Nichtrücksendung der Ware binnen 14 Tagen nach dem Verbraucherwiderruf – Konsequenzen?
Verbraucher müssen die betroffenen Waren nach einem Widerruf gemäß der Vorschriften des Verbraucherwiderrufsrechts binnen 14 Tagen an den Händler zurücksenden. Doch was geschieht, wenn sie dies nicht oder verspätet tun? Welche Rechte stehen Händlern dann zu? In diesem Beitrag stellt die IT-Recht Kanzlei die Handlungsmöglichkeiten der Händler vor.
I. Warenrücksendung binnen 14 Tagen
Widerruft der Verbraucher mittels Verbraucherwiderrufsrecht (z.B. im Fernabsatzhandel) seine Willenserklärung zu einem Kaufvertrag nach § 355 Abs. 1 BGB, so muss er gemäß § 357 Abs. 1 BGB den Kaufgegenstand binnen 14 Tagen an den Händler zurückschicken. Dabei genügt es nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB, wenn der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen losschickt; sie muss also nicht innerhalb der Frist beim Händler ankommen.
Die Frist beginnt für den Verbraucher nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB mit Abgabe seiner Widerrufserklärung, für die er keine besondere Form einhalten muss (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) ; somit ist auch ein Widerruf per Telefonanruf, SMS oder Messenger-Nachricht möglich.
Doch was geschieht, wenn der Verbraucher die vom Widerruf betroffenen Waren nicht innerhalb der Frist zurückschickt, sondern später oder gar nicht?
Welche Rechte stehen dem Händler dann zu?
II. Folgen einer Pflichtverletzung des Verbrauchers
Schickt der Verbraucher die von seinem Widerruf betroffenen Waren nach dem Widerruf nicht oder zu spät an den Händler zurück, verstößt er gegen seine gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Rücksendung der Ware aus §§ 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 BGB. Der Händler hat nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist daher einen fälligen Anspruch gegen den Verbraucher, den er beim zuständigen Gericht einklagen kann.
Hat der Verbraucher die Nicht-Rücksendung des Kaufgegenstands zu vertreten i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB, unterlässt der Verbraucher also – wie wohl in den meisten dieser Fälle – die Warenrücksendung vorsätzlich oder fahrlässig, kommt er nach § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB in Verzug. Während des Verzugs haftet er gemäß § 287 S. 2 BGB auch für Zufall. Ungeklärt ist allerdings, ob dies bedeutet, dass der Verbraucher dann für solche Schäden haftet, die bei der verspäteten Rücksendung der Ware entstehen. An sich trägt beim Widerruf nach § 355 Abs. 3 S. 4 BGB grundsätzlich der Händler die Gefahr der Rücksendung der Ware, so dass der Verbraucher die Beschädigung oder den Verlust der Ware bei der Rücksendung nicht betrifft. Nach dem im deutschen Privatrecht fest verankerten Verbraucherschutzgedanken, wonach Verbraucher möglichst umfassend zu schützen sind, kann wohl auch der Verzug des Verbrauchers bezüglich seiner Pflicht zur Rücksendung der Ware(n) nichts an dieser grundsätzlichen Gefahrtragungsregel des Verbraucherwiderrufsrechts ändern; der Händler bleibt somit wahrscheinlich auch dann auf Transportschäden sitzen.
Hat der Händler dem Verbraucher angeboten, die Ware nach dem Widerruf bei ihm zu Hause abzuholen, ist der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 5 BGB (natürlich) nicht verpflichtet, die Ware an den Händler innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Allerdings besteht dann eine Pflicht des Verbrauchers, innerhalb von 14 Tagen eine Abholmöglichkeit für den Händler zu schaffen. Dieser kann zudem die Rückzahlung eines bereits vom Verbraucher gezahlten Kaufpreises nach § 357 Abs. 4 BGB so lange verweigern, bis der Verbraucher ihm nachgewiesen hat, dass er die Ware bereits an ihn zurückgesendet hat. Solange also der Verbraucher die Ware nicht zurückschickt, darf der Händler den Kaufpreis behalten.
Grundsätzlich kann der Händler zudem nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auch Schadensersatz wegen der verspäteten oder Nicht-Rücksendung der Ware verlangen. Allerdings dürften dem Händler regelmäßig keine Schäden durch die unterlassene Rücksendung entstanden sein. Denkbar wäre allenfalls, dass der Händler den Kaufgegenstand bei rechtzeitiger Rücksendung durch den Verbraucher möglicherweise zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Aber hierfür trägt dann der Händler die Beweislast.
III. Fazit
Sendet der Verbraucher die Kaufsache nach dem Widerruf nicht innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurück, verstößt er gegen § 357 Abs. 1 BGB. Allerdings bleibt der Verstoß (wohl) weitestgehend folgen- und damit sanktionslos. Immerhin kann der Händler dann die Rückzahlung des vom Verbraucher bereits gezahlten Kaufpreises so lange verweigern (§ 357 Abs. 4 BGB) , bis der Verbraucher die Ware zurückschickt, so dass der Händler aus wirtschaftlicher Sicht keinen großen Nachteil hat. Die nicht (fristgemäße) Rücksendung der Ware führt allerdings nicht zum Verlust des (vom Verbraucher bereits ausgeübten) Widerrufsrechts. Der Händler muss also auch eine zu spät zurückgesendete Widerrufsware entgegennehmen.
Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
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14 Kommentare
Ich habe einen Artikel innerhalb der gesetzlichen 14 tätigen Frist zurück gesendet, den noch will der Verkäufer mir das Geld nicht erstattet, sondern als Guthaben lassen.
Das Problem ich werde nie wieder was auf der Seite.
Frage darf er das?
Mit freundlichen Grüßen Oleg
Besten Dank.
Nun teilte mir der Verkäufer mit dass mein 14 tägiges Rückgaberecht abelaufen sei.
Da ich aber nicht Schuld bin, möchte ich die Ware nicht bezahlen. Was kann ich nun tun.
Desweiteren bekommen wir Händler ernsthafte Probleme mit Amazon, wenn wir die Rückgaben nicht fristgerecht behandeln. Aber wie sollen wir das wenn sich Verbraucher monatelang Zeitlassen die Ware zurück zu senden? Bei Ebay ist das nicht das Problem, wenn nach max. 3 Wochen die Ware nicht wieder beim Händler ist schließt Ebay diesen Fall von alleine und verwehrt dem Verbraucher weitere Rücksendeanträge. Gibt es hierzu eine Info wie lange den Händler tatsächlich auf die Rücksendung warten müssen? Ich nenne mal ein Beispiel: Videospiel für 69,99 verkauft, Kunde widerruft innerhalb der Frist, sendet das Spiel aber erst 4 Monate später zurück. Das Spiel ist dahin aber nur noch 49,99 Wert am Markt, evtl. weniger. Wir können den Artikel dann aber nicht mehr für 69,99 Euro verkaufen. Wer kommt für diesen Schaden auf? Wer ersetzt den Wertverlust den Produkte in bestimmten Segmenten eben erleiden? Kann man dem Verbraucher die Rückabwicklung einstellen wenn er einen bestimmten Zeitraum über den 14 Tagen überschreitet? Verbraucher müssen geschützt werden, keine Frage, aber es kann ja nicht sein das wir Händler am Ende immer die Banane sind nur weil Verbraucher nicht aus den Pötten kommen.
Für eure Antwort bedanke ich mich
ich war 10 Tage bettlägerig krank (Attest liegt vor) . Hätte in dieser Zeit sowieso nicht die Sachen zurücksenden können. Nun habe ich 4 Tage die den Widerrufsfrist überschritten. Kann man die Krankheitstage mit Zusendung des Attestes dazurechnen oder berücksichtigen?
Vielen Dank und beste Grüße
Paula
Ich habe mir bei Aliexpress etwas bestellt und war mit der Qualität nicht zufrieden. Daraufhin habe ich einen Streitfall eröffnet und muss nun die Ware zurückgeben u das Geld zu erhalten. Die Kosten für das Porto sind aber höher als das Produkt selbst. Es stand, wenn ich in sieben Tage nicht die Ware versende erhält der Käufer das Geld. Muss ich die Ware dennoch zurückgeben und mit welchen Konsequenzen kann ich rechnen, wenn ich es nicht tue.
Vielen Dank.
und
schicke die Ware auch unverzüglich zurück. Warum 2 oder gar 3 Wochen warten. Hier muß
ich auch einmal eine Lanz für die Händler/Verkäufer brechen.
ich habe mein Rücksendung um 2 Tage verpasst, habe mich mit den Möbelhaus im Kontakt Gesätz und der verweigert die Rücknahme, obwohl ich selber auf den Tisch fast 2 Monate gewartet habe, statt angegebenen 3 Wochen und trotzdem die Spedition Kosten getragen habe. Ich habe Service angerufen und ganz freche Antwort bekommen, dass ich nach Gesätz die frisst verpasst habe und Pech habe und da wird es nix gemacht.
Mit freundlichen Grüßen,
Frau Traurig :(
ich habe einen besonderen Fall.
Ich habe in einem Onlineshop Kleidung auf Rechnung bestellt. Allerdings musste ich aufgrund der falschen Größe alle Artikel wieder zurück schicken. Leider habe ich die Widerrufsfrist um einen Tag überzogen und das Paket erst am 15.ten Tag statt am 14.ten Tag bei der Post aufgegeben. Der Händler hat das Paket angenommen aber besteht nun darauf, das ich die Ware abhole bzw. auf eigene Kosten wieder geschickt bekomme und dann natürlich auch die offene Rechnung begleiche. Er weicht nicht von seiner Forderung ab. Muss ich die Kleidung tatsächlich zurück nehmen?
Ihr würdet mir mit einer Antwort echt weiterhelfen!