Nichteinhaltung der Hinweispflicht nach Verpackungsgesetz abmahnbar

Am 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Jetzt hat das OLG Köln die erste Entscheidung zu der dort normierten Hinweispflicht getroffen. Konkret stellten die Kölner Richter fest, dass die Hinweispflicht bei Einwegverpackungen eine Marktverhaltensregelung darstellt. Halten Händler diese nicht ein, drohen ihnen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
EINWEG und MEHRWEG: Hinweispflicht nach dem Verpackungsgesetz
Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden bzw. wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln (vgl. § 1 Abs. 1 VerpackG). So soll die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen etwa bis zum Jahr 2022 von 36 Prozent auf 63 Prozent steigen. Zudem sollen Vertreiber stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.
Das primäre Ziel der Abfallvermeidung soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass der Anteil der in ökologisch als vorteilhaft eingestuften Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke gestärkt wird. § 32 VerpackG sieht dabei eine spezielle Hinweispflicht für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen vor.
Hintergrund der mit der Regelung verfolgten Hinweispflicht sind nach der Gesetzesbegründung zum einen die eindeutigen ökologischen Vorteile von Mehrweg- gegenüber den meisten Einweggetränkeverpackungen. Zum anderen soll sie die nötige Transparenz schaffen, damit sich Verbraucher bewusst für eine Getränkeverpackung entscheiden können, die ihren ökologischen Ansprüchen genüg (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 133).
Die Entscheidung: Verstöße gegen § 32 Verpackungsgesetz abmahnbar
In dem zugrundeliegenden Streitfall hatte der Kläger bei einem Testbesuch in einem Supermarkt in München festgestellt, dass dort Einweggetränkeverpackungen ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis „EINWEG“ zum Kauf angeboten wurden.
Das OLG Köln stellte in seinem Hinweisbeschluss (vom 09.04.2020, Az. 6 U 292/19) fest, dass der fehlende Hinweis „EINWEG“ ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß ist. Dabei stützte das Gericht seine Entscheidung insbesondere auf die bereits in der Gesetzesbegründung genannten Argumente: Die Hinweise auf den Getränkeverpackungen sollen den Verbraucher über die Art der angebotenen Verpackung – Einweg oder Mehrweg – informieren. Die Vorschrift dient daher primär der Aufklärung des Verbrauchers, damit dieser eine informierte Kaufentscheidung treffen kann.
Fazit
Online-Händler, die Getränkeverpackungen verkaufen, müssen durch deutlich sicht- und lesbare Hinweise online auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinweisen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, drohen ihnen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare