Nichtzahlung des Kunden bei Vorkasse – was nun?
In vielen Online-Shops stellt die Vorkasse ein beliebtes Zahlungsmittel der Händler dar, mit welchem das Vorleistungsrisiko auf den Kunden abgewälzt und die Erfüllung eigener Vertragspflichten vom vorangehenden Zahlungseingang auf dem Händlerkonto abhängig gemacht werden kann. Genau dort aber, wo die Vereinbarung einer Vorauszahlungspflicht vor vermuteten Liquiditätsproblemen oder Unzuverlässigkeiten des Kunden schützen soll, rätseln Händler nicht selten über ihre Handlungsmöglichkeiten, wenn der Kunde tatsächlich nicht zahlt. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Rechte den Händlern bei ausbleibenden Vorauszahlungen zustehen, und stellt hilfreiche Musterformulierungen bereit.
Inhaltsverzeichnis
- I. Vorkasse und rechtliche Bewertung der Nichtleistung
- II. Erster Schritt: Schuldnerverzug herbeiführen
- 1. Schuldnerverzug vor Rücktritt
- 2. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, §286
- III. Zweiter Schritt: Verzugsbedingte Rechte geltend machen
- 1. Anspruch auf Verzugszinsen aus §288 Abs. 1 BGB
- 2.) Weitere Verzögerungsschäden nach §§280 I, II, 286 BGB
- 3.) Rücktritt, §323ff.
- 4.) Rücktritt und Ersatz des Verzögerungsschadens
- IV. Fazit
- V. Musterformulierungen
I. Vorkasse und rechtliche Bewertung der Nichtleistung
Das Zahlungsprinzip der Vorkasse stellt eine Durchbrechung der bei Kaufverträgen gesetzlich vorgesehenen, aber freilich nicht verbindlichen zeitlichen Leistungsfolge dar. Nach §433 Abs. 1 BGB obliegt es nämlich prinzipiell zunächst dem Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen, bevor jener nach §433 Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet wird.
Im Rahmen der Vorkasse wird das Risiko einer Vorleistung, also die Gefahr des Ausbleibens der Gegenleistung bei eigener Leistungserbringung, individualvertraglich dem zahlungspflichtigen Kunden auferlegt und soll so den Verkäufer vor Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung und vor endgültigen Verlustgeschäften schützen. Die Vereinbarung einer Vorauszahlungspflicht des Käufers stellt insofern sicher, dass der Verkäufer seine Leistung nicht in der Hoffnung auf ein rechtstreues Verhalten der anderen Partei erbringen muss, sondern dieses zur Bedingung des eigenen Tätigwerdens machen kann.
Im Online-Handel kann die Auferlegung einer Vorzahlungspflicht insbesondere gegenüber Neukunden oder in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzögerungen oder Pflichtvergessenheit auffällig gewordenen Käufern dienlich sein, um die Einhaltung des vertraglichen Leistungsaustauschs zu gewährleisten und die bloß einseitige Vertragserfüllung durch den Händler zu verhindern.
In Abkehr vom zivilrechtlichen Prinzip der gegenseitigen Leistungserbringung Zug-um-Zug (§§320, 322 BGB) muss der Händler bei einer Vorkasse-Vereinbarung die bestellte Ware erst dann liefern, wenn er einen Eingang der Kaufpreiszahlung verzeichnen kann.
Diese in der Theorie sehr günstige Risikoverlagerung schützt den Händler zwar vor den Folgen ausbleibender Zahlungen in Bezug auf seine eigene Leistungspflicht, kann in der Praxis aber immer dann einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand sowie Probleme bei der Rechtsverfolgung begründen, wenn sich das Risiko der Nichtleistung durch den Kunden tatsächlich realisiert. Oftmals befinden sich die Händler hier nämlich ob ihrer Rechte und der für die Durchsetzung notwendigen Handlungsschritte im Unklaren.
Um einer ausbleibenden Vorauszahlung mit zweckdienlichen Konsequenzen zu begegnen, ist es in einem ersten Schritt zunächst erforderlich, diese vor dem Hintergrund des jeweiligen Vertragsverhältnisses rechtlich korrekt zu bewerten.
Hat der Käufer als Bedingung für den Erhalt der Kaufsache zunächst den Kaufpreis zu entrichten, ist er vertraglich zur Vorleistung verpflichtet. Jegliche in diesem Rahmen eintretende Zahlungsverzögerungen stellen unabhängig von der Gegenleistung des Händlers, welche ja erst mit der Zahlung fällig wird, eigenständige Vertragspflichtverletzungen dar. Gesetzlich werden diese Pflichtverletzungen als „Nichtleistungen“ qualifiziert, bei deren Vorliegen dem Gläubiger nach seiner Wahl und seinem Interesse entsprechend verschiedene Rechte zustehen.
II. Erster Schritt: Schuldnerverzug herbeiführen
Zahlt der Käufer trotz einer Vorkasse-Vereinbarung den Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann und sollte der Händler diesen unter Beharren auf die Zahlung in Schuldnerverzug setzen und die Säumnis mit Folgeansprüchen abgelten.
1. Schuldnerverzug vor Rücktritt
Zwar steht dem Händler alternativ von Anbeginn der Leistungsstörung auch die Möglichkeit der Vertragsaufhebung durch die Ausübung von Rücktrittsrechten zu. Empfehlenswert ist jedoch, zunächst den Verzug herbeizuführen und die vollständige Loslösung vom Vertragsverhältnis erst bei weiterem Ausbleiben der Kaufpreiszahlung als ultima ratio in Erwägung zu ziehen. Dies ist schon taktisch sinnvoll, weil ein sofortiger Rücktritt nur in Ausnahmefällen möglich ist. Regelmäßig setzt er gemäß §323 Abs. 1 BGB jedoch den Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen Nachfrist voraus.
Weil aus rechtlicher Sicht die mahnungsbedingte Herbeiführung des Verzuges gleichzeitig auch die für den Rücktritt erforderliche Nachfristsetzung beinhaltet, garantiert der Schuldnerverzug dem Händler sodann nicht nur ein umfangreiches Spektrum von Rechten, sondern befähigt ihn gleichermaßen, über einen längeren Zeitraum hinweg flexibel auf einzelfallbedingte Umstände zu reagieren und seine etwaigen Interessen situationsadäquat abzuwägen.
Ihm ist es insofern zunächst möglich, an seinem Erfüllungsinteresse festzuhalten und so sicherzustellen, dass bereits getätigte Aufwendungen wie das Aussortieren oder Verpacken der Waren – anders als beim unmittelbaren Rücktrittsbegehren – nicht zwangsweise vergeblich waren. Stellt sich jedoch die Gewissheit ein, dass der Schuldner die fällige Zahlung endgültig nicht veranlassen wird, kann er je nach Wirtschaftlichkeit des Geschäfts entweder die Zahlung gerichtlich durchsetzen oder aber ohne erneute Fristsetzung eine Aufhebung des Vertrags bewirken und die ausgesonderte Ware wieder zum Verkauf freigeben.
Wird der Schuldnerverzug dem Rücktritt zeitlich vorgeschaltet, hat dies gleichzeitig die positive Folge, dass neben die letztliche Vertragsaufhebung Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden treten können, die dem Händler bei einer sofortigen Vertragsaufhebung verwehrt wären.
2. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, §286
Will der Händler den vorzahlungspflichtigen, aber bislang säumigen Kunden in Verzug setzen, sind hierfür die verschiedenen Voraussetzungen des §286 BGB zu beachten. Grundsätzlich bedarf es nicht nur einer Mahnung, die zur unverzüglichen Zahlung auffordert. Vielmehr muss diese Zahlung auch innerhalb der Mahnfrist aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstands nicht nachgeholt worden sein. Für den Schuldnerverzug eines Vorauszahlungspflichtigen gelten darüber hinaus besondere Anforderungen.
a. Rechnungsstellung
Der Schuldnerverzug kann nach eindeutigem Wortlaut des §286 Abs. 1 BGB immer nur dann eintreten, wenn die Leistung, derer der jeweilige Schuldner säumig wird, überhaupt „fällig“ geworden ist. Diese Fälligkeit wird regelmäßig durch den Händler bestimmt und muss dem Käufer auch bekannt sein. Im Falle einer Vorkasse-Vereinbarung hängt nicht nur die Fälligkeit, sondern auch die Durchsetzbarkeit der Geldforderung davon ab, dass der Händler den Käufer in hinreichender Weise über die Zahlungsmodalitäten und das Zahlungsziel in Kenntnis setzt. Weiß der Käufer hingegen zwar von seiner Vorleistungspflicht, erhält aber keine Informationen darüber, wie und wann diese zu erfüllen ist, scheidet ein Verzug logischerweise von vornherein aus. Erforderlich ist folglich also stets, dass der Händler dem Käufer eine Rechnung ausstellt, aus welcher sich nicht nur die konkret zu entrichtende Summe, sondern auch eine etwaige Zahlungsfrist und die Angaben für den Zahlungsempfang ergeben.
b. Mahnung
Verfehlt der Käufer das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel und leistet mithin trotz Fälligkeit nicht, ist der Händler grundsätzlich gehalten, den säumigen Käufer zu mahnen und mithin in eindeutiger Weise zur umgehenden Zahlung auffordern.
aa. Form und Inhalt der Mahnung
Grundsätzlich ist der Händler bei der Mahnung an keine gesetzlich vorgegebene Form gebunden, sodass die Zahlungsaufforderung sowohl schriftlich als auch mündlich oder gar durch konkludentes Verhalten erfolgen kann.
Damit die Mahnung wirksam werden kann, muss sie dem Schuldner allerdings zugehen.
Da dieser Zugang im Streitfall vom Mahnenden zu beweisen ist, empfiehlt sich für die Praxis die Schriftform in Verbindung mit einer Versandoption, die nicht nur den Zugang sicherstellt, sondern dem Gläubiger gleichzeitig Mittel für die Beweisführung an die Hand gibt. Ratsam ist die Zustellung einer schriftlichen Mahnung per Einschreiben mit Rückschein.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass viele Händler einer Fehlvorstellung dahingehend unterliegen, dass einer Mahnung stets eine unverbindliche Zahlungserinnerung vorausgehen müsse und darüber hinaus zwei weitere Anmahnungen von Nöten seien. In der geschäftlichen Praxis hat sich zwar aus Reputations- und Sittlichkeitsgründen die Praxis etabliert, bei Nichtleistung trotz Fälligkeit zunächst einen höflichen Zahlungshinweis zuzustellen, welcher noch keine Mahnungsqualität zukommt, und im Folgenden sodann zwei tatbestandliche Mahnungen auszusprechen.
Dies ist freilich aber nicht zwingend notwendig. Vielmehr kann auch ohne vorangehende Zahlungserinnerung durch eine einzige Mahnung die Rechtsfolge des Verzuges herbeigeführt werden.
Häufig geht mit der Mahnung die Aufforderung einher, die ausstehende, fällige Forderung binnen eines gewissen Zeitraums (regelmäßig werden 14 Tage anberaumt) zu begleichen.
Allerdings ist eine derartige Fristsetzung kein Erfordernis, das die Wirksamkeit der Mahnung bedingt. Vielmehr kann auf eine ausdrückliche Fristsetzung auch verzichtet werden.
Zu beachten ist, dass auch Formulierungen, mit denen an den Schuldner appelliert wird, die Zahlung „unverzüglich“, „sofort“ oder „umgehend“ als Fristsetzung akzeptiert werden, weil insofern eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
bb. Gegebenenfalls Entbehrlichkeit
Unter gewissen Umständen bedarf es für die Herbeiführung des Schuldnerverzugs gemäß §286 Abs. 2 BGB einer Mahnung nicht. Im Falle der Vorkasse-Vereinbarungen kann eine Mahnung in Anlehnung an die gesetzlichen Ausnahmetatbestände dann entbehrlich sein, wenn sich bereits aus der Rechnung entweder ein konkreter Leistungstermin (Beispiel: „Bitte zahlen Sie den Rechnungsbetrag spätestens bis zum ...“) oder aber eine nach dem Kalender zu berechnende Zahlungsfrist (Beispiel: „Bitte zahlen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungslegung“) ergibt.
Schuldet wie bei der Nichtzahlung auf Vorkasse der Käufer ein Entgelt, greift zudem der besondere Ausnahmetatbestand des §286 Abs.3 BGB ein. Ein Verzug tritt demnach auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ein. Gegenüber Verbrauchern tritt ausweislich des zweiten Halbssatzes des §286 Abs. 3 BGB diese Rechtsfolge indes nur ein, wenn der Händler hierauf in der Rechnung etwa durch die Formulierung „Bitte beachten Sie, dass Sie nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang mit dem Begleichen des Rechnungsbetrags gemäß § 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug geraten.“ gesondert hinweist.
Aber Achtung: will sich der Händler als Gläubiger des Vorzahlungspflichtigen im Zeitraum des Verzuges auch die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag offenhalten, sollte er dem Käufer in jedem Fall eine Mahnung zustellen (lassen). Weil er mit dieser zur unverzüglichen Nachholung der Zahlung auffordert, stellt die Mahnung gleichsam eine für den Rücktritt erforderliche wirksame Fristsetzung im Sinne des §323 Abs. 1 BGB dar und befähigt den Händler in der Folgezeit, durch einseitige Erklärung ohne gesonderte Erfordernisse den Vertrag aufzuheben.
c. Vertretenmüssen des Zahlungssäumigen, §286 Abs. 4 BGB
Erforderlich für den Eintritt des Schuldnerverzugs ist nicht nur, dass der Schuldner im Angesicht eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs auf die Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet.
Er muss vielmehr zudem das Ausbleiben der Leistung gem. §286 Abs. 4 BGB zu vertreten haben.
Allerdings greift für dieses Vertretenmüssen die Beweislastumkehr des §280 Abs. 1 Satz 2 BGB so ein, dass ein Verschulden der Leistungsverzögerung vermutet wird und sich der säumige Schuldner nur durch eine entsprechende Exkulpation entlasten kann.
Ist wie bei der Vorkasse eine Geldleistung geschuldet, ist eine diesbezügliche Exkulpationsmöglichkeit prinzipiell ausgeschlossen. Hier gilt zu seinen Lasten der Grundsatz „Geld hat man zu haben“.
III. Zweiter Schritt: Verzugsbedingte Rechte geltend machen
Hat der Händler den vorauszahlungspflichtigen Käufer durch eine Mahnung in Verzug gesetzt, stehen ihm bei weiterem Ausbleiben der Zahlung verschiedene Rechte zur Hand. Zum einen kann er unter Berufung auf sein Erfüllungsinteresse Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden und einem etwaigen entgangenen Gewinn mit dem noch bestehenden Anspruch auf Kaufpreiszahlung verbinden. Zum anderen ist er durch die vorangegangene Mahnung zum jederzeitigen Rücktritt berechtigt und kann den Vertrag einseitig aufheben.
1. Anspruch auf Verzugszinsen aus §288 Abs. 1 BGB
§288 Abs. 1 BGB, der als eigene Anspruchsgrundlage gilt, gewährt dem Händler gegenüber dem Vorzahlungspflichtigen im Falle des Verzugs ein Anrecht auf Erstattung der Verzugszinsen neben der Begleichung der Forderung.
Diese liegen gegenüber Verbrauchern für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber sonstigen Personen sogar bei 9 Prozentpunkten über dem Basiszins.
Der Basiszinssatz wird gem. §247 Abs. 1 BGB jährlich jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli angepasst und liegt momentan bei -0,83% (Stand: Februar 2016). Der aktuelle Zinssatz kann stets unter http://basiszinssatz.info abgerufen werden.
Mit den Verzugszinsen geht der Gesetzgeber von einem stets zu ersetzenden Mindestverzögerungsschaden aus.
Nach derzeitigem Stand ergibt sich gegenüber entgeltsäumigen Verbrauchern mithin ein jährlicher Verzugszinssatz in Höhe von -0,83%+5,00% = 4,17%, gegenüber sonstigen säumigen Vorzahlungspflichtigen ein Satz von -0,83% + 9,00% = 8,17%
Die Höhe des nach §288 Abs. 1 BGB zu fordernden Betrags pro Säumnistag ab Tag des Verzugseintritts berechnet sich mithin wie folgt:
(Rechnungsbetrag*(aktuell) 0,0417 (ggf.0,0817)) / 365
2.) Weitere Verzögerungsschäden nach §§280 I, II, 286 BGB
Ab Eintritt des Verzuges, also ab Ausbleiben der Leistung auf die erste wirksame Mahnung hin, kann der Händler als Gläubiger weitere Verzögerungsschäden ersetzt verlangen, die in dem Umstand der nicht rechtzeitigen Rechnungsbegleichung durch den Käufer begründet liegen.
Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schäden neben den Verzugszinsen ordnet §288 Abs. 4 ausdrücklich an. Voraussetzung ist hier ebenfalls das Verschulden des Verzugs nach §286 Abs. 4 BGB.
a) Typische Schadensposten
Verschiedene Minuspositionen, die dem Händler im Zusammenhang mit der Eintreibung seiner Forderung und dem Verfolgen seines Anspruchs entstehen, können nach §§280 I, II, 286 BGB geltend gemacht werden:
- Kosten für Auskünfte (z.B. zur Ermittlung des Wohnortes des Schuldners)
- Kosten für Bankrücklasten
- Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt
- Gerichtskosten für Mahnbescheid
b) Mahngebühren
Auch die Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges können als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass nur solche Gebühren in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich durch die erforderliche Mahnung anfallen. Grundsätzlich beschränken sich diese auf Material- und Portokosten, sodass eine Mahngebührenpauschale von etwa 2,50€ pro Mahnung angemessen und gerichtlich anerkannt ist.
Zu hohe Mahngebühren sind unzulässig, da der Gläubiger nach §309 Nr. 5a BGB keine Kosten geltend machen darf, die höher sind als der zu erwartende Schaden.
Achtung: In keinem Fall dürfen Verwaltungs- und Personalkosten bei der Berechnung der Mahngebühren mitberücksichtigt werden. Ersatzfähig sind nämlich nur solche Schäden, die dem Verzug des Schuldners unmittelbar zugerechnet werden können, also adäquat kausal auf diesen zurückzuführen sind. Administrations-, IT- und Personalkosten entstehen aber nicht verzugsbedingt, sondern liegen in der Sphäre des Gläubigers begründet und sind dem allgemeinen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (BGH, Urteil v. 17. September 2009 – Az.: Xa ZR 40/08 )
Der Ersatz von Mahngebühren kann erst nach Verzugseintritt gefordert werden, der wiederum im Regelfall durch die erste Mahnung herbeigeführt wird. Kosten für diese erste Mahnung sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
c) Entgangener Gewinn
Im Einzelfall kann beim Händler ein weiterer Schaden in Form eines entgangenen Gewinns eintreten, den er infolge eines beabsichtigten, verzugsbedingt aber nicht realisierbaren Geschäfts gezogen hätte. Ein entgangener Gewinn kann der Händler nach §§280 I, II, 286, 252 BGB ersetzt verlangen, muss allerdings substantiiert darlegen, dass dieser Gewinnwegfall in der angegebenen Höhe gerade auf dem Schuldnerverzug basiert.
Achtung: keinen entgangenen Gewinn stellt es dar, wenn der Händler bei Vorkasse-Vereinbarungen die bestellte Ware bereits versandfertig aussortiert oder immerhin zurückgelegt hat und diese infolgedessen nicht gewinnbringend weiterverkaufen kann. Weil auch zur Zeit des Verzuges die gegenseitigen Leistungspflichten noch bestehen, war die bestellte Ware von Anfang an für den säumigen Kunden bestimmt und insofern für andere unkäuflich. Dem Händler kann also rein tatsächlich kein Gewinn entgangenen sein, weil er die Ware nur an Säumigen zum vereinbarten Kaufpreis veräußern durfte.
3.) Rücktritt, §323ff.
Anstatt auf sein Erfüllungsinteresse zu beharren und so weiterhin die bisher ausgebliebene Zahlung zu fordern, steht dem Händler gegenüber dem sich in Verzug befindenden Vorzahlungspflichtigen das gesetzliche Rücktrittsrecht aus §323 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu.
Dem hierbei essentiellen Fristsetzungserfordernis nach §323 Abs. 1 BGB wurde im Falle des Verzugs schon durch die vorangehende Mahnung genügt, sofern diese den Vorzahlungspflichtigen entweder durch Angabe einer Frist oder durch Formulierungen wie unverzüglich“, „umgehend“ oder „sofort“ zur alsbaldigen Zahlung anhält.
Der verzugsbedingte Rücktritt kann gem. §349 BGB nur durch eine Erklärung gegenüber dem Schuldner erfolgen. Diese Erklärung wird nicht etwa durch vorher ausgesprochene Mahnungen ersetzt, sondern muss eigenständig formuliert werden.
Macht der Händler von dem Gestaltungsrecht des Rücktritts Gebrauch, so ist der Vertrag mit dem Käufer nach Maßgabe des §346 BGB grundsätzlich rückabzuwickeln. Da aber bei ausbleibenden Vorzahlungen des Käufers ein Leistungsaustausch nie stattgefunden hat und somit keine Rückgewährpflichten begründet werden können, beschränkt sich hier die Wirkung des Rücktritts auf das Erlöschen der vertraglichen Leistungspflichten, also faktisch auf die Aufhebung der vertraglichen Grundlage.
Der Händler kann die dem Käufer vorbehaltene Ware wieder zum Kauf anbieten, der säumige Käufer wird von seiner Kaufpreiszahlungspflicht frei.
Achtung: Mit Zugang der Rücktrittserklärung endet der Schuldnerverzug, da dann der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Gläubigers untergeht.
4.) Rücktritt und Ersatz des Verzögerungsschadens
Vor der Schuldrechtsreform war lange Zeit umstritten , ob nach dem Rücktritt, der den Anspruch des Händlers auf Zahlung des Verzugskäufers untergehen lässt, Verzögerungsschäden aus der Zeit vor dem Rücktritt geltend gemacht werden können. Dies wurde vielfach mit der Argumentation abgelehnt, dass sich solche Schäden ausschließlich auf das Erfüllungsinteresse bezögen, das aber mit dem Rücktritt entfalle.
Richtigerweise muss bei einem verzugsbedingten Rücktritt, der auf dem gesetzlichen Rücktrittsrecht des §323 fußt, eine Geltendmachung von Verzögerungsschäden aber möglich sein, da anderenfalls der pflichtvergessene Schuldner unbillig entlastet würde.
Gleiches geht nunmehr aus dem §325 BGB hervor, der die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen neben dem Rücktritt ausdrücklich vorsieht.
Tritt der Händler also zu einer Zeit, in welcher sich der Käufer im Zahlungsverzug befindet, vom Vertrag zurück, stehen ihm für den Zeitraum zwischen Verzugsbeginn und Rücktrittserklärung auch nachträglich sämtliche Ansprüche auf Ersatz etwaiger Verzögerungsschäden zu.
IV. Fazit
Die Vereinbarung einer Vorauszahlungspflicht des Kunden soll den Händler vor der Gefahr schützen, seine Leistung zu erbringen, ohne dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Bleibt eine Zahlung einmal tatsächlich aus, behält der Händler zwar die Herrschaft über die Kaufsache und riskiert nicht, dieser verlustig zu gehen. Allerdings ändert dies nichts an seiner Bindung an den bereits zustande gekommenen Kaufvertrag, sodass er trotz fortwährender Nichtzahlung die bestellte und für den säumigen Käufer reservierte Ware nicht ohne weiteres freigeben darf. Unsicherheiten und mangelnde Kenntnisse der rechtlichen Möglichkeiten sind hier fatal, weil sie dem Käufer die Möglichkeit bieten, zulasten des Händlers sanktionslos sein vertragsuntreues Verhalten fortzusetzen.
Um hier seine Rechte bestmöglich und strategisch effektiv auszuschöpfen, sollte der Händler den Käufer zunächst durch eine Mahnung unter Bestimmung einer eindeutigen Zahlungsfrist in Verzug setzen, um sodann in Anlehnung an die sich ergebenden Umstände zu entscheiden, ob eine gerichtliche Einforderung der Geldsumme gegen Lieferung der Ware oder aber die Loslösung vom Vertrag am wirtschaftlichsten erscheint. In beiden Fällen garantiert der herbeigeführte Verzug nämlich, dass dem Käufer als Konsequenz für sein Fehlverhalten Verzugszinsen und Schadensersatzpflichten aufgebürdet werden können, welche die Unannehmlichkeiten des Händlers gebührend kompensieren.
Die zu diesem Beitrag im Mandantenportal hinterlegten Musterformulierungen vereinfachen den Umgang mit Zahlungsverzögerungen der Käufer und können zudem den zeitlichen Aufwand bei der Rechtsverfolgung deutlich reduzieren.
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V. Musterformulierungen
Um die teilweise komplexen inhaltlichen Vorgaben, die für ordnungsgemäße Mahnschreiben bzw. Zahlungserinnerungen zu beachten sind, plastisch zu machen, stellt die IT-Recht Kanzlei für Mandanten folgende Musterdokumente bereit, welche jeweils als Vorlagen übernommen werden können:
- Muster: Zahlungserinnerung bei Vorkasse
Möchte der Händler auf die sofortige Herbeiführung des Zahlungsverzugs verzichten und dem vorzahlungspflichtigen Käufer zunächst durch eine unverbindliche Zahlungserinnerung auf die noch ausstehende Rechnungsbegleichung hinweisen, kann er eine Zahlungserinnerung versenden. Dieses löst grundsätzlich noch nicht den Zahlungsverzug aus und stellt auch keine rücktrittsbegründende Fristsetzung dar.
- Muster: Mahnschreiben bei Vorkasse
Veranlasst der vorzahlungspflichtige Käufer auf die Zahlungserinnerung hin die ausstehende Zahlung nicht, sollte spätestens jetzt eine verzugsauslösende Mahnung ergehen. Optional kann die Mahnung selbstverständlich auch ohne vorangehende Zahlungserinnerung direkt bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit ausgesprochen werden.
Durch die Mahnung wird der Käufer in Verzug gesetzt und muss sich ab dem Zeitpunkt des Zugangs Ansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen und den Ersatz von Verzögerungsschäden entgegenhalten lassen. Gleichzeitig enthält die Mahnung die für ein Rücktrittsrecht notwendige Fristsetzung. Gerichtliche Schritte können angedroht werden.
Muster: Rücktrittserklärung bei Vorkasse während des Verzugs
Zahlt der vorleistungspflichtige Käufer auch auf die Mahnung hin nicht, so kann der Händler nach seiner Wahl zum Zwecke der Forderungseintreibung gerichtliche Schritte einleiten oder durch einseitige Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten und folglich auf die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs verzichten. Verzugszinsen für die Zeit bis zum Rücktritt können aber erhoben werden. Im Falle des Rücktritts endet der Verzug und der Anspruch des Käufers auf die Warenlieferung erlischt, sodass der Händler die Ware wieder frei weiterverkaufen kann.
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5 Kommentare
Kann ich ohne weiteres das Werk anderweitig verkaufen? Was ist mit der Anzahlung? LG
ich gebe meinen Vorredner Recht. Jemanden hinterher zu laufen weil er nicht gezahlt hat ist der Mühe nicht wert. Nur welche Frist sollte man dem Käufer geben, in welcher der Kauf abgeschlossen werden kann?
Bestelle ich am 1.11. Produkt A und B per Vorkasse, so sollten die Artikel theoretisch für den Käufer reserviert werden und für andere Käufer nicht mehr verfügbar sein. Eine Zahlung auf das Bankkonto kann bis zu einen Tag dauern. Vom Ausland her 2-3 Tage. Darf man erwarten, dass die Ware X Tage ab Kaufdatum reserviert werden? Und wenn ja, welche Frist ist hier gegeben? Oder darf man die Ware weiter verkaufen. Denn es ja nicht erkenntlich, ob der Käufer wirklich zahlt.
Gleich dem Fernabsatzgesetz, wie lange muss der Verkäufer warten, dass der Käufer zahlt? 1 Woche? 2 Wochen? Darf er einseitig den Auftrag stornieren nach 2 Wochen, um das System sauber zu halten?
Kunde A bestellt Produkt 1 und macht eine Vorkassezahlung. Entscheidet sich dann aber, doch noch was mehr zu bestellen und tätigt einen weiteren Kauf mit Produkt 1 ,2 und 3.
Die erste Bestellung wird nicht bezahlt.
Darf der Verkäufer nun die erste Bestellung stornieren nach 2 Wochen? Oder heisst es dann "ich hab doch bestellt, ich darf doch zahlen wann immer ich will".
Kurz, wie lange muss der Verkäufer warten, welchen Zeitraum muss man den Käufer geben, bevor man das System vom nicht bezahlten Auftrag bereinigen kann?
Gerade den Schaden zu beweisen wird im Zweifel schwierig werden. Im Gegenteil, der Kunde wird erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Shops äussern, aber praktisch übt er dann sein Rücktrittsrecht aus.
Der beitrag ist aus theoretischer Sicht ja ganz nett, aber Praxisfern.
Im Zweifel werden die meisten Richter dann Verbraucherfreundlich sein und auch den Shop fragen, warum soviel Wind gemacht wird. Der Schaden ist ja noch nicht eingetreten, der Shop hat die Ware, der Kunde das Geld.
Und der Imageschaden wird riesig sein, wenn der Kunde so ein Verhalten des shops sich bieten lassen muss.