Kein Neukunden-Rabatt für Bestandskunden
Neukunden-Rabatte sind ein beliebtes und weit verbreitetes Tool zur Erweiterung des Kundenkreises. Faktisch profitieren häufig aber auch Bestandskunden von den Rabatten, indem sie sich durch Angabe falscher Kundendaten als Neukunden ausgeben. Online-Händler sind solchen Leistungserschleichungen aber nicht hilflos ausgeliefert, sondern haben Möglichkeiten zu deren Abwehr. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick.
Inhaltsverzeichnis
I. Erschleichen von Neukunden-Rabatten
Es ist mittlerweile beinahe zum Volkssport geworden: Wenn ein Online-Shop mit besonderen Rabatten exklusiv für Neukunden wirbt, werden Bestandskunden kreativ und versuchen, Wege und Mittel zu finden, um selbst ebenso in den Genuss der Neukunden-Rabatte zu kommen.
Eine Möglichkeit besteht etwa darin, Family & Friends auf die Neukunden-Aktion aufmerksam zu machen und die eigenen Eltern, Kinder, den Partner oder WG-Mitglieder zur Registrierung als Neukunden des Online-Shops zu bewegen. Alternativ wird auch gerne unter dem Namen und den Adressdaten dieser Personen bestellt - mehr oder weniger mit deren Kenntnis und deren (zumindest vermuteter) Zustimmung. Dies sind allerdings Themen, die diese Personen untereinander klären müssen. Den Online-Shop muss dies in der Regel nicht weiter tangieren, da dort immerhin Neukunden mit entsprechenden Kontaktdaten aufschlagen, an die man künftig die Produkte des Online-Shops vermarkten kann.
Eine weitere beliebte Möglichkeit von Bestandskunden, Neukunden-Rabatte eines Online-Shops sogar direkt in Anspruch zu nehmen, ist die bewusste Täuschung des Online-Shops über den eigenen Status als Bestandskunde. Zur Umgehung etwaiger technischer Sperren bzw. möglicher Kontrollmechanismen auf Seiten des Online-Shops wenden Bestandskunden hierbei eine Reihe von Tricks an, um unerkannt zu bleiben und als Neukunden durchzukommen, die teilweise in Kombination zur Anwendung kommen:
- Angabe einer von den bisherigen Bestellungen bzw. vom Kunden-Account abweichenden E-Mail-Adresse
- Angabe des zweiten Vornamens in Kombination des Nachnamens
- vermeintliche Schreibfehler bei Angabe von Name und Anschrift
- Nutzung eines alternativen Zahlungsmittels, z.B. statt PayPal nun Kreditkarte
Abhängig davon, ob und ggf. welche technischen oder organisatorischen Maßnahmen ein Online-Shop einsetzt, um als Neukunden verkleidete Bestandskunden zu identifizieren, werden solche Täuschungen früher oder später und teils auch noch vor der Bestellabwicklung entdeckt.
II. Vorsicht: Arglistige Täuschung und Betrug durch Neukunden
Zumindest in der Theorie können bewusste Täuschungsmaßnahmen von Bestandskunden bei Neukunden-Rabatten nicht nur unerhebliche rechtliche Konsequenzen haben.
1. Arglistige Täuschung, Schadensersatz und Pflicht zur Zahlung des vollen Kaufpreises
Unabhängig von den Regelungen in den AGB des Online-Shops handelt es sich in zivilrechtlicher Sicht jedenfalls um eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB, die den Online-Shop zur Anfechtung des gesamten Kaufvertrags des vermeintlichen Neukunden berechtigt. Durch Abgabe einer form- und fristgerechten Anfechtungserklärung des Online-Shops (Frist nach § 124 BGB ein Jahr, beginnend ab Entdeckung der arglistigen Täuschung) würde der Kaufvertrag mit dem Kunden beseitigt und müsste dann nicht mehr erfüllt bzw. rückabgewickelt werden. Der erschlichene Neukunden-Rabatt hätte dann keinen Bestand mehr.
Ist in den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Neukunden-Rabatts und möglicherweise auch in den AGB des Online-Shops hinreichend klar geregelt, welcher Personenkreis den als "Neukunden-Rabatt" bezeichneten Rabatt tatsächlich in Anspruch nehmen darf, so besteht ggf. auch die Möglichkeit, bloß den Rabatt abzulehnen und vom vermeintlichen Neukunden den vollen Kaufpreis zu verlangen. Je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles gilt dies auch dann, wenn das Shopsystem des Online-Shops den Bestandskunden wegen falschen bzw. verfremdeten Kundendaten nicht schon direkt bei der Bestellung als Bestandskunden identifiziert hat, sondern dies beispielsweise erst später, bei der weiteren Bearbeitung bzw. Abwicklung der Bestellung auffällt.
2. Strafbarer Betrug
Abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles kann es sich bei der bewussten Täuschung eines Kunden über die Eigenschaft als Neukunden auch um einen strafbaren Betrug i.S.d. § 263 StGB und damit um eine Straftat handeln, die von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden könnte.
Allerdings werden solche Täuschungen in der Praxis nur selten bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt, zumal etwaige Strafverfahren wegen der geringen Summen, um die es dabei geht, typischerweise wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Zudem ist es im Einzelfall dann auch nicht immer ganz so einfach, dem jeweiligen Kunden Vorsatz nachzuweisen. Immerhin nutzen viele Menschen aktiv verschiedene E-Mail-Adressen, etwa um SPAM zu kanalisieren, und wissen häufig nicht sicher, ob sie bei dem einen oder anderen Online-Shop überhaupt schon einmal Waren bestellt haben. Nicht jede Bestellung eines Bestandskunden als Neukunden erfolgt absichtlich zur Täuschung des Online-Shops, gerade um den Neukunden-Rabatt zu erlangen.
Schließlich lohnt sich für einen Online-Shop auch nicht, solche Aktionen anzuzeigen, da dies mit zusätzlichem Aufwand verbunden wäre, ohne das dem ein entsprechender Ertrag entgegenstünde. Im Gegenteil, drohen doch eher schlechte Bewertungen auf den Bewertungsportalen und damit schlechte Publicity.
III. Unser Praxis-Tipp: Eindeutige Rabatt-Bedingungen
Online-Händlern ist zu empfehlen, die Bedingungen von Rabatt-Aktionen klar und eindeutig zu regeln, insbesondere auch bei Neukunden-Rabatten. Zum einen sind Händler hierzu alleine schon von Gesetzes wegen verpflichtet. Zum anderen sorgt dies dafür, dass ihnen bei der Abwehr von Bestellungen von Kunden, die die Rabatt-Bedingungen nicht erfüllen, verschiedene Optionen zur Verfügung stehen, wie etwa die Ablehnung der Inanspruchnahme eines Neukunden-Rabatts durch einen Bestandskunden.
Beispiel: In den Bedingungen von Neukunden-Rabattaktionen sollte eindeutig und klar geregelt sein, welcher Personenkreis im Zusammenhang mit der Werbe- bzw. Rabattaktion als Neukunde gilt, der den Rabatt in Anspruch nehmen darf. Denkbar wäre etwa, dass Kunden, die zwar bereits einmal eine Gast-Bestellung durchgeführt haben, sich nun aber für ein Kundenkonto registriert haben, als Neukunden gelten. Oder auch, dass Kunden, die in dem Online-Shop das letzte Mal vor vielen Jahren bestellt haben, ebenso von der Neukunden-Rabattaktion profitieren können sollen. Dies sollte in den Rabatt-Bedingungen klar und eindeutig geregelt sein.
Hinweis: Wir stellen den Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die eines der Schutzpakete gebucht haben, nicht nur Muster zur Erstellung von Werbeaktionen zur Verfügung, sondern auch rechtssichere AGB. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete. Sprechen Sie uns natürlich auch gerne an, wenn Sie hierzu vorab noch Fragen haben.
IV. Das Wichtigste in Kürze
- Ein Klassiker der Werbeaktionen wird nicht selten erschlichen: der Neukunden-Rabatt.
- Immer wieder geben Bestandskunden bei Bestellungen falsche Daten an und wollen sich dadurch Rabatte erschleichen, die nur für Neukunden gedacht sind.
- Online-Shops sind dem Ganzen aber nicht hilflos ausgeliefert: Eindeutige und klare Rabatt-Bedingungen helfen bei der Abwehr von erschlichenen Rabatten - Händler stehen verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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