Handel mit Münzen, Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen mit NS-Symbolen
Der Handel mit Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen (z.B. Postkarten) aus der Zeit 1933 bis 1945 ist zwar grundsätzlich nicht verboten. Er ist aber immer dann gem. § 86a StGB strafbar, wenn auf Münzen, Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen angebrachte NS-Symbole nicht abgedeckt oder elektronisch unkenntlich gemacht wurden.
Das Schöffengericht München hatte in einem ein Urteil vom Juni 2008 klargestellt, dass ein Handel mit Briefmarken mit NS-Symbolen, die nicht abgedeckt sind, strafbar ist (Meldung in der Abendzeitung München vom 04.06.2008). Ein Briefmarkenhändler hatte in seinem Laden mit Hitler-Briefmarken Handel getrieben, ohne die Hakenkreuze auf den ausgestellten Briefmarken genügend unkenntlich gemacht zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, dass die Hakenkreuze nicht genügend abgedeckt gewesen seien.
Dieses Urteil räumt mit einigen auch im Internet verbreiteten Meldungen auf, demnach es beim Handel mit Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen mit NS-Symbolen ausreiche, auf den Verkauf unter Beachtung des § 86a StGB zu verweisen. Unbeachtlich ist auch der Einwand, dass es sich um ehemalige gültige Zahlungsmittel und Postwertzeichen handelt oder dass aus Gründen der Authentizität und des Verkaufserfolges die angebrachten NS-Symbole nicht abgedeckt werden können. Die Rechtslage ist hier eindeutig, Das Verbreiten und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, hier also von NS-Symbolen, in Form des öffentlich zugänglich Machens, ist strafbar.
1) Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung von NS-Symbolen
Einschlägig sind § 86a StGB i.V.m. § 86 StGB
§ 86 StGB
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
und
§ 86a StGB
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Münzen, Briefmarken und postgeschichtliche Belege mit NS-Symbolen sind Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (§ 86 Absatz, Nummer 4 StGB) , denen sich die ehemaligen NS-Organisationen bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele hinzuweisen. Die Strafbarkeit des Verwendens solcher NS-Symbole, d.h. der Gebrauch, der diese Symbole auch bloß teilweise optisch wahrnehmbar macht, ist unabhängig von der Gesinnung oder Absicht des Täters gegeben (s. Urteil des BGH vom 29.5.1870, BGHST 23, 267, OLG Dresden, Urteil vom 23.4.2010, Az. 2 Ss 699/09).
Der Einwand, dass es dem Händler nur um den Handel als Erwerbsquelle geht, kann daher lediglich bei der Schuldfrage und der Strafzumessung eine Rolle spielen. Ein öffentliches Verwenden ist immer dann gegeben, wenn das Kennzeichen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann (OLG Koblenz, Urteil vom 11.11. 1976, Az. 1 Ss 524/76). Beim Handel mit NS-Symbolen im Rahmen eines Ladengeschäfts oder eines Onlineshops ist der Käuferkreis nicht von vornherein bestimmt. Beim Handel können derartige Kennzeichen daher von einem unbestimmten Käuferkreis wahrgenommen werden.
2. Kann sich Händler auf staatsbürgerliche Aufklärung berufen?
Ein Verwenden von NS-Kennzeichen ist nach der sogenannten Sozialadäquanz-Klausel gem. § 86 Abs. 3 StGB nicht strafbar, wenn dies der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Diese Klausel kann allerdings nicht für den kommerziellen Handel mit NS-Symbolen herangezogen werden. Der Händler kann sich beim Handel mit derartigen Kennzeichen auch nicht auf diese Klausel berufen, in dem er darauf hinweist, dass er solche Kennzeichen nur an Personen abgibt, die diese Kennzeichen aus Gründen der staatsbürgerlichen Aufklärung oder anderen in § 86 Abs. 3 genannten Motiven kaufen wollen. Denn der Tatbestand des öffentlichen Verwendens von NS-Kennzeichen ist bereits mit der Platzierung in einem Onlineshop oder mit der Auslage in einem Ladengeschäft erfüllt. Es braucht nicht zum Verkauf solcher NS-Kennzeichen zu kommen.
3. Fazit
Händler oder Onlinehändler, die mit Münzen, Briefmarken oder postgeschichtlichen Belegen aus der NS-Zeit handeln, bleiben nur dann straflos, wenn sie angebrachte NS-Symbole vollständig abdecken oder elektronisch unkenntlich machen. Es wird daher dringend empfohlen, auf das vollständige Abdecken oder auf die elektronische Unkenntlichkeit solcher Symbole zu achten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© goldpix - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare
Ich habe einen Onlinekatalog mit Briefmarken auch von 1933-1945. muss ich da auch abdecken?
Danke
Die Frage ist NICHT ob die Marken gültig sind, sondern, ob auch hier eine Straftat vorliegen würde ?