Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 10: Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen + Verfristung bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung schon nach 12 Monaten
Im 10. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das zukünftige Widerrufsrecht, konkret um die Vereinheitlichung der Widerrufsfrist in der EU. Im Jahre 2013 wird zudem eine Verfristung des Widerrufsrechts normiert werden.
Inhaltsverzeichnis
Das deutsche Fernabsatzrecht zeichnet sich bislang durch unterschiedliche Widerrufsfristlängen, Voraussetzungen für den Fristlauf und Zeiträumen für das Erlöschen des Widerrufrechts bei Versäumnissen des Unternehmers aus. Dies macht die Materie für den juristischen Laien nahezu unüberschaubar.
So beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen hierzulande regelmäßig 14 Tage. Wurde der Verbraucher erst nach Vertragsschluss, jedoch nicht mehr in unverzüglicher Weise über sein Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Frist einen Monat.
Die Widerrufsfrist beginnt bei der Lieferung von Waren grundsätzlich erst mit der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung des Verbrauchers in Textform und der Erfüllung der Informationspflichten durch den Unternehmer und dem Eingang der Ware beim Kunden zu laufen.
Hat der Unternehmer zwar ordnungsgemäß belehrt, jedoch die Erfüllung seiner Informationspflichten versäumt, erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, bei der Lieferung von Waren jedoch gerechnet vom Eingang der Waren beim Empfänger. In den Genuss einer gar unendlichen Widerrufsfrist kommt der Verbraucher, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung versäumt oder fehlerhaft vornimmt, da dann kein Erlöschen des Widerrufrechts vorgesehen ist.
Dazu kommt der Umstand, dass die Dauer der Widerrufsfrist in der Europäischen Union durch die nationalen Gesetzgeber höchst unterschiedlich geregelt worden ist.
Abhilfe naht
Künftig wird die Widerrufsfrist von der bisherigen Mindestfrist von 7 Tagen gemäß Art. 9 der EU-Verbraucherrechtrichtlinie in ganz Europa auf die Dauer von 14 Tagen vereinheitlicht, so dass Abweichungen bei länderübergreifendem Handel entfallen. Dies vereinfacht den grenzüberschreitenden Warenverkauf erheblich.
Durch das Prinzip der Vollharmonisierung wird sich der deutsche Gesetzgeber auch von seiner Monatsfrist verabschieden müssen.
Fristbeginn wird bei der Lieferung von Waren grundsätzlich der Tag sein „an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, in den physischen Besitz der Waren gelangt“. Bei gestreckten Kaufverträgen oder Teillieferungen ist der Erhalt der letzten Ware bzw. des letzten Stücks maßgeblich für den Fristbeginn, vgl. Art. 9 Abs. 2 b) der EU-Verbraucherrechterichtlinie.
Keine unendliche Widerrufsfrist mehr
Einen enormen Vorteil für deutsche Unternehmer stellt die Regelung des Art. 10 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie dar:
„Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.“
Die unendliche Widerrufsfrist des § 355 Abs. 4 S. 2 BGB wird also entfallen und der Unternehmer bei Verletzung seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nur noch mit einer um 12 Monate verlängerten Widerrufsfrist bestraft. Die Widerrufsfrist wird in derartigen Fällen daher künftig 12 Monate und 14 Tage betragen und damit im Vergleich zur bisherigen Regelung erheblich verkürzt.
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