Gastbeitrag Reclay Group: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) - erweiterte Registrierungspflichten und neue Gerätearten beachten!

Gastbeitrag Reclay Group: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) - erweiterte Registrierungspflichten und neue Gerätearten beachten!
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von Ingo Lieder, Gastautor
09.08.2018 | Lesezeit: 3 min

Die Neuerungen des ElektroG bringen einige Änderungen mit sich, die neuerdings alle Produkte mit elektr(on)ische Komponenten zum 15.08.2018 weitergehend in die gesetzliche Pflicht nehmen – wir informieren Sie!

Ihr Produktportfolio enthält Produkte mit elektrischer Funktion? Die neuen Vorgaben der europäischen WEEE-Richtlinie haben Sie bereits umgesetzt und kennen Ihre erweiterten rechtlichen Pflichten ab dem 15. August 2018?

Am 24. Oktober 2015 wurde das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) novelliert, mit dem Ziel, die neue WEEE Richtlinie 2012/19/EU in Deutschland umzusetzen.

1. Offener Anwendungsbereich (Open-Scope)

Mit der Novellierung des ElektroG fallen ab dem 15.08.2018 grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte in den (offenen) Anwendungsbereich des Gesetzes (Open-Scope), sofern diese nicht explizit ausgenommen sind. Möbel- und Bekleidungsstücke mit elektr(on)nischen Funktionen können somit beispielsweise neuerdings vom offenen Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein.

2. Neue Kategorien

Neben der Ausweitung auf den offenen Anwendungsbereich werden die bisherigen 10 Kategorien und 32 Gerätearten entsprechend der europäischen WEEE-Richtlinie durch 6 Kategorien ersetzt und über 17 neue Gerätearten abgebildet. Die neuen Kategorien ab dem 15.08.2018 gestalten sich wie folgt:

1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
3. Lampen
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

3. Registrierungen

Die Neustrukturierung der Kategorien und Gerätearten hat zur Folge, dass alle bestehenden Registrierungen sowie zukünftige Registrierungen zum 15.08.2018 an die Gesetzesänderungen angepasst werden müssen. Für die bisher registrierten Gerätearten wurde durch die zuständige Gemeinsame Stelle der Hersteller (stiftung elektro-altgeräte-register, ear) jeweils eine Nachfolgegeräteart festgelegt, die dahingehend automatisch überführt werden und die es im Vorfeld zu überprüfen gilt. Für Hersteller besteht dann Handlungsbedarf, wenn einer der folgenden Punkte zutreffend ist:

1. Ihre Produkte sind erstmals zum 15.08.2018 registrierungspflichtig (z.B. elektr. Möbel-/Kleidungsstücke) und werden nicht durch eine automatisch überführte Registrierung erfasst
2. Ihre bereits registrierte Marke ist im Rahmen der Überführung einer bestehenden Registrierung ab dem 15.08.2018 nicht ordnungsgemäß eingestuft

a. Neuregistrierungen: Open-Scope-Geräte

Betroffene Hersteller haben sich (erstmalig) bei der stiftung ear zu registrieren. Registrierungsanträge neuer Open-Scope-Geräte (z.B. elektr. Möbel-/Kleidungsstücke) müssen bis spätestens 15.08.2018 abgeschlossen sein, d.h. durch die stiftung ear freigegeben sein. Bitte beachten Sie auch die Kennzeichnungspflichten der Elektrogeräte nach §9 ElektroG.

b. Neustrukturierung bestehender Registrierungen

Alle zum 15.08.2018 freigegebenen Registrierungen werden automatisch zum Stichtag 26.10.2018 einheitlich überführt. Dabei gilt es für jeden Hersteller zu überprüfen, ob er im Zuge der automatischen Überführung richtig eingestuft wurde. Hierzu wird jedem Hersteller auf Antrag eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 gewährt. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Überführung unterliegt der Herstellerverantwortung, sodass eine frühzeitige Überprüfung des derzeitigen und künftigen Produktportfolios zwingend empfohlen wird.

Sollte als Ergebnis ein weiterer Handlungsbedarf bestehen, so kann ein Antrag zur Wahrung der Übergangsfrist ab dem 15.08.2018, bis spätestens 15.11.2018, entweder auf eine ersetzende Registrierung oder weiteren Registrierung gestellt werden.
Zum 01.01.2019 muss jeder Hersteller ordnungsgemäß bei der stiftung ear registriert sein!

Über die Reclay Group:

reclay

Die Reclay Group ist Ihr starker Partner in allen Fragen des Verpackungs- und Entsorgungsmanagements, bei der Entwicklung von Rücknahmesystemen für Verkaufs- und Transportverpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräten und Batterien sowie dem (inter)nationalen Wertstoffhandel.

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