Neue Kennzeichnungsvorgaben: Für ab dem 29.05.2013 in den Verkehr gebrachte Haushaltswäschetrockner

Neue Kennzeichnungsvorgaben: Für ab dem 29.05.2013 in den Verkehr gebrachte Haushaltswäschetrockner
27.03.2013 | Lesezeit: 20 min

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden: Wäschetrockner richtig im Internet kennzeichnen" veröffentlicht.

Die EU-Verordnung Nr. 932/2012 regelt die Kennzeichnung von netzbetriebenen Haushaltswäschetrockner neu, die ab dem 29.05.2013 in den Verkehr gebracht werden. Wie sind in Zukunft Haushaltswäschetrockner im Ladengeschäft oder etwa im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen? Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Haushaltswäschetrocknern zu beachten? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

Vorab: In Zusammenhang mit der Verbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Verordnung Nr. 932/2012 bereits einmal korrigiert worden ist. Informationen hierzu sind der Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu entnehmen, welche übrigens auch den Gesetzgebungsprozess bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 932/2012 dokumentiert.

Frage: Was ist ein "Haushaltswäschetrockner"?

Ein

"Haushaltswäschetrockner“ ist ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzung in einer rotierenden, von erwärmter Luft durchströmten Trommel getrocknet werden, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist."

→ vgl. Artikel 2, Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 392/2012.

Frage: Welche "Haushaltswäschetrockner" sind von der EU-Verordnung 392/2012 betroffen?

Die EU-Verordnung 392/2012 legt unter anderem Anforderungen an die Kennzeichnung von mit Netzstrom betriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern, gasbeheizten Haushaltswäschetrocknern und Einbau-Haushaltswäschetrocknern fest - einschließlich solcher Geräte, die für einen anderen Gebrauch als im Haushalt verkauft werden, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformatio­
nen zu solchen Geräten (vgl. Artikel 1 der Verordnung).

Frage: Welche Haushaltswäschetrockner sind nicht von der EU-Verordnung 392/2012 umfasst?

Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung 392/2012 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung:

  • Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (darunter versteht man Haushaltswaschmaschinen, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien - üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel - bieten.)
  • Haushalts-Wäscheschleuder

Hinweis: Nicht erfasst sind zudem gebrauchte Produkte sowie Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen am Produkt anzubringen sind, vgl. hierzu § 1 EnVKG.

Frage: Welche Begriffsbestimmungen finden sich in der EU-Verordnung 392/2012?

Folgende Begriffe werden definiert - vgl. Artikel 2 der EU-Verordnung 392/2012:

  • „Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzung in einer rotierenden, von erwärmter Luft durchströmten Trommel getrocknet werden, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist.
  • „Einbau-Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet einen Haushaltswäschetrockner, der zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort bestimmt ist und eine Dekorabdeckung erfordert.
  • „kombinierter Haushalts-Wasch-Trockenautomat“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien - üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel - bietet.
  • „Haushalts-Wäscheschleuder“ bezeichnet ein Gerät, in dem durch Zentrifugieren in einer rotierenden Trommel Wasser aus Textilien entfernt und durch eine Automatikpumpe abgeleitet wird, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist.
  • „Abluftwäschetrockner“ bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem Frischluft angesaugt, über die Textilien geleitet und die entstehende Feuchtluft in den Aufstellraum oder an die Außenluft abgeleitet wird.
  • „Kondensationswäschetrockner“ bezeichnet einen Wäschetrockner mit einer Vorrichtung, mit der der zum Trocknen verwendeten Luft Feuchtigkeit (entweder durch Kondensation oder auf andere Weise) entzogen wird.
  • „Wäschetrockner mit Automatik“ bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem der Trockenvorgang selbsttätig abgeschaltet wird, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt des Füllguts erkannt wird, z. B. durch Messung der Leitfähigkeit oder Temperatur.
  • „Wäschetrockner ohne Automatik“ bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem der Trockenprozess nach Ablauf einer vorher festgelegten Zeit, in der Regel durch eine Zeitschaltuhr gesteuert, selbsttätig abgeschaltet wird, der aber auch von Hand abgeschaltet werden kann.
  • „Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Operationen, die vom Lieferanten als geeignet für das Trocknen bestimmter Textilienarten erklärt werden.
  • „Zyklus“ bezeichnet einen für die betreffende Programmwahl festgelegten vollständigen Trockenprozess;
  • „Programmdauer“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Einleitung des Programms bis zum Abschluss des Programms ohne etwaige vom Nutzer programmierte Zeitverzögerung.
  • „Nennkapazität“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Schritten von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die von einem Haushaltswäschetrockner in dem ausgewählten Programm bei Befüllung nach Lieferantenanweisung behandelt werden kann.
  • „Teilbefüllung“ bezeichnet die Befüllung zur Hälfte der Nennkapazität eines Haushaltswäschetrockners für ein bestimmtes Programm.
  • „Kondensationseffizienz“ bezeichnet den Quotienten aus der Masse an Feuchtigkeit, die von einem Kondensationswäschetrockner kondensiert wird, und der Masse an Feuchtigkeit, die aus dem Füllgut am Ende eines Zyklus entfernt wurde.
  • „Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltswäschetrockner durch Bedienelemente oder Schalter am Gerät ausgeschaltet ist, die dem Endnutzer zugänglich und zur Betätigung durch denselben während des normalen Betriebs bestimmt sind, um die niedrigste dauerhaft mögliche Leistungsaufnahme zu erzielen, während der Haushaltswäschetrockner an eine Stromquelle angeschlossen ist und nach Lieferantenanweisung betrieben wird; in Ermangelung eines dem Endnutzer zugänglichen Bedienelements oder Schalters bezeichnet „Aus-Zustand“ den Betriebszustand mit stabiler Leistungsaufnahme, den der Haushaltswäschetrockner selbsttätig erreicht.
  • „unausgeschalteter Zustand“ bezeichnet den Betriebszustand mit der geringsten Leistungsaufnahme, der nach Abschluss des Programms abgesehen vom Entleeren des Haushaltswäschetrockners ohne weiteres Einwirken des Endnutzers zeitlich unbegrenzt möglich ist.
  • „gleichwertiger Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein in Verkehr gebrachtes Haushaltswäschetrockner-Modell mit der gleichen Nennkapazität, den gleichen technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmalen, dem gleichen Energieverbrauch, ggf. der gleichen Kondensationseffizienz, der gleichen Standard-Baumwollprogrammdauer sowie den gleichen Luftschallemissionen während des Trocknens wie ein von demselben Lieferanten unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes anderes Haushaltswäschetrocknermodell.
  • „Endnutzer“ ist ein Verbraucher, der einen Haushaltswäschetrockner kauft oder zu kaufen im Begriff ist;
  • „Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltswäschetrockner ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.
  • „Standard-Baumwollprogramm“ ist der Zyklus, bei dem Baumwollwäsche mit einem anfänglichen Feuchtigkeitsgehalt des Trockenguts von 60 % bis zu einem restlichen Feuchtigkeitsgehalt des Trockenguts vom 0 % getrocknet wird.

Frage: Was haben Lieferanten von Haushaltswäschetrocknern sicherzustellen?

Lieferanten, die Haushaltswäschetrockner vertreiben, haben gemäß § 4 sowie § 6 EnVKV

  • den Händlern Produktdatenblätter und Etiketten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  • eine technische Dokumentation zu erstellen, die auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln ist.

Frage: Welche Angaben haben Lieferanten auf den Produktdatenblättern zu machen?

Folgende Angaben auf dem Produktdatenblatt des Haushaltswäschetrockners sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen - vgl. Anhang II der EU-Verordnung 392/2012:

a. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

c. Nennkapazität in kg Baumwollwäsche für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

d. ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen Abluft-, Kondensations- oder gasbeheizten Haushaltswäschetrockner handelt;
e. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

f. für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner: gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEc) auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:
gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“

und

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

g) ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen „Wäschetrockner mit Automatik“ oder einen „Wäschetrockner ohne Automatik“ handelt;

h) wurde für den Haushaltswäschetrockner ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 66/2010 vergeben, kann dies mit angegeben werden;

i) Energieverbrauch (Edry, Edry½, Egdry, Egdry½, Egdry,a, Egdry½,a) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung;

j) Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) und im nichtausgeschalteten Zustand (Pl) für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

k) Dauer des unausgeschalteten Zustands, falls der Haushaltswäschetrockner mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist;

l) Hinweise auf den Umstand, dass das „Standard-Baumwollprogramm“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung das Standardtrocknungsprogramm ist, auf das sich die Informationen auf dem Etikett und im Datenblatt beziehen, dass dieses Programm zum Trocknen normaler nasser Baumwolltextilien geeignet und in Bezug auf den Energieverbrauch für Baumwolle am effizientesten ist;
m) gewichtete Programmdauer (Tt) des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung“ in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet, sowie die Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung“ (Tdry) und die Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½) in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

n) falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die Kondensationseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2 und ausgedrückt als „Kondensationseffizienzklasse ‚X‘ auf einer Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz)“; von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, dass die Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz) reicht;

o) falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die durchschnittliche Kondensationseffizienz Cdry und Cdry½ des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und die gewichtete Kondensationseffizienz (Ct) für das „Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung“ als Prozentsatz, auf das nächste ganze Prozent auf- oder abgerundet;

p) Schallleistungspegel (gewichteter Durchschnittswert — LWA) in dB, auf die nächste Ganzzahl auf- oder abgerundet, für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

q) falls der Haushaltswäschetrockner für den Einbau bestimmt ist, eine entsprechende Angabe.

Hinweise:

  • Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltswäschetrocknermodellen desselben Lieferanten abdecken.
  • Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder schwarz/weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.
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Frage: Welche rechtlichen Vorgaben haben Lieferanten bez. der Etiketten zu beachten?

Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten mitzuliefern, deren Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben des Anhang I der EU-Verordnung Nr. 392/2012 entsprechen. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt gemäß § 3 Absatz 3 EnVKV als erteilt. (Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.)

Frage: Was ist Sinn und Zweck der technischen Dokumentation und was beinhaltet sie?

Im Rahmen der Kennzeichnungspflicht muss der Lieferant eine technische Dokumentation erstellen (§ 6 Absatz 1 EnVKV) . Durch diese technische Dokumentation soll die Richtigkeit der auf dem Etikett und dem Datenblatt angegebenen Informationen überprüft werden können.

Sie beinhaltet (gemäß Anhang III der EU-Verordnung Nr. 392/2012)

a) Name und Anschrift des Lieferanten;

b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Haushaltswäschetrocknermodells;

c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

d) gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;

e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

f) folgende technische Parameter für Messungen:

i) für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner:

Energieverbrauch (Edry, Edry½, Egdry, Egdry½, Egdry,a, Egdry½,a) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung;

für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard- Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“

und

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als:

„Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

ii) Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand;

iii) Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung‘ (Tdry) sowie des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½) in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

iv) Dauer des unausgeschalteten Zustands, falls der Haushaltswäschetrockner mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist;

v) falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die durchschnittliche Kondensationseffizienz Cdry des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und die durchschnittliche Kondensationseffizienz des Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung Cdry½;

vi) Schallleistungspegel;

g) die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII.

Hinweis: Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell durch Berechnung auf der Grundlage der Auslegung oder durch Extrapolation ausgehend von gleichwertigen Haushaltswäschetrocknern oder durch beides ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen oder Extrapolationen oder zu beiden sowie zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltswäschetrocknermodelle umfassen, bei denen die Angaben auf dieselbe Weise ermittelt wurden - vgl. Anhang III Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 392/2012.

Frage: Wie lange ist die technische Dokumentation aufzuheben bzw. bereitzuhalten?

Die technischen Dokumentationen muss vom Lieferanten bis fünf Jahre nach Einstellung der Herstellung des entsprechenden Produkts aufgehoben und bereitgehalten werden (§ 6 Absatz 2 EnVKV) .

Auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Lieferant die technische Dokumentation innerhalb von zehn Tagen den Behörden auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Frage: Was gilt bei energie- oder preisbezogener Werbung für bestimmte Haushaltswäschetrockner?

Gemäß § 6a EnVKV ist bei jeglicher Werbung für einen bestimmten Haushaltswäschetrockner mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben!

Frage: Was ist in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrockner anzugeben?

Gemäß Artikel 4 der EU-Verordnung Nr. 392/2012 ist in dem Zusammenhang sicherzustellen, dass

"in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird."

Frage: Wie sind netzbetriebene Haushaltswäschetrockner im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen?

Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.

Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen die Hersteller, Importeure und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von bestimmten Informationen erlangen, welche die Energieeffizienz der Geräte betreffen. Die Art der anzugebenden Informationen, hängt wiederum davon ab, wann die Haushaltswäschetrockner in Verkehr gebracht worden sind (vgl. hierzu Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 392/2012):

1. Haushaltswäschetrockner, die vor dem 29. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 95/13/EG und damit den "alten" Kennzeichnungsvorgaben entsprechen - unabhängig davon, wann sie konkret verkauft werden.

2. Haushaltswäschetrockner, die ab dem 29. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 392/2012 und damit den neuen Kennzeichnungsvorgaben entsprechen.

Notwendige Kennzeichnung im Internet für Haushaltswäschetrockner, die vor dem 29.05.2013 in den Verkehr werden

Die nachfolgenden Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 95/13/EG:

Notwendige Kennzeichnung:

Modellname/-kennzeichen

Leistungsdaten

-> Energieeffizienzklasse z.B. A auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).

Hinweis: Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EU-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

-> Energieverbrauch: z.B. 1,05 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.

-> Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen in kg (Baumwolle), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.

-> Gegebenenfalls Wasserverbrauch pro Trockenprogramm: z.B. 20 Liter
Wasserverbrauch in Liter für das Trockenprogramm "Baumwolle", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind. Gleiches gilt für die Programme "Baumwolle bügelfeucht" und "pflegeleichte Textilien", soweit die betreffenden Geräte über diese Programme verfügen.

-> Repräsentativer Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der zum Wäschetrocknen normalerweise einen
Wäschetrockner benutzt: z.B. 190 kWh/3000 Liter
Durchschnittlicher jährlicher Energie- und (ggf.) Wasserverbrauch bei einer Wäschemenge von 150 kg im Trockenprogramm "Baumwolle", 280 kg im Programm "Baumwolle bügelfeucht" und 150 kg im Programm "pflegeleichte Textilien".

-> Gegebenenfalls die Geräuschemissionen: z.B. xx dB
Geräuschemissionen während Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“, gemessen nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Hinweise:
- Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die vorstehende Reihenfolge einzuhalten.
- Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Notwendige Kennzeichnung im Internet für Haushaltswäschetrockner, die ab dem 29.05.2013 in den Verkehr gebracht werden

Folgende Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

Modellname/-kennzeichen des Haushaltswäschetrockners

Leistungsdaten:

a) Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

b) ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen Abluft-, Kondensations- oder gasbeheizten Haushaltswäschetrockner handelt;

c) Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

d) für elektrisch beheizte Haushaltswäschetrockner:

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEc), auf die nächste Ganzzahl aufgerundet, anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Standard-Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

für gasbeheizte Haushaltswäschetrockner:

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh-Gas/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“

und

gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC(Gas)el), auf eine Dezimalstelle aufgerundet; dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 160 Trocknungszyklen für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Verbrauchs der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch je Zyklus hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

e) ob es sich bei dem Haushaltswäschetrockner um einen „Wäschetrockner mit Automatik“ oder einen „Wäschetrockner ohne Automatik“ handelt;

f) Energieverbrauch (Edry, Edry½, Egdry, Egdry½, Egdry,a, Egdry½,a) des Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung gemäß Anhang VII, auf zwei Dezimalstellen aufgerundet;

g) Leistungsaufnahme im ausgeschalteten Zustand (Po) und im nichtausgeschalteten Zustand (Pl) für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung;

h) Programmdauer des „Standard-Baumwollprogramms bei vollständiger Befüllung“ (Tdry) sowie des „Standard-Baumwollprogramms bei Teilbefüllung“ (Tdry½) gemäß Anhang VII in Minuten, auf die nächste ganze Minute auf- oder abgerundet;

i) falls der Haushaltswäschetrockner ein Kondensationswäschetrockner ist, die Kondensationseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;

j) Schallleistungspegel (gewichteter Durchschnittswert — LWA) in dB für das Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung, auf die nächste Ganzzahl auf- oder abgerundet;

k) falls der Haushaltswäschetrockner für den Einbau bestimmt ist, eine entsprechende Angabe.

Hinweise:

  • Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen.
  • Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.

Frage: Wie ist die Energieverbrauchskennzeichnung im Internet zu platzieren?

Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Haushaltswäschetrockner anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.

Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?

Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.

Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:

1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.

3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).

4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.

Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.:14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:

"Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet."

Wettbewerbswidrig ist es demnach,

  • die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
  • nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Haushaltsgeräte auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).

Frage: Wie sind Haushaltswäschetrockner im Ladengeschäft auszustellen?

Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass alle Haushaltswäschetrockner in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite seite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EnVKV) .

Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV) . Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt.

Frage: Welche Übergangsvorschriften gibt es?

1. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der EU-Verordnung Nr. 392/2012 gilt die Pflicht zur Energiekennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern

  • in jeglicher Werbung oder
  • beim Verkauf via Fernabsatz (bspw. das Internet)

nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 29. September 2013 veröffentlicht worden ist.

2. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 392/2012 müssen Haushaltswäschetrockner, die vor dem 29. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen der Richtlinie 95/13/EG entsprechen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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