Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 03.07.2021: Auswirkungen für den Online-Handel
Rund zweieinhalb Jahre nach seinem Inkrafttreten wird das Verpackungsgesetz reformiert. Mit Erweiterungen der Registrierungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie neuen Kontrollvorschriften für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienste sollen eine lückenlosere Verfolgung der umweltrechtlichen Ziele gewährleistet und eine umfänglichere behördliche Kontrolle ermöglicht werden. In 3 Etappen, nämlich zum 03.07.2021, zum 01.01.2022 und zum 01.07.2022, ergeben sich auch und insbesondere für Online-Händler neue Pflichten und Anforderungen, über welche die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag informiert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren
- II. Änderung zum 03.07.2021: Neue Informationspflichten für Letztvertreiber bzgl. nicht systembeteiligten Verpackungen
- III. Änderungen zum 01.01.2022
- 1.) Neue Nachweis- und Dokumentationspflichten für Transportverpackungen
- 2.) Pflicht zur Eigenkontrolle für Dokumentationspflichten
- 3.) Ausweitung der Pfandpflicht
- IV. Änderungen zum 01.07.2022
- 1.) Ausweitung der Registrierungspflichten für Serviceverpackungen
- 2.) Compliance-Kontrollpflicht für Online-Marktplätze
- 3.) Neue Pflichten für Fulfillment-Dienstleister und ihre Auftraggeber
- 4.) Allgemeine Registrierungspflicht für alle Verpackungen
- V. Fazit
I. Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren
Harmonisierungsvorgaben für Bestimmungen aus der sog. Abfallrahmenrichtlinie 2208/98/EG und der sog. Kunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 hat sich die Bundesregierung zum Anlass genommen, um bereits Ende 2020 einen Referentenentwurf zur Novellierung des Verpackungsgesetzes in seiner Fassung aus dem Jahr 2019 zu auszuarbeiten.
Mit dem Reformbestreben sollten aber nicht nur europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt, sondern auch bestehende Regelungslücken geschlossen werden.
Beobachtet wurde nämlich, dass eine behördliche Kontrolle der Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungsvorschriften vor allem auf dem Gebiet des E-Commerce durch bestimmte Vertriebsformen (insbesondere Handelsplattformen) und Absatzstrukturen (vor allem Fulfillment-Dienstleister) zunehmend erschwert wurde und so das Auftreten von Marktakteuren ohne die entsprechenden verpackungsrechtliche Verantwortung förderte.
Ziel der Novelle ist es demnach auch und vor allem, die lückenlose Einhaltung der Verpackungsvorschriften durch neue Kontroll- und erweiterte Registrierungspflichten sicherzustellen.
Verschärfungen erfahren daneben insbesondere die Vorgaben für nicht systembeteiligungspflichtige (= nicht lizenzierungspflichtige) Transportverpackungen.
Der Referentenentwurf wurde am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossen und hat jüngst am 06.05.2021 mit geringfügigen Änderungen den Bundestag passiert. Die Beschlussfassung des Bundesrates wird zum 28.05.2021 erwartet.
Damit wird das Gesetz mit seinen neuen Anforderungen in 3 Etappen, zum 03.07.2021, zum 01.01.2022 und zum 01.07.2022, in Kraft treten können und vor allem für Online-Händler diverse beachtenswerte Neuerungen mit sich bringen.
Nachfolgend soll aufgezeigt werden, was sich für Online-Händler zu den jeweiligen Etappen ändert und welche neuen Regelungen zu beachten sind.
II. Änderung zum 03.07.2021: Neue Informationspflichten für Letztvertreiber bzgl. nicht systembeteiligten Verpackungen
Händler, die nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG (insbesondere Transportverpackungen oder Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, bspw. Paletten) an Endverbraucher abgeben und damit als Letztvertreiber gelten, unterliegen ab dem 03.07.2021 einer neuen Informationspflicht.
Eindeutig erfasst werden auch Mehrwegverpackungen.
Wer nicht lizenzierungspflichtiges Verpackungsmaterial gewerbsmäßig abgibt, ist nach § 15 VerpackG zur unentgeltlichen Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe verpflichtet.
Über diese Rückgabemöglichkeit müssen Händler, die Letztvertreiber sind und o.g. Verpackungen an Endverbraucher abgeben, wirksam informieren.
In einem neuen § 15 Abs. 1 Satz 5 VerpackG heißt es künftig:
Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
Ziel dieser Pflicht soll es sein, die Rückgabequoten zu steigern. Die Gesetzesbegründung enthält jedoch keine spezifischen Vorgaben dazu, wie und wo der Hinweis bereitzustellen ist. Es besteht insofern eine gewisse Flexibilität.
III. Änderungen zum 01.01.2022
Weitere Änderungen aus der Verpackungsgesetz-Novelle treten zum 01.01.2022 in Kraft und sehen vor allem neue Nachweis- und Dokumentationspflichten für Transportverpackungen vor.
Auch die Pfand- und Rücknahmepflichten werden erweitert.
1.) Neue Nachweis- und Dokumentationspflichten für Transportverpackungen
Ab dem 01.01.2022 werden Verpackungshersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen zurücknehmen, von nicht lizenzierungspflichtigen Transportverpackungen allgemein verpflichtet, über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen.
Eine derartige Pflicht bestand vorher nur für Verpackungen, deren Verwertung Umweltgefahren begründen kann, sowie für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Güter.
Zur Erfüllung der Pflicht sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorgelegt werden.
2.) Pflicht zur Eigenkontrolle für Dokumentationspflichten
Ab dem 01.01.2022 müssen Verpackungshersteller und in der Lieferkette nachfolgende Betreiber von nicht lizenzierungspflichtigen Transportverpackungen, die solche Verpackungen zurücknehmen, geeignete Mechanismen der Selbstkontrolle einzurichten, um die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sicherzustellen.
Laut Gesetzesbegründung wird allerdings bewusst darauf verzichtet, die Form der Eigenkontrollmechanismen im Detail vorzuschreiben.
Die Verantwortung für die Art und Weise der Einrichtung bleibt insofern bei den Verpflichteten.
3.) Ausweitung der Pfandpflicht
Zum 01.01.2022 wird die Pfandpflicht ausgeweitet werden. Diese normiert in § 31 VerpackG bislang eine Ausnahme für Getränkeverpackungen mit bestimmten Inhalten.
Von der Pfandpflicht erfasst werden künftig auch sämtliche Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie Getränkedosen unabhängig von der enthaltenen Getränkeart. Eine Ausnahme besteht für Behälter und Dosen mit Milchprodukten, für welche die Pfandpflichten erst ab dem 01.01.2024 gelten sollen.
IV. Änderungen zum 01.07.2022
Die weitreichendsten Änderungen, die die Verpackungsgesetznovelle mit sich bringt, treten zum 01.07.2022 in Kraft und sehen neben einer Kontrollpflicht von Online-Marktplätzen sowie einer Pflichtausweitung von Fulfillmentdienst-Nutzern eine Ausweitung der Registrierungspflichten für alle Verpackungsarten vor.
1.) Ausweitung der Registrierungspflichten für Serviceverpackungen
Das derzeitige Verpackungsgesetz ermöglicht es Vertreibern von Serviceverpackungen, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen sollen, bislang, von Vorvertreibern die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten zu verlangen.
Ein eigentlich verpackungsrechtlich verpflichter „Hersteller“ von Verpackungen kann damit seine Pflichten auf einen Vorvertreiber delegieren, welcher dann für die betroffenen Verpackungen in die Stellung eines verpackungsrechtlichen Herstellers eintritt und selbst registrierungs- und lizenzierungspflichtig wird.
Ab dem 01.07.2022 wird dieses System geändert. Übertragen werden können nur noch die Lizenzierungspflichten auf den Vorvetreiber. Der eigentlich Verpflichtete muss sich aber bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister auch selbst registrieren. Die bloße Registrierung durch den Vorvertreiber wird nicht mehr genügen.
Dies gilt auch für alle Vertreiber, die bereits derzeit ihre Pflichten auf Vorvetreiber delegieren.
Betroffen sind hier vor allem Gastronomen und kleine Lebensmitteleinzelhändler.
Der Vorvertreiber bleibt aber auch weiterhin zur eigenständigen Registrierung verpflichtet.
Bei der Registrierung muss der nicht lizenzierungspflichtige Vertreiber erklären, dass er ausschließlich bereits durch seine Vorvertreiber systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringt.
2.) Compliance-Kontrollpflicht für Online-Marktplätze
Ab dem 01.07.2022 werden Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und Etsy verpflichtet sein, die ordnungsgemäße verpackungsrechtliche Registrierung und Lizenzierung von Marktplatz-Händlern zu überprüfen, bevor diese die jeweilige Plattform für Angebote nutzen dürfen.
In den künftigen §§ 7 und 9 VerpackG wird geregelt werden, dass Online-Marktplätze das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen / Waren mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen dürfen, wenn sich die jeweiligen Händler als verpackungsrechtliche Hersteller nicht an einem Dualen System beteiligt und bei der Zentrale Stiftung Verpackungsregister registriert haben.
Mit der neuen Pflicht soll der Tendenz entgegengewirkt werden, dass vor allem ausländische Händler sich bei Verkaufsaktivitäten über Marktplätze und Handelsplattformen der Erfüllung ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten entziehen können.
Online-Marktplätze werden damit, um drakonischen Bußgeldern des ebenfalls geänderten Bußgeldkatalogs vorzubeugen, ab Juli 2022 verpflichtet sein, von jedem Marktplatzhändler vor der Freischaltung einen Nachweis der ordnungsgemäßen Lucid-Registrierung und Verpackungslizenzierung einzuholen und die Lizenzierung jährlich zu prüfen.
3.) Neue Pflichten für Fulfillment-Dienstleister und ihre Auftraggeber
Ebenfalls unter der Zielsetzung, Compliance-Lücken mit den Systembeteiligungs- und Registrierungsvorschriften zu schließen, werden ab dem 01.07.2022 Fullfilment-Dienstleister verpackungsrechtlich mit Kontrollpflichten belegt und Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt.
Als Fulfillment-Dienstleister gilt nach § 3 Abs. 14c VerpackG n.F. jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringt: Lagerhaltung, Verpacken, Adressierung und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister.
Nach einem neu einzuführenden § 7 Abs. 7 VerpackG und einem §9 Abs. 5 Satz 3 VerpackG dürfen Fulfillmentdienstleister ihre Dienste (Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand) nur erbringen, wenn ihnen hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Auftraggeber als verpackungsrechtlicher Hersteller die Versandverpackungen hinreichend verpackungsrechtlich lizenziert und sich als Hersteller auch registriert hat.
Fulfillment-Dienstleister werden ab Juli 2022 vor Erbringung vertraglich geschuldeter Fulfillment-Tätigkeiten also die Einhaltung der Verpackungspflichten durch den Auftraggeber überprüfen müssen, um sich nicht hohen Strafzahlungen auszusetzen.
Eingeführt wird mit dem neuen § 7 Abs. 7 VerpackG auch eine deutliche Klarstellung bzgl. der verpackungsrechtlichen Verantwortlichkeit: sofern ein Fulfillment-Dienstleister das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen übernimmt, gilt nicht er, sondern der Vertreiber (der Auftraggeber) als verpackungsrechtlich verpflichteter Hersteller.
Die o.g. Konstellation erfasst ausdrücklich nicht Dropshipping-Situationen, in denen der Lieferant die Ware verpackt und direkt an den Endkunden versendet. Unterschied zum Fulfillment ist beim Dropshipping, dass der Lieferant das Eigentum an der Ware innehat. Im Bereich des Dropshipping bleibt grundsätzlich der den Versand übernehmende Lieferant verpackungsrechtlich verpflichtet .
4.) Allgemeine Registrierungspflicht für alle Verpackungen
Bisher besteht die Pflicht zur Registrierung bei der Zentrale Stiftung Verpackungsregister nur für systembeteiligungs-, also lizenzierungspflichtige Verpackungen und damit für Verkaufsverpackungen (Service- und Versandverpackungen) sowie Umverpackungen.
Ab dem 01.07.2022 wird diese Einschränkung mit der Folge entfallen, dass alle Hersteller von allen Verpackungen (also auch von Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtigen Einwegverpackungen) dazu verpflichtet sein werden, sich vor dem Inverkehrbringen jeglichen Verpackungsmaterials bei der Zentralen Stiftung Verpackungsregister zu registrieren.
Zum Stichtag bereits registrierte verpackungsrechtliche Hersteller müssen ihre Registrierung mit Blick auf die Ausweitung gegebenenfalls anpassen, wenn sie auch andere als systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.
Mit der Ausweitung der Registrierungspflicht wird auch das Vertriebsverbot nach § 9 Abs. 5 VerpackG angepasst. Während aktuell nur lizenzierungspflichtige Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen, darf ab dem 01.07.2022 überhaupt keine Verpackung mehr zum Verkauf angeboten werden, deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist.
V. Fazit
Die am 06.05.2021 im Bundestag beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes wird für Online-Händler einige, etappenweise zu erfüllende Änderungen und Anpassungen mit sich bringen.
Zwar bleibt das seit 2019 geltende System größtenteils bestehen.
Unter der Zielsetzung, eine lückenlosere Einhaltung der Verpackungsvorschriften zu gewährleisten und so die abfallwirtschaftlichen Motive flächendeckender verfolgen zu können, werden aber bestehende Lücken geschlossen und so allmählich die Registrierungspflichten ausgeweitet, Kontrollpflichten und Verantwortlichkeiten definiert und auf dem Gebiet der Transportverpackungen neue Informations- und Dokumentationspflichten eingeführt.
Online-Händlern ist zu empfehlen, den Zeitplan (03.07.2021, 01.01.2022, 01.07.2022) akribisch zu überwachen, gegebenenfalls eintretende Pflichterweiterungen frühzeitig zu prüfen und die jeweils erforderlichen Handlungsschritte rechtzeitig einzuleiten.
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3 Kommentare
"Wer nicht lizenzierungspflichtiges Verpackungsmaterial gewerbsmäßig abgibt, ist nach § 15 VerpackG zur unentgeltlichen Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe verpflichtet."
Händler werden dann dazu verpflichtet Einwegpaletten kostenfrei abzuholen?
Viele Grüße,
Hubert.