Keine Impressumspflicht für Diensteanbieter mit Sitz im Nicht-EU-Ausland?

Keine Impressumspflicht für Diensteanbieter mit Sitz im Nicht-EU-Ausland?
13.01.2014 | Lesezeit: 8 min

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Diensteanbieter i. S. d. Telemedienrechts mit Sitz in Deutschland unterliegen der Impressumspflicht nach § 5 TMG. Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen sich wegen des sog. Herkunftslandprinzips nicht an die Impressumspflicht nach deutschem Recht halten, sondern alleine nach den entsprechenden Vorschriften aus ihrem Sitzstaat. Doch wie verhält es sich mit Diensteanbietern aus dem Nicht-EU-Ausland? Was gilt, wenn diese sich nach ihrem Recht an keine Impressumspflichten halten müssen, jedoch in Deutschland um Kunden werben? Die IT-Recht Kanzlei berichtet von einem Fall aus der Praxis und erläutert die rechtlichen Hintergründe.

I. Ausländische Websites und das deutsche Recht

Immer wieder stellt sich die Frage, welchen rechtlichen Anforderungen Websites genügen müssen – ein großes Thema ist dabei häufig die Impressumspflicht der Websitebetreiber. Die Anforderungen sind dabei nicht nur für Websites, deren Betreiber in Deutschland sitzen, teils recht unübersichtlich. Noch schwieriger ist es bei Websites von Diensteanbietern, die ihren Sitz im EU- oder gar im Nicht-EU-Ausland haben.

Das LG Siegen hatte Mitte 2013 einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Impressumspflicht eines kommerziellen ägyptischen Diensteanbieters nach dem deutschen § 5 des Telemediengesetzes (kurz: TMG) ging (LG Siegen, Urteil vom 9.7.2013, Az. 2 O 36/12). Das Urteil des Gerichts ist eher weniger interessant, was die konkrete Entscheidung in der Sache betrifft. Viel interessanter sind die verallgemeinerungsfähigen rechtlichen Ausführungen des Gerichts, die es bei seiner Urteilsfindung angestellt hat.

II. Der Sachverhalt

Die Klägerin des Verfahrens veranstaltet Kreuzfahrten und bietet u. a. auch Ausflüge nach und in Ägypten an. Der Beklagte betreibt eine Computerfirma und ist nach eigener Aussage lediglich ein Serviceprovider, der u. a. für eine andere natürliche Person mit Sitz in Ägypten die Domain kreuzfahrtausfluege.com verwaltet hat. Eine Zeit lang ist der Beklagte selbst als Inhaber der Domain kreuzfahrtausfluege.com in der sog. WHOIS-Datenbank registriert gewesen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten vorgerichtlich wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG ab. Tatsächlich waren auf der Website, als deren Inhaber der Beklagte in der WHOIS-Datenbank zu diesem Zeitpunkt registriert gewesen ist, nicht alle gemäß § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben – wie etwa die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Registernummer der Handelsregistereintragung – veröffentlicht gewesen.

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III. Die rechtlichen Gegebenheiten des Falles

Der Fall touchiert einige interessante, bislang nicht in letzter Konsequenz geklärte Rechtsfragen. Diese sollen nun im Folgenden ausführlich dargestellt und erläutert werden:

1. Impressumspflicht nach § 5 TMG auch für kommerzielle ausländische Diensteanbieter?

Nach § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte, im Einzelnen weitere ausgeführte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Allerdings gilt § 5 TMG gemäß §§ 2a Absatz 1, 3 Absatz 1 und Absatz 2 TMG nur für in Deutschland niedergelassene kommerzielle Diensteanbieter, also kommerzielle Websites, deren Betreiber in Deutschland ihren Sitz haben. Nach diesem sog. Herkunftslandprinzip unterliegen in Deutschland niedergelassene kommerzielle Diensteanbieter (Betreiber von Websites) nur dem deutschen Recht und nicht auch dem Recht all der anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Website – naturgemäß also überall – abrufbar ist.

Auf diese Weise soll der Binnenmarkt in der EU gefördert werden: in Bezug auf die eigene Internetpräsenz soll der kommerzielle Diensteanbieter nur dem ihm vertrauten Recht aus seinem Sitzstaat unterliegen.
Dieses Prinzip gilt in der gesamten EU. Ein kommerzieller Diensteanbieter mit Sitz in Frankreich muss daher etwa nur das französische Recht, einer mit Sitz in Polen nur das polnische Recht beachten.

Allerdings gilt das Herkunftslandprinzip aus §§ 2a, 3 TMG, das auf EU-Richtlinien zurückgeht, dem Wortlaut nach nur für kommerzielle Diensteanbieter, die ihren Sitz in der EU haben. Ein kommerzieller Diensteanbieter mit Sitz in Ägypten kann sich hingegen nicht auf das (insoweit rein europäische) Herkunftslandprinzip berufen.

2. Welche Vorschriften finden auf kommerzielle Diensteanbieter aus dem Nicht-EU-Ausland Anwendung?

Das Telemedienrecht wird innerhalb der EU durch EU-Richtlinien vorgegeben, die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten durch nationale Gesetze umgesetzt worden sind. Dabei werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen insgesamt jedoch nur für solche Diensteanbieter von kommerziellen Telemedien geregelt, die ihren Sitz in der EU haben.

Für kommerzielle Diensteanbieter mit Firmensitz im Nicht-EU-Ausland, also außerhalb der EU, sind keine ausdrücklichen telemedienrechtlichen Vorschriften vorgesehen.

Welches Recht dann auf kommerzielle Diensteanbieter von Telemedien mit Sitz im Nicht-EU-Ausland wie etwa Ägypten Anwendung findet, richtet sich nach dem internationalen Privatrecht.

Dieses ist für vertragliche Rechtsbeziehungen in der sog. Rom I-Verordnung vom 17. Juni 2008 („Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“) und für außervertragliche Rechtsbeziehungen in der sog. Rom II-Verordnung vom 11. Juli 2007 („Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“) innerhalb der gesamten EU einheitlich geregelt.

3. Die Pflicht zur Bereitstellung von Verbraucherinformationen nach außereuropäischem Recht

In dem vom LG Siegen entschiedenen Fall ging es um die Website eines im Ausland sitzenden Geschäftsmannes, der über eine in Deutschland abrufbare Website Reiseleistungen verkaufte, die vollständig in Ägypten – und nicht etwa in Deutschland – erbracht wurden. Es ging dabei somit um den Vertrieb von Dienstleistungen, die vollständig außerhalb der EU erbracht werden.

Die Antwort auf die Frage, welches Recht auf solche Verträge anzuwenden ist, die ein ausländischer Dienstleister mit Verbrauchern aus Deutschland schließt, ergibt sich aus der Rom I-Verordnung.

Nach Artikel 4 Absatz 1 lit. b und Artikel 6 Absatz 4 lit. a der Rom I-Verordnung findet – wenn wie in dem entschiedenen Fall zwischen den Vertragsparteien keinerlei Rechtswahl über das anzuwendende Recht erfolgt ist – das Recht des Sitzstaates des Dienstleisters auf den Verbrauchervertrag Anwendung – im Fall des LG Siegen somit das ägyptische Recht.

Wenn auf den Vertrag somit jedoch insgesamt nicht deutsches, sondern außereuropäisches Recht Anwendung finde, dann müsse – so die Argumentation des LG Siegen – auch für die den Vertrag begleitenden Verbraucherinformationen das jeweilige ausländische Recht, hier also das ägyptische Recht, gelten.

Daher würde § 5 TMG, der zugunsten der Verbraucher bestimmte Informationen (sog. Verbraucherinformationen) verfügbar machen soll, auf den kommerziellen ägyptischen Diensteanbieter keine Anwendung finden.

Dies – so das Gericht weiter – mache auch Sinn, denn beispielsweise die nach § 5 TMG geforderte Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Registernummer der Eintragung in das Handelsregister könne ein kommerzieller ausländischer Diensteanbieter mangels deren Existenz schon gar nicht angeben.

4. Kein Wettbewerbsverstoß wegen Missachtung des § 5 TMG

Das LG Siegen erkannte zudem in dem Verhalten des kommerziellen ausländischen Diensteanbieters mit Sitz in Ägypten keinen UWG-Verstoß.

Zwar sei gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Rom II-Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die betroffenen Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Nach diesem sog. Marktortprinzip gilt somit das (deutsche) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) auch für ausländische Unternehmen, die in Deutschland um Kunden für ihre Waren und Dienstleistungen werben – und damit grundsätzlich auch für ausländische Mitbewerber die Pflicht, sich an Marktverhaltensregelungen im Sinne des §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu halten, also auch an § 5 TMG.

Allerdings gelten laut internationalem Privatrecht für Unternehmen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland ja gerade manche Marktverhaltensregelungen – in diesem Fall die Impressumspflicht aus § 5 TMG – nicht, wenn diese ihre Leistungen nicht in Deutschland sondern vollständig im Ausland – wie hier etwa in Ägypten – erbringen.
Somit ist deren Nichtbeachtung gerade nicht als Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG zu werten und führt daher auch nicht zu einem Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch nach § 8 UWG.

5. Die Bedeutung der WHOIS-Datenbank

Ein weiterer interessanter Aspekt der rechtlichen Erwägungen des Gerichts ist die Tatsache, dass das LG Siegen die Eintragung einer Person als Inhaberin einer bestimmten Domain in der sog. WHOIS-Datenbank, in der die Inhaber aller Domains (Internetadressen) aufgeführt werden, nicht als stichhaltigen Beweis für deren tatsächliche Inhaberschaft anerkennt.

Ein Streit im Verfahren des LG Siegen wurde darüber geführt, ob der Beklagte tatsächlich der Betreiber der Website war, auf der die ägyptischen Reiseleistungen angeboten worden sind, oder ob er lediglich ein Servicepartner war, der die Domain (und ggf. die Website) für den tatsächlich verantwortlichen ägyptischen Reisedienstleister verwaltet hat. Zeitweise war der Beklagte jedenfalls als Inhaber der Domain kreuzfahrtausfluege.com in der WHOIS-Datenbank eingetragen.

Allerdings hält das LG Siegen wie der BGH (BGH, Urteil vom 18.1.2012, Az. I ZR 187/10) die Eintragung einer Person als Inhaberin in der WHOIS-Datenbank nur für ein Indiz und nicht für einen stichhaltigen Beweis für die Inhaberschaft einer Domain.

Man kann das mit der Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum veranschaulichen: wer ein Auto fährt, muss noch lange nicht auch dessen Eigentümer sein.

IV. Fazit

Geht es nach dem LG Siegen, so lassen sich folgende Punkte zusammenfassen und festhalten:

  • (Kommerzielle) Diensteanbieter im Sinne der Definition des deutschen TMG müssen jedenfalls dann nicht die Impressumspflicht aus § 5 TMG und das übrige mit dem Vertrag und dem Vertragsschluss im Zusammenhang stehende deutsche Recht beachten, wenn sie ihren Sitz im Nicht-EU-Ausland haben und die Leistungen auch nicht innerhalb, sondern außerhalb der EU erbringen.
  • Anders sieht es somit hingegen aus, wenn kommerzielle Diensteanbieter zwar ihren Sitz im Nicht-EU-Ausland haben, ihre Leistungen wie etwa den Verkauf und die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen jedoch innerhalb der EU erbringen.
  • Wer als Inhaber einer Domain in der sog. WHOIS-Datenbank eingetragen ist, ist nicht per se deren Inhaber. Es kann auch eine andere Person Inhaberin der jeweiligen Domain sein, wenn sie nur fälschlicherweise nicht oder noch nicht als Inhaberin eingetragen worden ist.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

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7 Kommentare

F
Franziska Rädisch 06.03.2019, 14:32 Uhr
Impressumspflicht, wenn Webseitenbetreiber in Nicht-EU
Hallo,

besteht eine Impressumspflicht, wenn der Betreiber der Webseite in den USA sitzt und diese lediglich in verschiedene Sprachen übersetzt hat? (also auch ins Deutsche)
Wer muss dann drin stehen? Die Deutsche GmbH, die die Webseite nicht betreibt, sondern lediglich Übersetzungen liefert oder die Amerikanische Inc., die die Inhalte reinstellt?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort!
T
TSRB 02.02.2019, 08:10 Uhr
Blog auf EU oder Nicht-EU Servern bzw. Hostern
Wie verhält es sich z.B. mit einem Blog bei einem Hoster in oder außerhalb der EU, nicht in der BRD?

Nach TMG/D muss ja mindestens Name und Adresse angegeben sein(?).
Ich denke ein kritischer Blogger, dessen Meinungen und Erfahrungen ggf. diversen "überempfindlichen" u./o. gar "gewaltbereiten" Gruppen sauer aufstößt, wird sich zurückhaltend äußern um Schaden fern zu halten. Ich möchte nicht Charlie weden.
Öffentlich freie Meinungsäußerung, nicht plump beleidigend wohlgemerkt, ist hier fraglich.
Zudem kann man auf Kommentare u.U. nicht augenblicklich reagieren.

Daher kann man es gleich bleiben lassen.
Oder besteht eine Möglichkeit dies zu umgehen?
G
Gast 04.07.2018, 11:46 Uhr
Doch Anwendbarkeit der Impressumpflichten
Nächste Instanz:
OLG Hamm 4. Zivilsenat
17.12.2013 Aktenzeichen: I-4 U 100/13, 4 U 100/13 Entscheidungsname: Kreuzfahrt nach Ägypten - Orientierungssatz:

1. Die Impressumspflichten des § 5 TMG betreffen dem Verbraucherschutz dienende Informationen und sind als deutsches Recht auf deutschsprachige Websites anwendbar. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Anbieter um einen in Ägypten residierenden Reiseveranstalter handelt. Allerdings muss ausreichend dargelegt werden, dass dem ägyptischen Anbieter die Angabe eines Handelsregistereintrags und einer Umsatzsteueridentifikationsnummer möglich ist.(Rn.37)

2. Eine täterschaftliche Haftung des Domainverwalters scheitert bereits daran, dass die Impressumpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG den Anbieter des Dienstes selbst trifft. Auch eine Haftung als Störer kommt nicht in Betracht. Er haftet schließlich auch nicht für ein pflichtwidriges Unterlassen nach § 3 Abs. 1 UWG.(Rn.45)
G
Gunter 21.09.2017, 23:03 Uhr
Schweizer betreibt Homepage für Nicht-EU-Land. Impressumspflicht?
Ich bin Schweizer und betreibe eine kommerzielle Website auf Englisch, die hauptsächlich an Nicht-Europäer gerichtet ist, mit Hosting in der Schweiz.

Brauche auch ich ein Impressum?

Vielen Dank
U
Udo 11.04.2017, 15:56 Uhr
Ausländische Nicht EU
Schön das Ausländische Nicht EU UNternehmer ein deutsches Impressum brauchen. Die Ebay Chinesen werden sich einen ablachen. Die zahlen schon keine Umsatzsteuer oder gewähren keine Gewährleistungen. Da wird die das nicht interessieren.



Das ist nicht durchsetzbar - daher egal
J
Jochen P. 23.01.2016, 18:49 Uhr
Nachrichten-Seite
Wie sieht es denn mit deutschen Nachrichten-Seiten aus, die ihren Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land haben? Reicht da die Anschrift des Nicht-EU-Land oder wird da auch eine inländische Anschrift benötigt?

Wie wäre der Fall zu handhaben, wenn man keinerlei Werbung schaltet?
C
Clemens Kochinke 13.01.2014, 22:07 Uhr
Sprache der Webseite, Konzept bekannt?
Ich hoffe, ich habe nichts uebersehen. Interessant zu wissen waere, ob das Gericht auch die Sprache der Webseite (welche ist es) und den Umstand, ob der Begriff oder das Konzept Impressum oder Impressumspflicht ueberhaupt in dem ausser-EU- Ausland bekannt ist, beruecksichtigt hat.

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