Kein Widerrufsrecht: Ist Verbraucher dennoch zu informieren?

Kein Widerrufsrecht: Ist Verbraucher dennoch zu informieren?
Stand: 02.07.2021 6 min 1

Müssen Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden? Dies betrifft insbesondere Händler, die Waren nach individuellen Kundenspezifikationen verkaufen und bei denen daher ein Widerrufsrecht grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen ist. Aber kann man in solchen Fällen einfach ganz auf eine Widerrufsbelehrung verzichten?

Pflicht zur Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, steht dem Verbraucher gegenüber dem Unternehmer gemäß § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Steht dem Verbraucher ein solches Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Absatz 2 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher hierüber zu informieren, wobei er sich hierzu des gesetzlichen Musters gemäß Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB bedienen kann.

Allerdings sieht das Gesetz in § 312g Abs. 2 BGB einige Ausnahmen vor, in denen ein gesetzliches Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Dies gilt u. a. auch bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Dieser Ausschluss hat seine Rechtfertigung in erster Linie darin, dass eine solche (spezielle) Ware in aller Regel nach einem Widerruf nicht mehr verkäuflich ist. Der Unternehmer soll deshalb durch den Ausschluss des Widerrufsrechts davor geschützt werden, auf der Ware sitzen zu bleiben.

Doch kann für solche Fälle einfach auf eine Widerrufsbelehrung verzichtet werden?

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Pflicht zur Belehrung über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht

Die Antwort ergibt sich aus Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB.

Danach hat der Unternehmer den Verbraucher auch zu informieren, wenn dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann.

Demnach besteht also auch eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über den Umstand zu informieren, dass ihm ausnahmsweise kein Widerrufsrecht zusteht.

Form der Belehrung

Fraglich ist aber, ob der Unternehmer auch in solchen Fällen eine vollständige Widerrufsbelehrung vorhalten muss. In solchen Fällen erscheint es auf den ersten Blick widersinnig, wenn der Verbraucher im Rahmen einer Widerrufsbelehrung zunächst über ein Widerrufsrecht informiert wird, um dieses dann in derselben Belehrung direkt wieder auszuschließen.

Das Gesetz regelt insoweit zwar eine besondere Informationspflicht, sagt aber nichts dazu, in welcher Form und mit welchem Inhalt diese konkret umgesetzt werden kann.

Hinsichtlich der formalen Anforderungen regelt Art. 246a § 4 EGBGB lediglich, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise und bei einem Fernabsatzvertrag zusätzlich in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen muss.

Lösungsmöglichkeit 1: Vollständige Widerrufsbelehrung

Auch wenn es aus den vorgenannten Gründen zunächst widersinnig erscheint, für solche Fälle eine vollständige Widerrufsbelehrung vorzuhalten, um das Widerrufsrecht darin direkt wieder auszuschließen, so ist dies aus unserer Sicht gleichwohl ein gangbarer Weg, die gesetzlichen Informationspflichten umzusetzen.

Entscheidend ist insoweit, dass die Widerrufsbelehrung einen entsprechenden Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts enthält. Anderenfalls könnte der Händler sich dem Verbraucher gegenüber nicht hierauf berufen.

Diese Lösung hätte den Vorteil, dass der Händler auch für solche Fälle eine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung vorhält, in denen – ggf. entgegen seiner Annahme – doch kein Ausschluss vom gesetzlichen Widerrufsrecht vorliegt. Hierzu gibt es in der Praxis immer wieder Streitigkeiten, die letztlich von Gerichten entschieden werden müssen. Zudem kann es vorkommen, dass der Händler evtl. unbewusst auch mal einen Artikel in sein Sortiment aufnimmt, welcher nicht unter einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand fällt. Für solche Fälle hätte der Händler mit einer vollständigen Widerrufsbelehrung dann gewissermaßen vorgesorgt.

Der Nachteil dieser Lösung könnte ggf. darin liegen, dass Kunden des Händlers sich aufgrund der Widerrufsbelehrung getäuscht sehen, wenn ihnen ein Widerrufsrecht unter Berufung auf den Hinweis zum Ausschluss in der Belehrung versagt wird. Dies kann nach unserer Auffassung aber nicht zu Lasten des Händlers gehen, da vom Verbraucher erwartet werden kann, dass er die Widerrufsbelehrung vollständig liest und somit auch den ggf. auf ihn zutreffenden Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts zur Kenntnis nimmt.

Lösungsmöglichkeit 2: Isolierter Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts

Anstatt eine vollständige Widerrufsbelehrung vorzuhalten, könnte der Händler auch einen isolierten Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall vorhalten, etwa als gesonderte Klausel in seinen AGB.

Ein solcher Hinweis könnte für den vorgenannten Fall dann etwa wie folgt lauten:

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Der Vorteil dieser Lösung läge zum einen darin, dass der Händler sich den umfangreichen Text der Widerrufsbelehrung und die Darstellung des Widerrufsformulars sparen könnte. Zum anderen würde der Kunde in knapper Form über das für ihn Wesentliche informiert und müsste nicht den vollständigen Text der Widerrufsbelehrung lesen.

Der Nachteil dieser Lösung bestünde aber darin, dass der Händler kein „Auffangnetz“ für solche Fälle hätte, in denen – ggf. entgegen seiner Annahme – doch kein Ausschlussgrund vorliegt.

In solchen Fällen würde der Verbraucher nicht nur unvollständig sondern auch falsch belehrt mit der Folge, dass er sich auf ein verlängertes Widerrufsrecht berufen könnte. Denn gemäß § 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt in solchen Fällen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

Ergo: Entscheidet sich der Händler für Lösungsmöglichkeit 2, muss er sich absolut sicher sein, dass sein Warensortiment ausschließlich Artikel enthält, die vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen sind.

Zudem bestünde bei dieser Lösung die Gefahr, dass die formalen Anforderungen des Art. 246a § 4 EGBGB mit der individuellen Umsetzung des Händlers nicht erfüllt sind. Dies müsste jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ermittelt werden.

Fazit

Unternehmer müssen Verbraucher bei Verträgen im Fernabsatz auch informieren, wenn dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB ein Widerrufsrecht nicht zusteht. Für die Form einer solchen Information macht das Gesetz keine konkreten Vorgaben. Daher kommen insoweit unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten in Betracht, die jeweils Vor- und Nachteile haben.

Unter Berücksichtigung aller rechtlichen Risiken erscheint uns eine Lösung vorzugswürdig, bei der der Händler eine vollständige Widerrufsbelehrung vorhält, welche einen zutreffenden Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall enthält. Sollte ein solcher Ausschlussgrund im konkreten Einzelfall doch nicht vorliegen, hätte der Händler zumindest seine Informationspflichten erfüllt und könnte insoweit nicht belangt werden.

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Bildquelle:
yavyav

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1 Kommentar

J
Johann 19.04.2024, 21:05 Uhr
Aufschluss vom Widerruf als Schutz vor Rücksendung
Ich bin der Meinung das ein auschschluß des Rechtes auf Widerruf nur für Waren gilt, die angefertigt und somit nicht Teil eines Sortiments sind.
Im konkreten Fall nimmt ein Händler die Ware nicht zurück und beruft sich hier auf die exklusive Zusammenstellung mit sonderbestellung einiger Teile für den kompletten Satz an Teilen.
Auf seiner Website bietet er aber nach Lagerbestand noch 4 gleiche komplette Sätze an.
Obwohl schon angemahnt wurde, ist das einsehen des Händlers nicht nicht erfolgt.
Für mich ist dies eine Risikoabwälzung auf Kunden!
Außerdem sind die eingestellten Bilder nicht identisch mit den gelieferten Teilen und hier ist auch meine Meinung, das ein realbild der beste Weg ist um richtige Ware zu bestellen.

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