertriebssituationen ist der einzig verlässliche Weg, strafrechtliche, wirtschaftliche und reputationsbezogene Risiken nachhaltig zu vermeiden.
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6 Kommentare
Nicht jedes Hakenkreuz ist automatisch ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB. Maßgeblich ist, ob das Symbol als Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation erkennbar ist.
Die Swastika wurde historisch auch außerhalb des Nationalsozialismus verwendet, etwa in der Buchkunst, in Verlagssignets oder im asiatischen Kulturkreis. Entscheidend ist jedoch stets der objektive Aussagegehalt der konkreten Darstellung.
Ein Verlagssignet aus den 1920er-Jahren, das zeitlich vor dem Nationalsozialismus entstanden ist und keinen Bezug zur NSDAP oder zu nationalsozialistischer Symbolik aufweist, stellt in der Regel kein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB dar.
Anders liegt es hingegen, wenn ein Symbol aus Sicht eines unbefangenen Betrachters eindeutig dem nationalsozialistischen Kontext zugeordnet wird, etwa durch Gestaltung, Kombination mit weiteren NS-Elementen oder Einbettung in entsprechende Darstellungen.
Ich habe einen Onlinekatalog mit Briefmarken auch von 1933-1945. muss ich da auch abdecken?
Danke
Unerheblich ist dabei, ob der Katalog unmittelbar dem Verkauf dient oder lediglich der Information. Entscheidend ist allein, dass die Kennzeichen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
Die Frage ist NICHT ob die Marken gültig sind, sondern, ob auch hier eine Straftat vorliegen würde ?
Gleichwohl kann im Einzelfall eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften in Betracht kommen (z. B. § 86 StGB), sofern die Darstellung propagandistische Inhalte aufweist. Entscheidend bleibt stets der konkrete Darstellungszusammenhang.