Erweiterte Garantie-Informationspflichten „dank“ neuer Produktdatenblätter für energieverbrauchsrelevante Produkte

Erweiterte Garantie-Informationspflichten „dank“ neuer Produktdatenblätter für energieverbrauchsrelevante Produkte
17.03.2021 | Lesezeit: 8 min

Mit der Reform der Effizienzetiketten und Produktdatenblätter für diverse energieverbrauchsrelevante Produkte zum 01.03.2021 ging für betroffene Händler bereits ein beträchtlicher Umstellungsaufwand einher. Damit aber leider nicht genug. Weil die neuen Produktdatenblätter stets Informationen über bestehende Herstellergarantien enthalten und Händlern so als „Garantiewerbung“ zugerechnet werden können, sind sie nunmehr auch zur Bereitstellung umfänglicher Garantieinformationen verpflichtet. Hintergründe und Lösungsmöglichkeiten zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag auf.

I. Neue Produktdatenblätter: Garantiewerbung durch die Hintertür

Zum 01.03.2021 sind für

  • Geschirrspüler
  • Waschmaschinen
  • Wäschetrockner
  • Kühlschränke
  • elektronische Displays und
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

nicht nur neue Energieeffizienz-Etiketten, sondern auch neue Produktdatenblätter in Kraft getreten.

1.) Garantieinformationen als Pflichtinhalt der neuen Produktdatenblätter

Diese Produktdatenblätter sind von Online-Händlern in allen tatbestandlichen Angeboten entweder direkt graphisch einzubinden oder unter der Bezeichnung „Produktdatenblatt“ zu verlinken.

Welche Darstellungsformen im Internet als „Angebote“ im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnung gelten und welche neuen Vorgaben das EU-Recht für die Einbindung von Effizienzetiketten und Produktdatenblättern aufstellt, haben wir im Detail in diesem Beitrag zusammengetragen.

Das Produktdatenblatt wird vom Hersteller oder EU-Importeur mit Informationen befüllt. Händler haben hierauf also keinen Einfluss.

Vom EU-Gesetzgeber wohl gut gemeint, aber für Händler in der Praxis rechtlich verheerend ist nun, dass die neuen Produktdatenblätter Hersteller/Importeure zur Angabe von Garantieinformationen direkt auf dem Produktdatenblatt verpflichten.

Der jeweilige Anhang V der neuen Kennzeichnungsverordnungen schreibt die Struktur und die Pflichtinhalte der Produktdatenblätter verbindlich vor und verpflichtet den ausstellenden Hersteller/Importeur im unteren Drittel des Datenblattes zur Angabe der Mindestlaufzeit einer gegebenenfalls bestehenden Garantie.

Auf jedem Produktdatenblatt muss der Hersteller/Importeur so die Mindestlaufzeit einer von ihm angebotenen Garantie eintragen:

Produktdatenblatt Garantie

Als Garantie gilt nach gesetzlicher Definition

jede gegenüber dem Verbraucher eingegangene Verpflichtung des Lieferanten,
a) den Kaufpreis zu erstatten oder
b) Das Produkt zu ersetzen, zu reparieren oder in irgendeiner Form zu bearbeiten, falls er nicht die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung aufgeführten Eigenschaften aufweist

Gemeint ist damit also eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB als freiwilliges Zusatzversprechen jenseits des gesetzlichen Gewährleistungsregimes.

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2.) Darstellung des Produktdatenblatts durch Händler: Garantiewerbung

Händler, die nun in ihren Angeboten verpflichtet sind, die neuen Produktdatenblätter einzubinden, weisen damit – sofern vom Hersteller/Importeur entsprechend angegeben – automatisch und zwangsweise Garantieinformationen aus.

Diese Informationen aus dem Produktdatenblatt beziehen sich stets auf das konkret angebotene Produkt und werden damit unweigerlich Bestandteil des eigenen Angebots.

Dadurch also, dass Hersteller oder Importeur Garantieinformationen auf den Produktdatenblättern eintragen und Händler diese Datenblätter darstellen müssen, ordnen letztere ihren Angeboten Garantieinformationen zu, die im Rechtssinne als Bewerbung einer Garantie gelten müssen.

Nicht von Bedeutung ist hierbei, dass der Hinweis auf Garantieinformationen ausschließlich in Umsetzung einer gesetzlichen Pflicht (nämlich derjenigen der Einbindung des Produktdatenblattes) erfolgt und insofern keine freiwillige Werbemaßnahme des Händlers ist.

Dies liegt daran, dass Händler sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung der Darstellung der Produktdatenblätter die dort aufgeführten Informationen im Rechtssinne zu eigen machen bzw. zu eigen machen müssen.

Kurzum gilt: Produktdatenblätter sind Bestandteil des Angebots des Händlers. Enthalten Produktdatenblätter Informationen über eine Hersteller- bzw. Importeurgarantie, muss sich der Händler rechtlich behandeln lassen, als habe er höchst eigenständig mit Garantieinformationen geworben.

II. Konsequenz: Einbindung von Produktdatenblatt mit Garantiehinweisen löst Informationspflicht über Garantiebedingungen aus

Die mittelbare Einbindung von Garantiehinweisen über das Produktdatenblatt hat für Online-Händler nun weitreichende Konsequenzen, weil sie ein erweitertes Pflichtprogramm auslöst:

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sind Händler (immerhin) bei Hinweisen auf Garantien verpflichtet, vollständige Garantiebedingungen bereitzustellen.

Weil diese Garantiebedingungen gemäß § 246a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise verfügbar gemacht werden müssen, sind sie unmittelbar im jeweiligen Trägermaterial einzubinden und müssen für den Verbraucher eindeutig ersichtlich sein.

Die Garantiebedingungen müssen inhaltlich vollständig sein, den Anforderungen des § 479 Abs. 1 BGB entsprechen (und dabei insbesondere deutlich machen, dass gesetzliche Rechte durch die Garantie nicht berührt werden) und nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung entweder direkt eingebunden oder klickbar verlinkt werden.

In Ansehung des Produktdatenblattes bedeutet dies für betroffene Händler:

Immer dann, wenn das Produktdatenblatt Informationen über eine bestehende Lieferantengarantie (also eine Hersteller- oder Importeurgarantie) enthält, muss der Händler auf der entsprechenden Produktpräsentation im Internet auch vollständige Garantiebedingungen einbinden.

Damit aber nicht genug: nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte haftet der Händler hierbei unmittelbar auch für fehlerhafte und/oder unvollständige Garantieerklärungen des Herstellers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 - Az.: I-4 U 22/19).

III. Umgehungsmöglichkeiten durch Löschung von Garantiehinweisen auf Datenblättern?

Unterstellt unwissentlich hat der EU-Gesetzgeber über die Aufnahme von Pflichtinformationen über Garantien in Produktdatenblättern und die Pflicht zu deren Einbindung in Angeboten von Online-Händlern ein kaum kontrollierbares Haftungsrisiko für den Handel geschaffen.

Viele Online-Händler ziehen deshalb bereits in Erwägung, die Garantieinformationspflichten durch eine Modifikation der Produktdatenblätter zu umgehen.

Unter dem Motto „Keine Garantiehinweise in Produktdatenblatt = keine erweiterten Garantieinformationspflichten in der Produktpräsentation“ überlegen Händler, die maßgebliche Rubrik aus den eingebundenen Produktdatenblättern zu löschen/zu weißen und mithin selbst modifizierte Produktdatenblätter ohne Garantiehinweise einzubinden.

Dieses Vorhaben ist rechtlich aber aus mehreren Gründen nicht zielführend und erhöht sogar ein etwaiges Abmahnrisiko.

1.) Entfernung von Pflichtinformationen aus Produktdatenblatt begründet eigenständigen Verstoß

Manipulieren Händler die Produktdatenblätter von Lieferanten und entfernen gesetzlich vorgesehene Informationen daraus, begehen sie damit einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß.

Die neuen Kennzeichnungsverordnungen verpflichten Händler in Art. 4 lit. b i.V.m. Anhang VIII Nr. 4 nämlich dazu, das Produktdatenblatt so einzubinden, wie es vom Lieferanten bereitgestellt wurde.

Modifikationen sind unzulässig und führen dazu, dass Händler ihre Energieverbrauchskennzeichnungspflicht nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen.

Dies stellt einen eigenständigen und selbstständig abmahnbaren wettbewerbsrechtlichen Verstoß gemäß § 3a UWG dar.

2.) Garantieinformationspflichten bei bloßem Bestehen einer Garantie unabhängig von Garantiewerbung

Durch das Entfernen von Garantiehinweisen aus den Produktdatenblättern lassen sich nach derzeitigem Rechtsprechungsstand im Übrigen Garantieinformationspflichten der Händler auch nicht umgehen.

Nach eindeutigem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB löst bereits das Bestehen einer Lieferantengarantie die Pflicht zur Bereitstellung hinreichender Garantiebedingungen aus.

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es also nicht darauf an, ob der Händler die Garantie in seinen Produktpräsentationen auch namentlich erwähnt oder hervorhebt.

Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung überwiegend vertreten. Unter anderem gemäß dem LG München I, dem LG Bochum und dem OLG Hamm löst also die bloße Existenz einer Garantie die Informationspflichten des Handels über Garantiebedingungen aus.

Die Frage, ob die Vorschriften über die Garantieinformationspflicht an die bloße Existenz einer Garantie anknüpfen oder vielmehr nur bei namentlicher Erwähnung durch den Händler eingreifen, hat (zusammen mit anderen Fragen) der BGH mit Beschluss vom 11. Februar 2021 – Az. I ZR 241/19 dem EuGH zur Beantwortung vorlegt. Bis zu einer Entscheidung in der Sache wird geraten, bereits die bloße Existenz einer Garantie als Auslöser für die Informationspflichten zu sehen.

Weil es damit nach derzeitigem Rechtsstand nicht entscheidend ist, ob die Garantie (über das Produktdatenblatt) auch namentlich erwähnt wird, hilft die Bereinigung des Datenblattes dem Handel nicht, Garantieinformationspflichten zu umgehen.

3.) Vollständiges Datenblatt immerhin über Effizienzlabel abrufbar

Schließlich wäre die Entfernung von Garantiehinweisen aus dem Produktdatenblatt auch deshalb nicht zielführend, weil das vollständige Produktdatenblatt aus der jeweiligen Produktpräsentation heraus immerhin über das Effizienzlabel abrufbar wäre.

Dieses enthält einen QR-Code, der direkt auf das elektronische Datenblatt aus der EPREL-Datenbank führt. Dieses Datenblatt, direkt vom Lieferanten eingespeist, wird aber immer vollständig angezeigt.

Mithin können Händler gar nicht verhindern, dass über die ebenfalls verpflichtenden Energielabel auch in jedem Fall Garantiehinweise das Produktdatenblatts Bestandteil der Produktinformationen werden.

IV. Die rechtssichere Best-Practice-Lösung

Im Angesicht der Umstände gibt es für Online-Händler, die betroffene energieverbrauchsrelevante Produkte vertreiben, nur eine rechtssichere Lösung:

In jeder Produktpräsentation, in der sie das Produktdatenblatt einbinden müssen, müssen sie auch die vollständigen Garantiebedingungen des Lieferanten einbinden.

Nicht erforderlich ist, dass die Informationen direkt aus dem Produktdatenblatt abrufbar sind.

Es genügt eine hinreichend deutliche Anführung in der Produktbeschreibung.

Zu empfehlen ist die klickbare Verlinkung eines externen Garantiedokuments mit einem eindeutigen Hinweis.

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V. Fazit

In ihren Regelungsbestrebungen haben die EU-Gesetzgeber Online-Händler einmal mehr über Gebühr mit exzessiven Rechtspflichten belastet. Unter dem Deckmantel möglichst umfangreicher Verbraucherinformationen tritt für Online-Händler, die energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte vertreiben, durch die Hintertür eine umfangreiche Garantieinformationspflicht ein.

Produktdatenblätter für energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte enthalten neuerdings verpflichtende Hinweise über bestehende Herstellergarantien. Dadurch, dass Händler diese Datenblätter online einbinden müssen, machen sie sich deren Inhalt zu eigen und werben so wider Willen mit Garantieinformationen.

Dies verpflichtet sie, inhaltlich vollständige Garantiebedingungen innerhalb derselben Produktpräsentation einzubinden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Bedingungen haften die Händler nach derzeitigem Rechtsstand grundsätzlich eigenständig.

Diese erweiterte Informationspflicht lässt sich nicht durch eine Manipulation der Datenblätter im Sinne einer Entfernung der Garantiehinweise der Lieferanten umgehen und zwingt Händler insofern dazu, ihre betroffenen Online-Angebote vollumfänglich um Garantiebedingungen anzureichern.

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