Neues Verbraucherrecht in den Niederlanden
Wie in anderen EU-Staaten auch hat die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 zu wichtigen Änderungen des niederländischen Verbraucherrechts geführt. Die Niederlande haben diese Richtlinie nicht 1:1 umgesetzt, sondern haben in einigen für den Onlinehändler wichtigen Fragen nationale Sonderregelungen gefunden. Wichtig sind ebenfalls die Gewährleistungsregeln bei Kaufverträgen mit Verbrauchern, die erheblich von den deutschen Gewährleistungsregeln abweichen. Die IT-Kanzlei berücksichtigt in ihren Rechtstexten für die Niederlande das aktuelle niederländische Verbraucherrecht.
Inhaltsverzeichnis
- 1) Sprachenklausel
- 2) Einbeziehung der AGB bei Abschluss eines Vertrages
- 3) Anfechtbarkeit von B2C Verträgen beim Onlinevertrieb von Waren wegen mangelnder Information zu wesentlichen Vertragselementen
- 4) Niederländisches Gewährleistungshaftungsrecht
- Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln (Art. 7:21 BW)
- Anzeigepflicht des Schadens durch den Verbraucher als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche
- Ansprüche aus Produkthaftung (Tod, Leben, Gesundheit, Vermögen)
- Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels
- Verjährung von Ansprüchen des Käufers wegen Mangel der Kaufsache
Anders als in anderen EU-Staaten ist in den Niederlanden die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 durch Novellierung des 6. und 7. Kapitels des niederländischen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek, im Folgenden „BW“) erfolgt. Auch die Gewährleistungshaftungsregeln bei Kaufverträgen mit Verbrauchern (B2C) finden sich im Niederländischen Gesetzbuch. Sie haben zwar die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie inkorporiert, weichen jedoch von dieser Richtlinie in wichtigen Punkten ab, so dass hier beträchtliche Unterschiede z.B. zum deutschen gesetzlichen Gewährleistungsrecht bestehen.
Die für den Onlinehändler wichtigsten unterschiedlichen Regelungen im Vergleich zum deutschen Recht werden im Folgenden kurz vorgestellt.
1) Sprachenklausel
Die Niederlande sind in der Sprachenfrage wesentlich liberaler als andere EU-Staaten und haben von dem Öffnungstatbestand des Artikels 6 (7) EU-Verbraucherrechterichtlinie keinen Gebrauch gemacht.
(7) Die Mitgliedstaaten können sprachliche Anforderungen in Bezug auf die Vertragsinformationen in ihrem nationalen Recht aufrechterhalten oder einführen, um damit sicherzustellen, dass diese Angaben vom Verbraucher ohne Weiteres verstanden werden.
Der deutsche Onlinehändler kann daher bei Vertrieb von Waren an Verbraucher in den Niederlanden seinen Onlineshop und seine AGB in deutscher Sprache halten. Ob dies kommerziell sinnvoll ist, steht dabei auf einem anderen Blatt. Er darf allerdings bei der Sprachauswahl nicht widersprüchlich sein. So darf er zum Beispiel nicht AGB in niederländischer Sprache und die sonstige Präsenz seines Onlineshops in deutscher Sprache vorhalten. Ein solcher Widerspruch würde als unlauterere Geschäftspraktik angesehen. Der Vertrag könnte dann von dem Verbraucher angefochten werden.
2) Einbeziehung der AGB bei Abschluss eines Vertrages
Die AGB des Onlinehändlers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Verbraucher als Kunde die Möglichkeit hatte, von diesen AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen (BW, Buch 6 Art, 6.232 ff). Es sollte die Möglichkeit eines Ausdrucks der AGB geben. Andernfalls ist der Vertrag anfechtbar. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Kunde während des Bestellvorgangs (z. B. durch Ankreuzen einer Opt-in Box) ausdrücklich die Kenntnisnahme und sein Einverständnis mit den AGB erklären).
3) Anfechtbarkeit von B2C Verträgen beim Onlinevertrieb von Waren wegen mangelnder Information zu wesentlichen Vertragselementen
Die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 sieht bei Verletzung der Pflicht des Onlinehändlers zur vorvertraglichen Information nur sehr eingeschränkte Rechtsfolgen vor. Grundsätzlich bleibt der Vertrag rechtsgültig. So verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert wird. Lediglich bei ungenügender Information über die Kostenpflichtigkeit einer Bestellung gilt, dass der Verbraucher nicht an die Bestellung gebunden ist (Art. 8 Richtlinie).
Das niederländische Recht geht in diesem Punkt weiter. Die Verletzung der vorvertraglichen Pflicht zur Information über wesentliche Inhalte des Vertrages wird als eine irreführende Unterlassung zu Lasten des Verbrauchers angesehen (Artikel 6:193 BW), die dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, den Vertrag anzufechten. Denn gem. Artikel 6:33 BW sind Verträge, die auf Grund von unlauteren Geschäftspraktiken abgeschlossen worden sind, anfechtbar. Der deutsche Onlinehändler sollte daher darauf achten, dass er die nach der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehene Pflichtinformationen auf seiner Webseite und in seinen AGB vorhält, falls er nicht Gefahr laufen will, dass der Vertrag durch den Verbraucher in den Niederlanden angefochten wird.
4) Niederländisches Gewährleistungshaftungsrecht
Das niederländische Recht folgt zwar im Wesentlichen der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die das niederländische Gewährleistungshaftungsrecht auch vom deutschen Gewährleistungsrecht unterscheiden und die es in Verträgen mit Verbrauchern zu beachten gilt. Die niederländischen Vorschriften zur Gewährleistung sind bei B2C-Verträgen zwingendes Recht und können nicht durch AGB abbedungen werden.
Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln (Art. 7:21 BW)
Geschuldet wird wie im deutschen Recht die vertragsgemäße Eignung der Ware (Art. 7:17 BW). Falls ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Nachlieferung des Fehlenden, wenn zu wenig geliefert wurde, Nachbesserung der gelieferten Sache bei Mangel, soweit der Käufer dies redlicherweise erfüllen kann oder Ersatz der gelieferten Sache. Dieser Anspruch auf der Ersatz kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Mangel nur geringfügig ist (Art. 7:21 (1b) BW).
Das niederländische Recht kennt eine Besonderheit bei der Nachbesserung. Der Verbraucher kann die Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers durch einen Dritten vornehmen lassen, wenn der Verkäufer seiner Nachbesserungspflicht auch nach schriftlicher Aufforderung (Einschreiben) nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erfüllt hat (Art. 7:21 (6) BW).
Falls Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich sind oder wenn der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht in einer angemessenen Zeit und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher nachgekommen ist, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen (Art. 7:22 (1a) BW).
Anzeigepflicht des Schadens durch den Verbraucher als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche
Der Käufer-Verbraucher muss den Schaden dem Verbraucher innerhalb von 2 Monaten nach Entdeckung des Schadens anzeigen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche verwirkt.
Ansprüche aus Produkthaftung (Tod, Leben, Gesundheit, Vermögen)
Der Verbraucher-Verkäufer kann zwar einen allgemeinen Schadensersatzsanspruch aus Vertragspflichtverletzung geltend machen (Art. 6:74 BW). Anders als z.B. im deutschen Recht kann der Verbraucher-Käufer aber grundsätzlich keine Ansprüche aus Produkthaftung gegen den Verkäufer geltend machen, (Art. 7:24 BW), es sei denn, der Verkäufer kannte den Mangel oder hätte den Mangel kennen müssen, oder er hatte eine Garantiezusage abgegeben, dass die Sache frei von Mängeln sei (Art. 7:24 (2a und b) BW). Bei Produkthaftung (Verletzung Tod, Gesundheit, Leben, Sachschaden über € 500 an einer anderen genutzten Sache) Vermögen) muss sich der Käufer-Verbraucher daher an den Hersteller oder Importeur des Produkts nach den Produkthaftungsregeln der Art. 6:185 ff BW wenden.
Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels
Falls der Schaden innerhalb der ersten 6 Monate nach Lieferung angezeigt wurde, wird vermutet, dass der Schaden bereits bei Lieferung bestanden hat.
Verjährung von Ansprüchen des Käufers wegen Mangel der Kaufsache
Hier unterscheidet sich das niederländische Recht erheblich vom deutschen Recht. Anders als im deutschen Recht knüpft das niederländische Kaufrecht die Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht an den Zeitpunkt der Lieferung der Ware sondern an den Zeitpunkt der Anzeige eines Mangels (Art. 7:23 (2) BW). Die EU-Verbrauchsgüterkaufrecht-Richtlinie sieht zwar eine Anknüpfung der Verjährungsfrist an den Zeitpunkt der Lieferung der Kaufsache vor (Art. 5 Abs. 1 Richtlinie), gibt aber dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, hiervon abzuweichen (Art. 8 Richtlinie). Wird ein Mangel z.B. bei langlebigen Konsumgütern erst viele Jahre nach Kauf des Artikels erkannt, so können Sachmängel auch dann noch geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist von 2 Jahren läuft dann erst ab dem Zeitpunkt der Mangelanzeige. Das niederländische Kaufrecht kennt bei der Verjährung von Ansprüchen keinen Unterschied zwischen Neuware und gebrauchter Ware. Der niederländische Gesetzgeber hat insoweit von der Öffnungsklausel in Art. 7 Abs. 1 Verbrauchsgüterkaufrecht-Richtlinie keinen Gebrauch gemacht.
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