Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) beschlossen: Was ändert sich im Jugendschutz?
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sorgt für die Gewährleistung des Jugendschutzes in den elektronischen Medien, insbesondere im Internet und Fernsehen. Durch den JMStV werden Kinder und Jugendliche in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien vor Angeboten, welche deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, einheitlich geschützt. Die aktuelle Fassung des JMStV ist seit Oktober 2016 in Kraft. Die Konferenz der Ministerpräsidenten hat nunmehr am 05.12.2018 weitere Änderungen am JMStV beschlossen. Welche konkreten Auswirkungen zu erwarten sind, lesen Sie in unserem neuen Beitrag.
I. Änderung des JMStV beschlossen
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach reformiert. Vor dem Hintergrund, dass Rundfunk und Telemedien dynamische Medien sind, welche sich insbesondere im Hinblick auf die immer fortschreitende Digitalisierung immer schneller wandeln, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des JMStV erforderlich, um den Jugendschutz in den elektronischen Medien jederzeit sicherstellen zu können.
Die Konferenz der Ministerpräsidenten hat am 05.12.2018 Änderungen am JMStV beschlossen. Auf den ersten Blick scheint sich nicht allzu viel geändert zu haben, doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Während einige Bereiche des JMStV unangetastet geblieben sind, gibt es auch neue Regelungen, welche insbesondere im Internet tätigen Online-Händlern zu schaffen machen könnte.
II. Die gute Nachricht zuerst: Vieles bleibt beim Alten
Die gute Nachricht: Sowohl der Wortlaut von § 4 (Unzulässige Angebote) als auch von § 5 (Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote) werden sich nicht ändern. Nachdem in der Vergangenheit der in § 4 JMStV benannte Katalog mit Aufzählung von unzulässigen Angeboten erweitert wurde, sollen hier im Rahmen der bevorstehenden Änderung keine Ergänzungen vorgenommen werden.
Auch die in § 5 JMStV genannten „entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote“ („Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“), vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV, werden nicht um neue Regelungen ergänzt.
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III. Was ändert sich?
Während andere wesentliche Inhalte des JMStV unangetastet bleiben, bergen die beschlossenen Neuerungen einige Stolpersteine. Betroffen sind Anbieter von „Video-Sharing-Diensten“ ebenso wie Werbetreibende. Des Weiteren wird der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht wie bisher nur Anbieter aus dem Inland, sondern neu auch aus dem Ausland betreffen.
1) Ausländische Anbieter
Während der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bisher lediglich für deutsche Anbieter Geltung beanspruchte, sollen zukünftig auch ausländische Anbieter vom Anwendungsbereich des JMStV erfasst sein. Dazu wird § 1 um zwei Sätze ergänzt:
"Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter, die ihren Sitz
nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn sie sich in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland richten oder in der Bundesrepublik Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen."
Ausländische Anbieter entsprechender nach dem JMStV relevanter Medien sollen somit in den Anwendungsbereich fallen, sofern deren Angebote „zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind“.
Wann dies der Fall ist, versucht Satz 3 zu konkretisieren. Im Rahmen der „Gesamtschau“ soll beurteilt werden, ob ein Angebot zur Nutzung in Deutschland bestimmt ist. Anhaltspunkte dafür können die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder auf Deutschland ausgerichtete Marketingaktivitäten sein.
Auch wenn ein „nicht unwesentlicher Teil“ der Refinanzierung ausländischer Anbieter auf den deutschen Markt entfällt, kann der JMStV zukünftig auch für nicht in Deutschland ansässige Anbieter jugendgefährdender bzw. jugendbeeinträchtigender Angebote gelten.
Eine weitere Neuigkeit, die auf ausländische Anbieter zukommen wird, ist die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, neu aufgenommen in § 21 Abs. 2 JMStV:
"Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, haben im Inland einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 24 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten."
Diese neuen Bestimmungen betreffen wie dargelegt lediglich Anbieter im Ausland, deren Angebote „zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind“.
Wann dieses Kriterium erfüllt ist, bedarf letztlich einer Auslegung im Einzelfall, sodass hier pauschale Antworten auf die Frage „bin ich als ausländischer Anbieter betroffen?“ nicht gegeben werden kann. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob mit „ausländischen“ Anbietern auch ausländische EU-Mitgliedsstaaten gemeint sind.
Denn für Anbieter aus dem EU-Ausland, welche an die eCommerce-Richtlinie und die AVMD-Richtlinie (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; Richtlinie (EU) 2018/1808) gebunden sind, gilt der Grundsatz, dass sich diese lediglich an das Recht ihres Staates halten müssen. Vom Anwendungsbereich des neuen JMStV unproblematisch erfasst sind jedoch alle anderen Staaten außerhalb der EU.
2) Anbieter von Video-Sharing-Plattformen
Künftig sollen auch Anbieter sog. Video-Sharing-Plattformen für mehr Jugendschutz in die Pflicht genommen werden. Die neuen Regelungen finden sich im neu eingefügten § 5a JMStV:
"(1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 treffen Anbieter von Video-SharingDiensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,
2. die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.
Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können."
Mit Video-Sharing-Diensten sind Formen von Videoportalen wie beispielsweise YouTube gemeint, auf denen Nutzer selbst Videos bereitstellen können.
Um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsgefährdenden bzw. entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen, werden Anbieter solcher Video-Sharing-Dienste nunmehr „angemessene Maßnahmen“ ergreifen müssen.
Unter diesen „angemessen Maßnahmen“ versteht der JMStV n. F. (neue Fassung) „insbesondere“ Altersverifikationssysteme oder Systeme, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.
Ins Auge sticht dabei besonders die in § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV n. F. genannte Möglichkeit der „Einrichtung und Betrieb von Systemen zur Altersverifikation“. Solche Altersverifikationssysteme finden bereits in der bisherigen Fassung des JMStV Erwähnung. Dort heißt es in § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV, dass in Telemedien Angebote nach § 4 JMStV nur „zulässig (sind), wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)“.
Somit ist dafür zu sorgen, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben und diese Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen. Es muss also ein verlässliches Altersverifikationssystem Kinder bzw. Jugendliche am Zugriff auf Inhalte nach § 4 JMStV hindern. Es ist nun nicht klar, ob sich das in § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genannte Altersverifikationssystem, welches ein sehr aufwendiges und komplexes Verfahren erfordert, auch mit den in § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV genannten Altersverifikationssystemen deckt.
Sollten in § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV genannte Altersverifikationssysteme deckungsgleich mit denen aus § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV sein, wäre dies eine nicht nachzuvollziehende Verschärfung des Jugendschutzes. Denn die in § 4 JMStV genannten Altersverifikationssysteme sollen den Zugriff von Kindern/Jugendlichen auf unzulässige Angebote im Sinne des § 4 JMStV verhindern, wohingegen nach § 5a Abs. 1 JMStV „lediglich“ entwicklungsbeeinträchtigende Angebote angesprochen werden.
Ob die im Raum stehende Verschärfung der Maßnahmen nach § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV (Altersverifikationssysteme) zum Schutz vor „lediglich“ entwicklungsbeeinträchtigende Angebote im Sinne des § 5a JMStV wirklich eine Verschärfung des Schutzniveaus oder lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit darstellt, bleibt mangels zum jetzigen Zeitpunkt vorliegender Gesetzesbegründungen aktuell offen.
3) Neue Regelung im Bereich der Werbung
Auch im Bereich der Werbung kommen neue Regelungen auf Anbieter Werbung im Umfeld von Kindersendungen zu. Der neu geschaffene Abs. 7 des § 6 JMStV regelt dabei Folgendes:
„Die Anbieter treffen geeignete Maßnahmen, um die Einwirkung von im Umfeld von Kindersendungen verbreiteter Werbung für Lebensmittel, die Nährstoffe und Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz, Natrium, Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern.“
Die Anbieter müssen künftig „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, um die Einwirkung von Werbung bezüglich Lebensmitteln, die „im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlenen“ Substanzen wie Zucker und Fett enthalten, auf Kinder „wirkungsvoll“ zu verringern.
Vor dem Hintergrund, dass der gesamte Absatz 7 des § 6 JMStV gleich mehrere unbestimmte bzw. auslegungsbedürftige Formulierungen enthält, muss hier in Zukunft unbedingt eine Klarstellung erfolgen. Werbung im Umfeld von Kindersendungen mit solchen Lebensmitteln wird offensichtlich nicht ganz verboten, jedoch versucht die Regelung (leider völlig undeutlich) festzulegen, dass (vereinfacht gesagt) „ungesunde“ Lebensmittel Kindern nicht schmackhaft gemacht werden dürfen.
Ab wann diese Schwelle der Unzulässigkeit erreicht ist bzw. welche konkreten Kriterien dafür herangezogen werden sollen, ist noch offen, weshalb die zukünftigen Entwicklungen abgewartet und genau beobachtet werden müssen.
Benötigen Sie einen Jugendschutzbeauftragten?
Bereits nach dem jetzt geltenden Jugendmedienschutz-Staatsvertrag benötigen alle „Anbieter“ (§ 7 Abs. 1 S. 2 JMStV) von Inhalten, die entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend sind, einen Jugendschutzbeauftragten. Diese Pflicht bleibt auch im neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erhalten!
Weitere Informationen, wann Sie einen Jugendschutzbeauftragten konkret benötigen, können Sie hier nachlesen.
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IV. Fazit
Aktuell gilt noch die Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vom 01.10.2016, die angesprochenen Änderungen sind also noch nicht gültig. Erst nach Ratifizierung der Beschlussfassung durch die Landtage aller Bundeländer wird der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft treten. Geplant ist, dass die Ratifizierung bis September 2020 realisiert werden soll.
Internetseitenbetreiber tun aber bereits jetzt gut daran, zu überprüfen, ob auch sie von den Änderungen des JMStV betroffen sein werden.
Die beschlossenen Änderungen am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) können insbesondere von im Internet tätigen Händlern einiges abverlangen und zum Tätigwerden verpflichten. Erstmals werden Anbieter von Video-Sharing-Dienste, also Plattformen, auf denen Nutzer selbst Videos bereitstellen können, explizit angesprochen. Die Plattformen werden somit künftig in weit stärkerem Maße für die von ihnen bereitgestellten Inhalte in die Pflicht genommen.
Darüber hinaus schließt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auch ausländische Anbieter in den Anwendungsbereich ein, während bisher lediglich deutsche Anbieter erfasst waren. Angesichts einiger auslegungsbedürftiger Formulierungen birgt die hier besprochene Beschlussfassung der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 05.12.2019 einige Rechtsunsicherheiten, welche hoffentlich bereits in den Gesetzesbegründungen ausgeräumt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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