Novel Foods im Online-Handel: Abmahnungen bei fehlender Zulassung
Grundsätzlich dürfen Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Für sogenannte „neuartige Lebensmittel“ ist zum Schutz der Konsumentensicherheit aber eine vorherige Zulassung auf EU-Ebene notwendig. Welche Regeln für solche Novel Foods gelten und warum ihre Nichtbeachtung aktuell zu Abmahnungen führt, zeigt dieser Beitrag.
I. Gesetzliche Regelungen für Novel Foods
Im Zuge eines sich wandelnden Ernährungsbewusstseins wird das Angebot an Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln zunehmend durch wenig herkömmliche oder gar neuartige Kompositionen geprägt.
Um potenzielle Risiken für die Gesundheit beim Verzehr derartiger Lebensmittel bestmöglich auszuschließen und insbesondere auch nicht hinreichend erforschte physiologische Nebenwirkungen zu unterbinden, hat der EU-Gesetzgeber für die Verkehrsfähigkeit von Novel Foods mit der Novel-Foods-Verordnung 2015/2283 bestimmte Sonderregelungen getroffen.
1.) Was sind „neuartige Lebensmittel“?
Neuartige Lebensmittel („Novel Foods“) sind gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:
- Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde
- Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
- Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
- Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, wenn nicht das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat
- Lebensmittel, die aus Tieren oder deren Teilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Tiere, die mithilfe von vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung verwendeten herkömmlichen Zuchtverfahren gewonnen wurden, sofern die aus diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union haben
- Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
- Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen
- Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien im Sinne der Definition unter Buchstabe f dieses Absatzes bestehen,
- Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe, sofern ein Herstellungsverfahren, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde, angewandt wurde oder sie technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder daraus bestehen
- Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden, sofern sie in anderen Lebensmitteln als Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden sollen
2.) Zulassungspflicht für Novel Foods
Für der Legaldefinition entsprechende neuartige Lebensmittel sieht der EU-Gesetzgeber mit der Novel-Foods-Verordnung eine Zulassungspflicht vor.
So dürfen neuartige Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nur in dem Maße in Verkehr gebracht oder in bzw. auf anderen Lebensmitteln verwendet werden, wie dies von der EU-Kommission zuvor genehmigt worden ist.
Die EU-Kommission ist spiegelbildlich damit betraut, Zulassungsanträge für neuartige Lebensmittel zu prüfen, diese Lebensmittel zu untersuchen und sodann rechtsverbindlich über deren Zulassung zu entscheiden.
Hierbei kann die Kommission bestimmte Verwendungs- oder Kennzeichnungsbedingungen aufstellen (etwa durch Zulassung eines neuartigen Lebensmittels nur als Nahrungsergänzungs-, aber nicht als Nahrungsmittel oder andersherum) oder aber die Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel insgesamt erteilen oder versagen.
Die Zulassung hängt gemäß Art. 7 der Novel-Foods-Verordnung unter anderem davon ab ab, dass
- das neuartige Lebensmittel auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit birgt und
- eine Irreführung von Verbrauchern durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels ausgeschlossen ist, insbesondere dann, wenn das neuartige ein herkömmliches Lebensmittel ersetzen soll.
Über das Ob der Zulassung und gegebenenfalls aufgestellte Zulassungsbedingungen informiert die EU-Kommission laufend in einer Online-Zulassungsliste, in welcher der aktuelle Stand aller Zulassungsanträge für neuartige Lebensmittel konsultiert werden kann.
II. Abmahnungen bei Angebot nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel
Die Verkehrsfähigkeit neuartiger Lebensmittel hängt von einer entsprechenden Zulassung durch die EU-Kommission ab.
Wurde eine Zulassung versagt oder werden die konkreten Zulassungsbedingungen nicht eingehalten, darf das neuartige Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden.
Als „Inverkehrbringen“ gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 der Novel-Foods-Verordnung i.V.m. Art. 3 Nr. 8 der EU-Verordnung 178/2002 allerdings nicht nur die herstellerseitige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, sondern jedes Bereithalten für Verkaufszwecke, insbesondere
- das Anbieten zum Verkauf und
- jede anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
Die fehlende oder nur bedingte Zulassung neuartiger Lebensmittel ist damit nicht nur auf Seiten der Hersteller, sondern auch von Online-Händlern zu beachten.
Bieten sie ein neuartiges Lebensmittel zum Verkauf an, obwohl dieses nicht zugelassen worden, oder hält das Angebot die Zulassungsbedingungen nicht ein, verstoßen Online-Händler eigenhändig gegen die Verkehrsverbote der Novel-Food-Verordnung.
Dass dies empfindliche Abmahnungen nach sich ziehen kann, musste jüngst ein Food-Start-Up mit eigenem Online-Shop erfahren.
Dieses Start-Up bot im Shop sog. “Hiobstränensamen”, ein Novel Food, als Nahrungsmittel an, ohne dass diese von der EU-Kommission auch für diese Zwecke zugelassen worden wäre.
Tatsächlich waren „Hiobstränensamen“ gemäß der Zulassungsliste nur als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen, der Vertrieb als (eigenständiges) Nahrungsmittel war aber nicht genehmigt worden.
Weil es sich bei den Verkehrsverbotsvorschriften der Novel-Foods-Verordnung um Marktverhaltensregelungen mit dem Ziel des Verbraucherschutzes handelt, konnte das Start-Up per Abmahnung wettbewerbsrechtlich belangt werden und wurde zur Zahlung empfindlicher Abmahnkosten und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
III. Fazit
Neuartige Lebensmittel, also grundsätzlich solche, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, dürfen von Herstellern nur auf dem Markt bereitgestellt und von Händlern nur angeboten werden, soweit dies von der EU-Kommission explizit genehmigt wurde.
Verstöße gegen die Zulassungspflicht oder aufgestellte Zulassungsbedingungen sind abmahnbare Wettbewerbsverstöße.
Bei nicht herkömmlichen Lebensmitteln ist daher vor dem Verkauf stets anzuraten, den Stand und gegebenenfalls vorhandene Bedingungen für die Zulassung in der offiziellen Zulassungsliste der EU-Kommission zu überprüfen und das eigene Marktverhalten demgemäß anzupassen.
Tipp:
Welche rechtlichen Pflichten im Allgemeinen beim Online-Verkauf von Lebensmitteln zu beachten sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem detaillierten Ratgeber.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare