Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Impressum für Webseiten
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
DE Shop - Online-Kurse (live oder on demand) DE
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Novel Foods im Online-Handel: Abmahnungen bei fehlender Zulassung

18.06.2024, 11:52 Uhr | Lesezeit: 6 min
Novel Foods im Online-Handel: Abmahnungen bei fehlender Zulassung

Grundsätzlich dürfen Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Für sogenannte „neuartige Lebensmittel“ ist zum Schutz der Konsumentensicherheit aber eine vorherige Zulassung auf EU-Ebene notwendig. Welche Regeln für solche Novel Foods gelten und warum ihre Nichtbeachtung aktuell zu Abmahnungen führt, zeigt dieser Beitrag.

I. Gesetzliche Regelungen für Novel Foods

Im Zuge eines sich wandelnden Ernährungsbewusstseins wird das Angebot an Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln zunehmend durch wenig herkömmliche oder gar neuartige Kompositionen geprägt.

Um potenzielle Risiken für die Gesundheit beim Verzehr derartiger Lebensmittel bestmöglich auszuschließen und insbesondere auch nicht hinreichend erforschte physiologische Nebenwirkungen zu unterbinden, hat der EU-Gesetzgeber für die Verkehrsfähigkeit von Novel Foods mit der Novel-Foods-Verordnung 2015/2283 bestimmte Sonderregelungen getroffen.

1.) Was sind „neuartige Lebensmittel“?

Neuartige Lebensmittel („Novel Foods“) sind gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:

  • Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde
  • Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
  • Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
  • Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, wenn nicht das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat
  • Lebensmittel, die aus Tieren oder deren Teilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Tiere, die mithilfe von vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung verwendeten herkömmlichen Zuchtverfahren gewonnen wurden, sofern die aus diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union haben
  • Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden
  • Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 in der Union für die Herstellung von Lebensmitteln nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, das bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirkt, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen
  • Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien im Sinne der Definition unter Buchstabe f dieses Absatzes bestehen,
  • Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe, sofern ein Herstellungsverfahren, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurde, angewandt wurde oder sie technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder daraus bestehen
  • Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden, sofern sie in anderen Lebensmitteln als Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden sollen
Banner Starter Paket

2.) Zulassungspflicht für Novel Foods

Für der Legaldefinition entsprechende neuartige Lebensmittel sieht der EU-Gesetzgeber mit der Novel-Foods-Verordnung eine Zulassungspflicht vor.

So dürfen neuartige Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nur in dem Maße in Verkehr gebracht oder in bzw. auf anderen Lebensmitteln verwendet werden, wie dies von der EU-Kommission zuvor genehmigt worden ist.

Die EU-Kommission ist spiegelbildlich damit betraut, Zulassungsanträge für neuartige Lebensmittel zu prüfen, diese Lebensmittel zu untersuchen und sodann rechtsverbindlich über deren Zulassung zu entscheiden.

Hierbei kann die Kommission bestimmte Verwendungs- oder Kennzeichnungsbedingungen aufstellen (etwa durch Zulassung eines neuartigen Lebensmittels nur als Nahrungsergänzungs-, aber nicht als Nahrungsmittel oder andersherum) oder aber die Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel insgesamt erteilen oder versagen.

Die Zulassung hängt gemäß Art. 7 der Novel-Foods-Verordnung unter anderem davon ab ab, dass

  • das neuartige Lebensmittel auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit birgt und
  • eine Irreführung von Verbrauchern durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels ausgeschlossen ist, insbesondere dann, wenn das neuartige ein herkömmliches Lebensmittel ersetzen soll.

Über das Ob der Zulassung und gegebenenfalls aufgestellte Zulassungsbedingungen informiert die EU-Kommission laufend in einer Online-Zulassungsliste, in welcher der aktuelle Stand aller Zulassungsanträge für neuartige Lebensmittel konsultiert werden kann.

II. Abmahnungen bei Angebot nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel

Die Verkehrsfähigkeit neuartiger Lebensmittel hängt von einer entsprechenden Zulassung durch die EU-Kommission ab.

Wurde eine Zulassung versagt oder werden die konkreten Zulassungsbedingungen nicht eingehalten, darf das neuartige Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden.

Als „Inverkehrbringen“ gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 der Novel-Foods-Verordnung i.V.m. Art. 3 Nr. 8 der EU-Verordnung 178/2002 allerdings nicht nur die herstellerseitige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, sondern jedes Bereithalten für Verkaufszwecke, insbesondere

  • das Anbieten zum Verkauf und
  • jede anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Die fehlende oder nur bedingte Zulassung neuartiger Lebensmittel ist damit nicht nur auf Seiten der Hersteller, sondern auch von Online-Händlern zu beachten.

Bieten sie ein neuartiges Lebensmittel zum Verkauf an, obwohl dieses nicht zugelassen worden, oder hält das Angebot die Zulassungsbedingungen nicht ein, verstoßen Online-Händler eigenhändig gegen die Verkehrsverbote der Novel-Food-Verordnung.

Dass dies empfindliche Abmahnungen nach sich ziehen kann, musste jüngst ein Food-Start-Up mit eigenem Online-Shop erfahren.

Dieses Start-Up bot im Shop sog. “Hiobstränensamen”, ein Novel Food, als Nahrungsmittel an, ohne dass diese von der EU-Kommission auch für diese Zwecke zugelassen worden wäre.
Tatsächlich waren „Hiobstränensamen“ gemäß der Zulassungsliste nur als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen, der Vertrieb als (eigenständiges) Nahrungsmittel war aber nicht genehmigt worden.

Weil es sich bei den Verkehrsverbotsvorschriften der Novel-Foods-Verordnung um Marktverhaltensregelungen mit dem Ziel des Verbraucherschutzes handelt, konnte das Start-Up per Abmahnung wettbewerbsrechtlich belangt werden und wurde zur Zahlung empfindlicher Abmahnkosten und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

III. Fazit

Neuartige Lebensmittel, also grundsätzlich solche, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, dürfen von Herstellern nur auf dem Markt bereitgestellt und von Händlern nur angeboten werden, soweit dies von der EU-Kommission explizit genehmigt wurde.

Verstöße gegen die Zulassungspflicht oder aufgestellte Zulassungsbedingungen sind abmahnbare Wettbewerbsverstöße.

Bei nicht herkömmlichen Lebensmitteln ist daher vor dem Verkauf stets anzuraten, den Stand und gegebenenfalls vorhandene Bedingungen für die Zulassung in der offiziellen Zulassungsliste der EU-Kommission zu überprüfen und das eigene Marktverhalten demgemäß anzupassen.

Tipp:

Welche rechtlichen Pflichten im Allgemeinen beim Online-Verkauf von Lebensmitteln zu beachten sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem detaillierten Ratgeber.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Nährwertangaben bei Lebensmitteln: Bitte immer in Tabellenform!
(19.04.2024, 15:28 Uhr)
Nährwertangaben bei Lebensmitteln: Bitte immer in Tabellenform!
Frage des Tages: Ist der Handel mit Cannabis nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland erlaubt?
(17.04.2024, 07:36 Uhr)
Frage des Tages: Ist der Handel mit Cannabis nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland erlaubt?
LG Hamburg: Vergleichende diätetische Werbeaussagen ohne Bezugsgröße unzulässig
(09.04.2024, 07:26 Uhr)
LG Hamburg: Vergleichende diätetische Werbeaussagen ohne Bezugsgröße unzulässig
Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln?
(20.03.2024, 07:52 Uhr)
Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln?
OLG Brandenburg zur korrekten Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
(08.12.2023, 08:28 Uhr)
OLG Brandenburg zur korrekten Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren
(10.03.2023, 07:43 Uhr)
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei