Ware bleibt Neuware, auch bei Fehlen oder bei Beschädigung der Originalverpackung
Die Wettbewerbszentrale hat über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG Essen vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12 zur Gewährleistungseinschränkung für nicht gebrauchte „B-Ware“ berichtet, das sie gegen einen Onlinehändler für Unterhaltungselektronik erwirkt hatte. Die News der Wettbewerbszentrale ist vielfach aufgenommen und kommentiert worden, da der Begriff der gebrauchten Ware durch das LG Essen und damit die Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware wohl erstmals allgemein präzisiert worden sind.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Onlinehändler hat in seinen AGB gebrauchte Ware wie folgt definiert:
"Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden … Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen…."
Das LG Essen führte dazu aus, dass Ware, bei der lediglich die Originalverpackung beschädigt sei oder fehle oder die einmalig ausgepackt oder vorgeführt worden sei, nicht als gebrauchte Ware mit der Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr anzusehen sei. Dieses Urteil ist deswegen breit kommentiert worden, da zur allgemeinen Abgrenzung Neuware/Gebrauchtware soweit zu sehen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und das BGB und die EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG den Begriff der Gebrauchtware zwar voraussetzen aber nicht definieren. Das LG Essen begründet seine Abgrenzung der Gebrauchtware zu Neuware mit Sinn und Zweck einer verkürzten Gewährleistung für Gebrauchtwaren. Bei gebrauchter Ware steige durch den Gebrauch oder das Alter das Sachmängelrisiko, so dass es gerechtfertigt sei, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Bei Beschädigung oder Fehlen der Verpackung sei die Ware aber nicht gebraucht worden.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar
Allerdings würde ich davon ausgehen, dass man noch unterscheiden sollte, ob die Verpackung Mängel aufweist, oder die Originalverpackung nicht mehr mitgeliefert wird. Bei letzterem entspricht das ja nicht mehr der ursprünglichen Verpackungseinheit des Herstellers. Gut, das ist dann wahrscheinlich eher eine markenrechtliche Frage, die die Fragestellung was ist Neu nicht berührt, sondern die Frage was ist Original. Aber auch dieses Thema wäre einen Beitrag wert.