Neue Widerrufsbelehrung 2014: Lassen Sie sich nicht in Ihrer Handlungsfreiheit einschränken!
Seit dem 13.06.2014 müssen Händler Verbraucher im Fernabsatz mittels einer grundlegend erneuerten Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch übersehen, dass die nach neuem Verbraucherrecht in der Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen dem Händler in aller Regel gar nicht rechtzeitig bekannt sind. Verbreitet finden sich für dieses Dilemma Lösungsansätze, die den Händler ganz erheblich in seiner Handlungsfreiheit einschränken. Aber nicht bei uns.
Einleitung
Die neue Widerrufsbelehrung 2014 hat es in sich.
Aufgrund der erheblich erweiterten Informationspflichten – konkret in Bezug auf die differenzierte Information zum Beginn der Widerrufsfrist in Abhängigkeit von der konkreten Bestell- bzw. Liefersituation und über die Höhe der Rücksendekosten bei Speditionsware – besteht nach unseren Erfahrungen der letzten Woche eine große Unsicherheit bei den Händlern.
„Welchen Baustein für den Fristbeginn muss ich wählen?“ und „Wie gebe ich die Höhe der Rücksendekosten bei Speditionsware an?“ sind die Fragen, die uns in den letzten Wochen hundertfach von Interessenten erreicht haben. Unseren Mandanten bieten wir bereits eine durchdachte Lösung an, da wir uns bereits seit dem Jahr 2011 mit den Auswirkungen der Verbraucherrechterichtlinie umfassend beschäftigen.
Geben Sie sich daher nicht mit „Lösungen“ zufrieden, die mit der heißen Nadel gestrickt wurden, zu Ihrem Nachteil.
Nutzung einer statischen Widerrufsbelehrung – aber nur unter „Auflagen“?
Dem Händler nicht zuzumuten ist u.E. die verbreitete Methode, dem Händler eine statische Widerrufsbelehrung an die Hand zu geben, ihm gleichzeitig aber – mehr oder minder deutlich – vorzuschreiben, wie er sich nunmehr in seiner unternehmerischen Betätigungsfreiheit einzuschränken hat. Der Preis ist zu hoch.
So stellen einige Anbieter von Rechtstexten die von ihnen betreuten Händler vor die Wahl, vor Einsatz der Widerrufsbelehrung fix zu bestimmen, welches Bestell- bzw. Versandszenario gegeben sein soll (z.B. einheitliche Bestellung mehrerer Waren, die zusammen an den Verbraucher geliefert werden).
Dabei wird übersehen, dass in der Praxis mehrere Szenarien gegeben sein werden, und nicht nur das eine, auf welches man sich festgelegt hat (etwa wie vor, nur dass die Waren getrennt verschickt werden, weil sie nicht in ein Paket passen bzw. ein Ware sofort lieferbar ist, die andere eine Lieferfrist von 14 Tagen hat).
Ferner wird dabei ausgeblendet, dass der Händler das letztlich für die konkrete Bestellung relevante Szenario in aller Regel vor der Abwicklung des jeweiligen Vertrags nicht kennen wird, der Verbraucher aber schon weit vorher korrekt über das Widerrufsrecht zu belehren ist.
Diese Lösung ist also alles andere als praxistauglich.
Kaum sinnvoller ist die Variante, dem Händler dabei Dinge vorzuschreiben, die er in der Praxis gar nicht einhalten können wird. Etwa dahingehend, dass er ab dem 13.06.2014 sicherstellen muss, dass im Falle der einheitlichen Bestellung mehrerer Waren immer ein „Zusammenversand“ erfolgen wird. Bestellt der Verbraucher (oder Abmahner) eine große Anzahl auch grundsätzlich kompakter Waren, ist schnell die Grenze eines Paket überschritten. In der Folge ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und abmahnbar.
Hinsichtlich der Problematik der Angabe der Höhe der Rücksendekosten von Speditionsware schreibt so mancher Anbieter von Rechtstexten dem Händler sogar vor, künftig die Rücksendekosten bei Speditionsware immer selbst zu tragen.
Dass dies erhebliche wirtschaftliche Einschnitte für den Händler bedeutet, wird natürlich nicht erwähnt. Ganz abgesehen von der Folge, dass der Händler dann nebenbei auch die Kosten der Rücksendung für paketversandfähige Waren selbst tragen müsste, weil das Muster keine Differenzierung zwischen paketversandfähiger Ware und Speditionsware vorsieht. Das wird keinem Händler schmecken.
Fazit
Lassen Sie sich nicht unnötig in Ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit einschränken!
Die IT-Recht Kanzlei ermöglicht ihren Mandanten auch nach neuem Verbraucherrecht, beim Verkauf von Waren weiterhin mit einer statischen Widerrufsbelehrung zu arbeiten. Und dies ganz ohne –unrealistische Auflagen, wie sich manch anderer Anbieter macht, etwa dahingehend, künftig alle einheitlich bestellten Waren zwingend immer in einer Sendung zu verschicken oder beim Verkauf von Speditionswaren zwangsläufig die Kosten der Rücksendung zwingend selbst zu tragen.
Wir ermöglichen es unseren Mandanten sogar, auf Wunsch hinsichtlich der Rücksendekostentragung gezielt zu differenzieren zwischen paketversandfähiger Ware und Speditionsware, um eine größtmögliche wirtschaftliche Flexibilität zu gewährleisten.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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