Marktplatz-Prüfpflicht für Elektrogeräte – ab 2023 droht Verkaufsverbot auf Plattformen
Seit dem 01.01.23 müssen Verkaufsplattformen prüfen, ob ihre Händler der Registrierungspflicht nach dem ElektroG nachkommen. Händlern, die den Nachweis für ihre Elektro- und Elektronikgeräte nicht erbringen droht ein Verkaufsverbot auf den Plattformen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Kurzbriefing: Was ist für die meisten Händler nun wichtig?
- B. Zum Hintergrund
- C. Immer mehr Verantwortlichkeiten für die Plattformbetreiber
- D. Ursprünglich geplanter Stichtag 01.01.2023 - für Händler, die auf Plattformen Elektro(nik)geräte verkaufen
- E. Was kommt auf die Händler nun also zu?
- I. Prüfung des Sortiments
- II. Prüfung, ob ordnungsgemäße Registrierung vorliegt
- III. Richtige Weichenstellung ist gefragt
- F. Es geht nicht nur um die neue Nachweispflicht gegenüber Marktplätzen
- G. Verschiebung um 6 Monate beschlossen – trotzdem die Zeit nutzen
- H. Fazit
UPDATE v. 02.12.2022:
Der Gesetzgeber hat nun die Verlängerung der Übergangsfrist für das Inkrafttreten der Prüfpflichten bis zum 01.07.2023 beschlossen. Damit sind Online-Marktplätze und -Handelsplattformen erst ab dem ersten Juli 2023 verpflichtet, lückenlos die WEEE-Nummern betroffener Händler zu kontrollieren.
A. Kurzbriefing: Was ist für die meisten Händler nun wichtig?
Da Online-Marktplätze ab dem Jahreswechsel eine neue Pflicht zur Unterbindung des Anbietens von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, trifft, besteht für jeden Händler, der (auch) Elektro- und Elektronikgeräte (auch) über Online-Markplätze vertreibt, zwingender Handlungsbedarf.
Es muss durch den Händler allen Marktplätzen bis zum 01.07.2023 (ursprünglich geplant: 01.01.2023) nachgewiesen werden, dass für alle angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte ein ordnungsgemäß registrierter Hersteller vorhanden ist.
In der Praxis wird dieser Nachweis durch die Hinterlegung aller relevanter WEEE-Registrierungsnummern durch den Händler in dem jeweiligen Verkäufer-Frontend aller von ihm bedienten Marktplätze erfolgen.
Achtung: Sind im Sortiment Elektro- und Elektronikgeräte vorhanden, für die derzeit noch kein ordnungsgemäß registrierter Hersteller vorhanden ist, wird der Aufwand wesentlich größer, da der (zeitaufwändige) Registrierungsprozess bei der Stiftung EAR dann erst angestoßen und abgewartet werden muss. Erst nach dessen Abschluss kann der Händler dem Marktplatzbetreiber nachweisen, dass alles in Ordnung ist.
Wer als Händler den Nachweis nicht oder nicht fristgemäß beibringt, der dürfte vom Marktplatzbetreiber (temporär) gesperrt werden, jedenfalls was das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten betrifft.
B. Zum Hintergrund
Der Verkauf über Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay bietet seit Jahren Schlupflöcher für rechtsuntreue Händler, ihre nicht verkehrsfähigen (zum Teil sogar gefährlichen) Produkte mehr oder weniger folgenlos (auch) in Deutschland verkaufen zu können. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die fehlende Registrierung nach dem ElektroG.
Negativ fallen dabei oft Händler aus Fernost auf. Für deutsche Behörden sind diese nicht greifbar. Ebenso wenig macht ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände (wirtschaftlich) Sinn.
Der Verkäufer selbst braucht – sitzt er außerhalb der EU – daher nur in seltenen Fällen rechtliche Konsequenzen zu fürchten. Deswegen wird seit Jahren munter weiterverkauft, trotz klarer Gesetzesverstöße.
Derartige Verkäufer finden aber überhaupt nur Absatz bei Kunden in Deutschland, weil sie auf etablierten Marktplätzen anbieten. Diese schaffen die Zielgruppe heran und Interessenten fassen Vertrauen, weil sie die Plattform bereits kennen und kaufen bei entsprechenden Händlern bzw. merken gar nicht, dass Sie z.B. nicht direkt von Amazon selbst kaufen, sondern bei einem China-Händler, der FBA nutzt.
Die Plattformen selbst treten dabei ausschließlich als technischer Dienstleister für den dort aktiven Händler auf. Insbesondere erfolgt durch diese dann kein direkter Vertragsschluss mit dem jeweiligen Käufer. Auch die Plattformen hatten daher bislang bei entsprechenden Verstößen ihrer Händler im Regelfall nichts zu befürchten.
Diese Kombination von fehlender Verantwortlichkeit sowohl auf Verkäufer- als auch Plattformebene ist ungut für einen lauteren Wettbewerb, Verbraucherschutz und die Erreichung der gesteckten Umweltziele. Das hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber erkannt.
Der Ansatz zur Beseitigung dieses Missstandes basiert auf einer erweiterten Herstellerverantwortung (englisch: Extended producer responsibility – kurz: EPR) und entsprechender Kontrollpflichten der Plattformbetreiber, ob die bei ihnen angebotenen Produkte bzw. Händler diesen Vorgaben auch genügen.
C. Immer mehr Verantwortlichkeiten für die Plattformbetreiber
Die Verkaufsplattformen werden folglich immer weiter in die Pflicht genommen, bei der Verhinderung von Gesetzesverstößen dort tätiger Händler aktiv mitzuwirken.
So haften die Betreiber elektronischer Marktplätze bereits seit dem Jahr 2019 für Umsatzsteuerverbindlichkeiten dort tätiger Händler. Um sich dahingehend abzusichern, musste jeder gewerbliche Verkäufer bei elektronischen Marktplätzen bis zum 01.07.2021 seine USt-IdNr. hinterlegen. Wer dem als Händler nicht nachkommt, der kann nicht mehr weiter dort verkaufen bzw. dessen Verkaufsaccount wird stillgelegt oder gar dauerhaft gesperrt.
Details zu dieser Thematik finden Sie gerne hier.
Die nächste Stufe trat zum 01.07.2022 in Kraft: Seit diesem Tag sind die Betreiber von Online-Marktplätzen verpflichtet, zu überprüfen, ob dort tätige Händler im Einklang mit den Vorgaben des Verpackungsgesetzes handeln.
Wer über den 01.07.2022 als Händler weiterhin über einen entsprechenden Marktplatz Waren verkaufen wollte, muss rechtzeitig seine Registrierungsnummer beim Verpackungsregister LUCID („LUCID-Nummer“) gegenüber dem jeweiligen Marktplatz mitteilen bzw. bei den dortigen Verkäuferdaten abspeichern. Wer sich noch nicht beim Verpackungsregister LUCID registriert hatte, musste dies (ggf. sehr eilig) nachholen, um bis zum Stichtag dem Marktplatz die LUCID-Nummer mitzuteilen.
Was es damit auf sich hat, können Sie hier nachlesen.
D. Ursprünglich geplanter Stichtag 01.01.2023 - für Händler, die auf Plattformen Elektro(nik)geräte verkaufen
Ganz Ähnliches sollte zum Jahreswechsel auf Online-Händler zukommen, die über elektronische Marktplätze Elektro- bzw. Elektronikgeräte verkaufen:
Einem ursprünglichen Entwurf nach sollten die Händlern dem jeweiligen Marktplatzbetreiber bis spätestens zum 01.01.2023 nachweisen, dass für die angebotenen Geräte ein ordnungsgemäß im Sinne des ElektroG registrierter Hersteller gegeben ist, das Gerät damit verkehrsfähig im Sinne des ElektroG und dessen Entsorgung gesichert ist.
Denn die Markplatzbetreiber müssen andernfalls haften, wenn als über ihre Marktplätze nicht ordnungsgemäß registrierte Elektro- bzw. Elektronikgeräte angeboten werden.
Hintergrund für die anstehenden Änderungen sind die Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 ElektroG, wonach „Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen“ dürfen, sofern der Hersteller bzw. bei einer Bevollmächtigung, dessen Bevollmächtigter nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist.
Die Vorschrift des § 46 Absatz 2 ElektroG ordnete für diese neue Marktplatzbetreiberpflicht eine Geltung erst ab dem 01.01.2023 an. Bis dahin sollten die Marktplatzbetreiber die neue Vorgabe also ursprünglich umgesetzt haben.
Hinweis:
Der Gesetzgeber hat nun die Verlängerung der Übergangsfrist für das Inkrafttreten der Prüfpflichten bis zum 01.07.2023 beschlossen. Damit sind Online-Marktplätze und -Handelsplattformen erst ab dem ersten Juli 2023 verpflichtet, lückenlos die WEEE-Nummern betroffener Händler zu kontrollieren.
Siehe dazu auch weiter unten.
Dies dürfte bei den allermeisten Marktplätzen wiederum durch die Hinterlegung eines Registrierungsnachweises funktionieren. Dieses Mal geht es dann um die sogenannte WEEE-Registrierungsnummer, die man als Hersteller bei der Registrierung nach dem ElektroG durch die Stiftung EAR zugeteilt bekommt.
Zu beachten ist, dass es nicht nur „die eine“ WEEE-Nummer gibt. Die WEEE-Nummer ist herstellerbezogen und die darunter bei der Stiftung EAR geführte Registrierung sowie geräteartbezogen als auch markenbezogen.
Wer also als bloßer Vertreiber mehrere verschiedene Elektro(nik)geräte unterschiedlicher Hersteller im Sortiment hat, wird mehrere WEEE-Nummern (eben diejenigen aller relevanten Hersteller) auf jedem Marktplatz zu hinterlegen haben.
Ähnlich wie bei USt-IdNr. und LUCID-Nummer werden die Marktplätze auch hier sehr zeitnah und konsequent handeln: Wer als Händler von Elektro- und Elektronikgeräten nicht rechtzeitig bis zum 01.01.2023 seine WEEE-Nummer bzw. die WEEE-Nummern der ordnungsgemäß registrierten Hersteller der von ihm vertriebenen Geräte „liefert“, wird vom Verkauf (zumindest in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte) ausgeschlossen werden.
E. Was kommt auf die Händler nun also zu?
Händler sollten die noch verbleibende Zeit effektiv nutzen und wie folgt vorgehen:
I. Prüfung des Sortiments
Zunächst sollten Händler, die (auch) auf Plattformen verkaufen, einmal ihr Sortiment scannen, ob dieses auch Elektro- bzw. Elektronikgeräte beinhaltet. Wenn nicht, besteht kein Handlungsbedarf.
Andernfalls: Diese Waren können ab dem 01.07.2023 Probleme machen.
Hier sind mehr Produkte betroffen, als man auf den ersten Blick meint.
Insbesondere muss es sich nicht um mit Netzstrom betriebene Geräte handeln. Auch Geräte, die rein mittels Batterien bzw. Akkus betrieben werden, sind erfasst (unabhängig davon, ob Batterien / Akkus auch enthalten sind). Auch reicht eine elektrische / elektronische Zusatzfunktion aus (z.B. Fahrradhelm mit Beleuchtung oder Schuhe mit LED-Blinkfunktion). Zudem werden seit einiger Zeit auch rein passive Geräte, wie etwa Kabel und Steckdosen erfasst.
II. Prüfung, ob ordnungsgemäße Registrierung vorliegt
Sind die betroffenen Produkte im Sortiment erfasst, muss geklärt werden, ob für diese ein ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller (bzw. im Fall der Bevollmächtigung, ein ordnungsgemäß registrierter Bevollmächtigter) vorhanden ist.
Zum einen kann dies der Händler selbst sein, wenn er zugleich auch der Hersteller ist. Zum anderen kann dies auch in Wirtschaftsakteur sein, der in der Lieferkette höher angesiedelt ist, etwa der Gerätehersteller oder der Importeur als Inverkehrbringer.
Bei (Marken)Produkten, die aus Deutschland bezogen werden, dürfte regelmäßig ein ordnungsgemäß registrierter Hersteller gegeben sein. Von dem registrierten Hersteller (genauer der jeweils registrierten Firma des Herstellers, nicht von einer anderen „Tochterfirma“) muss das konkret angebotene Gerät aber auch wirklich stammen (dies kann vor allem bei „Graumarktware“, die nicht dem regulären Vertriebsverlauf folgt, zum Problem werden).
Stammen die Produkte aus dem Ausland, auch aus dem EU-Ausland, sieht dies meist ganz anders aus. Zum einen kümmern sich ausländische Hersteller in aller Regel nicht um eine Registrierung nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR in Deutschland. Das gilt umso mehr, wenn der Hersteller in einem Drittstaat sitzt.
Zum anderen müssen Händler auch bei einem Zukauf von Elektro- bzw. Elektronikgeräten innerhalb der EU sehr gut aufpassen.
Achtung: Die Registrierung eines beliefernden Herstellers nach anderen WEEE-/ Elektroschrottvorgaben in anderen EU-Mitgliedsstaaten ersetzt nicht die nötige Registrierung des Herstellers nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR in Deutschland.
Im Bereich WEEE / Elektroschrott greift der Binnenmarktansatz leider gerade nicht.
Kauft der deutsche Händler seine Elektrogeräte etwa in Österreich ein und verbringt diese dann nach Deutschland, wird dieser zum Hersteller und muss – existiert in der konkreten Lieferkette kein bereits bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registrierter Hersteller – sich selbst als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren lassen.
Das wird leider in der Praxis sehr häufig übersehen.
Ebenso wird gerne übersehen, dass bei Markenprodukten zwar in aller Regel die deutsche Vertriebsfirma des Herstellers in Deutschland bei der Stiftung EAR registriert ist. Erfolgt der Bezug aber im obigen Beispiel vom deutschen Händler bei der österreichischen Vertriebsfirma des Markenherstellers, greift die Registrierung der deutschen Vertriebsfirma gerade nicht zugunsten des deutschen Händlers ein.
Um hier Probleme auszuschließen, sollten sich Händler, die nicht zugleich selbst Hersteller der von ihnen angebotenen Geräte sind (also sich so oder so selbst bei der Stiftung EAR registrieren lassen müssten) bei ihren Lieferanten bzw. dem Hersteller der Geräte sehr genau erkundigen, ob eine ausreichende Registrierung für die bezogenen Geräte bei der Stiftung EAR in Deutschland vorliegt.
Dazu sollte ausdrücklich auf Mitteilung der entsprechenden WEEE-Registrierungsnummer, der registrierten Marke(n) und der registrierten Geräteart(en) bestanden werden, damit sich ein umfassendes Bild über den Umfang der Registrierung gemacht werden kann.
Achtung, die Registrierung bei der Stiftung EAR ist leider nicht „die eine Registrierung“, sondern muss unter der für das jeweilige Gerät (technisch) zutreffenden Geräteart und unter der auf dem Gerät (auch tatsächlich) angebrachten Marke erfolgen. Nur dann ist die Registrierung für dieses Gerät auch ordnungsgemäß.
Mit anderen Worten: Bringt ein Hersteller Geräte in den Verkehr, die verschiedenen Gerätearten zuzuordnen sind, so benötigt er mehrere Teilregistrierungen unter den jeweils zutreffenden Gerätearten. Gleiches gilt, wenn ein Hersteller Geräte unter verschiedenen Marken in den Verkehr bringt. Dann müssen ergänzende Registrierungen für alle relevanten Marken erfolgen.
Fazit: Fehlt die Registrierung für eine relevante Geräteart oder eine bestimmte Marke, liegt für die betroffenen Geräte gerade keine ordnungsgemäße Registrierung vor!
Händler können sich im Herstellerregister der Stiftung EAR auch selbst informieren und nach vorhandenen Registrierungen suchen.
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten zudem ein Muster für eine Registrierungsbestätigung seitens des Geräteherstellers bzw. des Vorlieferanten zur Verfügung
III. Richtige Weichenstellung ist gefragt
Je nachdem, ob für das entsprechende Gerät eine ordnungsgemäße Registrierung vorhanden ist oder nicht, muss der Händler die Weichen nun richtig stellen.
Liegt eine solche nicht vor, sollte er schleunigst dafür sorgen, dass ein Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vor ihm bzw. ggf. er selbst sich als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren lässt.
Alternativ kann natürlich auch der Vertrieb der betroffenen Geräte eingestellt werden.
Achtung: Die Vornahme der Registrierung bei der Stiftung EAR dauert längere Zeit, bereits im Regelfall mehrere Wochen. Derzeit kommt es wegen des nahenden Fristendes zudem zu einer stark erhöhten Bearbeitungsdauer im Zuge aktueller Registrierungsanträge bei der Stiftung EAR.
Das Gerät darf erst nach Abschluss des Registrierungsverfahrens in den Verkehr gebracht bzw. vertrieben bzw. angeboten werden. Auch die WEEE-Nummer wird dem Hersteller nicht sofort mitgeteilt.
Daher: Handeln Sie rechtzeitig!
Ist dagegen bereits eine ordnungsgemäße Registrierung gegeben, sollte dem jeweiligen Marktplatzbetreiber für das jeweils angebotene Gerät die einschlägige WEEE-Registrierungsnummer zeitnah übermittelt werden, spätestens jedoch bis Mitte 2023.
Die meisten Marktplätze werden hierzu spezielle Eingabemasken bzw. Onlineformulare vorhalten, in denen die Händler die notwendigen Angaben tätigen können. Meist sind diese in den Verkäufer- bzw. Kontoeinstellungen zu finden, etwa unter Rubriken wie „EPR“, „Compliance“, „WEEE“, „Produktkonformität“. Ggf. sollten Händler beim jeweiligen Kundenservice des Marktplatzes nachfragen, wie dies konkret zu erfolgen hat.
F. Es geht nicht nur um die neue Nachweispflicht gegenüber Marktplätzen
Achtung, in diesem Beitrag wird ausschließlich die neue Pflicht der Marktplatzbetreiber zur Überprüfung der Händler behandelt.
Das darf nicht über Folgendes hinwegtäuschen:
Selbstverständlich müssen Händler, die Elektro- bzw. Elektronikgeräte anbieten, auch bereits jetzt und unabhängig davon, über welche Kanäle der Verkauf erfolgt (also etwa auch über den eigenen Onlineshop) dafür sorgen, dass sie ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbieten.
Wer sich als Händler nicht daran hält, wird nach ElektroG selbst als Hersteller angesehen und verstößt gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG. Dies kann zum einen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und zum anderen zu teuren Bußgeldfahren seitens des Umweltbundesamtes führen.
Mit anderen Worten: Zum 01.07.2023 (ursprünglich: 01.01.2023) wird nur die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der bereits bisher nach dem ElektroG bestehenden Pflichten für Händler, ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller anzubieten, für die Plattformbetreiber neu eingeführt. Es geht also um die (neue) Pflicht der Marktplatzbetreiber zur Überwachung bereits (längst) bestehender Pflichten von Händlern.
G. Verschiebung um 6 Monate beschlossen – trotzdem die Zeit nutzen
Bereits im August 2022 wurde von der Bundesregierung ein Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vorgelegt, siehe.
Damit wurde u.a. die Verschiebung des Beginns der neuen Pflicht für die Marktplatzbetreiber durch die Verlängerung des Übergangsfrist des § 46 Absatz 2 ElektroG um ein halbes Jahr auf den 01.07.2023 beabsichtigt, da eine massive Überlastung der Stiftung EAR bei der Bearbeitung der Registrierungsverfahrens befürchtet wird.
Dieses Gesetz wurde nun, Stand 02.12.2022, vom Bundesrat abgesegnet und tritt damit in Kraft.
Wenngleich nunmehr eine Verschiebung des Stichtags auf den 01.07.2023 beschlossen wurde:
Nutzen Sie die Zeit und handeln Sie jetzt!
Die um ein halbes Jahr verlängerte „Gnadenfrist“ bei den Marktplätzen ändert insbesondere nichts daran, dass Sie bereits jetzt klar rechtswidrig und abmahnbar handeln, sofern Sie als Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräten nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind bzw. als bloßer Vertreiber Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten, die nicht von einem ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierten Hersteller stammen.
Mit anderen Worten: Ihnen drohen bereits jetzt (bzw. seit jeher) deswegen Abmahnungen und hohe Bußgelder, wenn das Umweltbundesamt auf Sie aufmerksam wird.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Analyse des Sortiments und die Aufklärung, ob die angebotenen Geräte von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, einige Zeit in Anspruch nehmen.
Stellt sich dabei heraus, dass keine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt, muss sich entweder der Hersteller oder der bloße Händler selbst bei der Stiftung EAR registrierten lassen. Dieser Prozess dauert schon unter normalen Umständen mehrere Wochen.
Wer dann erst kurz vor Ende der Frist reagiert, wird einige Wochen auf die heiß ersehnte WEEE-Nummer warten müssen und kann solange nicht über Marktplätze verkaufen.
H. Fazit
Es wird ernst für Verkäufer von Elektro- bzw. Elektronikgeräten, die diese (auch) über Online-Marktplätze anbieten und für deren Geräte kein ordnungsgemäß registrierter Hersteller vorhanden ist.
Solche Angebote werden ab dem 01.07.2023 vom Marktplatzbetreiber dann nicht mehr geduldet werden, kann keine eine ausreichende Registrierung nachweisende WEEE-Nummer für das jeweilige Gerät vom Händler beim Marktplatzbetreiber hinterlegt werden.
Aber auch für „redliche“ Händler besteht unbedingt Handlungsbedarf: Hinterlegen Sie zeitnah die relevante WEEE-Registrierungsnummer(n) bei allen Online-Marktplätzen, auf denen Sie Elektro- bzw. Elektronikgeräte anbieten. Wer dem nicht nachkommt, dürfte seine Verkaufsberechtigung zumindest für den Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten verlieren.
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Abschließend sei noch angemerkt, dass diese neue Bürokratiehürde sicherlich Zeit und Nerven kosten wird. Händler sollten diesen Aufwand jedoch nicht als Schikane der Marktplatzbetreiber sehen. Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Pflicht, welcher diese nachkommen müssen.
Vielmehr werden alle rechtstreuen Händler im Ergebnis langfristig von dieser Neuerung profitieren, da die „Trittbrettfahrer“ im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte über kurz oder lang verschwinden dürften. Dies führt zum Wegfall unlauter agierender Marktteilnehmer, die nicht selten auch die Preise für redliche Mitbewerber verderben.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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