Neue Informationspflichten für Online-Händler, die Waren nach/in Frankreich vertreiben
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Maßgebendes Recht bei grenzüberschreitenden Onlinehandel mit Verbrauchern"
Das französische Verbrauchergesetz und das sogenannte Anti-Verschwendungsgesetz, schaffen viele neue Informationsverpflichtungen, die in erster Linie die Hersteller betreffen. Aber auch Online-Händler müssen neue Informationspflichten beachten. Dies trifft Händler mit Wohnsitz in Deutschland, die Waren in Frankreich vertreiben wollen und ihre Website auf französische Verbraucher ausgerichtet haben.
Inhaltsverzeichnis
- Kennzeichnung zur Entsorgung von Produkten (Triman Logo)
- Was bedeutet diese Kennzeichnungspflicht für den Online-Händler?
- Ab wann gilt diese Kennzeichnungspflicht?
- Welche Produkte müssen mit einem Triman-Logo gekennzeichnet werden?
- Wie sieht das Triman-Logo aus?
- Wie muss der separate Hinweis aussehen?
- Information zum Reparaturfähigkeitsindex von Elektro- und Elektronikgeräten
- Welche Informationspflichten treffen den Online-Händler?
- Wie sieht ein Siegel zur Reparaturfähigkeit der o.g. Geräte aus?
- Information zu abfallerzeugenden Produkten
- Keine Informationspflicht des Online-Händlers
- Information zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen
- Gilt die Informationspflicht zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen aber auch für Online-Händler?
- Information zur Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
- Sanktionen
Die Fülle dieser neuen Informationspflichten sollen im Folgenden erläutert werden. Dabei soll im Einzelnen insbesondere erläutert werden, welche neue Informationspflichten auf den Online-Händler zukommen, der Waren in Frankreich vertreibt.
Kennzeichnung zur Entsorgung von Produkten (Triman Logo)
Das französische Umweltgesetzbuch ( Code de l’environnement, Art. L 541-9-3 ) sieht eine Kennzeichnungspflicht für recyclebare Produkte (Textilien, Schuhe, Möbel, Reifen, Papiererzeugnisse) und Verpackungen, Reifen, chemische Produkte sowie Elektrogeräte, Batterien und deren Verpackung, die für Verbraucher in den Verkehr gebracht werden, mit Hilfe des sog. Triman-Logo und einem getrennten Entsorgungshinweis vor. Ab 2022 muss dieses Logo samt Entsorgungshinweis direkt auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht werden. Möglich ist es auch, dieses Logo auf den Begleitpapieren des Produkts anzubringen. Dieses Logo soll dem Verbraucher die Entsorgung von Produkten erleichtern. Produkte mit dem Triman-Logo sollen über die Wertstoff- oder Altpapiertonne entsorgt werden.
Art. L541-9-3 Code de l’environnement … Cette
signalétique est accompagnée d'une information précisant les modalités de tri ou d'apport du déchet issu du produit. Si plusieurs éléments du produit ou des déchets issus du produit font l'objet de modalités de tri différentes, ces modalités sont détaillées élément par élément. Ces informations figurent sur le produit, son emballage ou, à défaut, dans les autres documents fournis avec le produit, sans préjudice des symboles apposés en application d'autres dispositions. L'ensemble de cette signalétique est regroupé de manière dématérialisée et est disponible en ligne pour en faciliter l'assimilation et en expliciter les modalités et le sens.
Weiterhin Gültigkeit hat wie in Deutschland das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, mit dem Elektro- und Elektronikgeräten gekennzeichnet werden sollen. Dieses Symbol weist darauf hin, dass das gekennzeichnete Gerät nicht im normalen Hausmüll zu entsorgen ist, sondern getrennt gesammelt werden muss.
Was bedeutet diese Kennzeichnungspflicht für den Online-Händler?
Die Kennzeichnungspflicht über das Triman-Logo betrifft nicht nur den Hersteller, sondern auch den Online-Händler. Der Online-Händler wird nach dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverpflichtung ebenfalls der Triman-Logo Kennzeichnungspflicht unterworfen.
Art. L541-10 Code de l’environnement
I. En application du principe de responsabilité élargie du producteur, il peut être fait obligation à toute personne physique ou morale qui élabore, fabrique, manipule, traite, vend ou importe des produits générateurs de déchets ou des éléments et matériaux entrant dans leur fabrication, dite producteur au sens de la présente sous-section, de pourvoir ou de contribuer à la prévention et à la gestion des déchets qui en proviennent ainsi que d'adopter une démarche d'écoconception des produits, de favoriser l'allongement de la durée de vie desdits produits en assurant au mieux à l'ensemble des réparateurs professionnels et particuliers concernés la disponibilité des moyens indispensables à une maintenance efficiente, de soutenir les réseaux de réemploi, de réutilisation et de réparation tels que ceux gérés par les structures de l'économie sociale et solidaire ou favorisant l'insertion par l'emploi, de contribuer à des projets d'aide au développement en matière de collecte et de traitement de leurs déchets et de développer le recyclage des déchets issus des produits.
Ab wann gilt diese Kennzeichnungspflicht?
Der Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, muss dieser Kennzeichnungspflicht ab 1. Januar 2022 genügen.
Wenn der Online-Händler Produkte vertreibt, für die eine Kennzeichnungspflicht mit dem Triman-Logo vorgesehen ist, muss er auf der Produktseite seines Online-Shops ein Triman-Logo nebst einem Hinweis ausweisen, welche Sortierregeln für die Entsorgung des angebotenen Produkts gelten. Es empfiehlt sich, hier einen entsprechenden Link auf der Produktseite vorzusehen. Er soll sich dabei an den Vorgaben des Herstellers orientieren.
Welche Produkte müssen mit einem Triman-Logo gekennzeichnet werden?
- Möbel
- Textilien. Kleidung, Schuhe
- Elektronische Geräte
- Papiererzeugnisse
- Reifen
- Chemische Produkte, die nicht spezifisch entsorgt werden müssen
- Verpackungen
Für diese Produkte hat sich der Online-Händler an dem Triman-Logo des Herstellers zu orientieren.
Produkte wie
- Elektrogeräte
- Batterien Akkus
- chemische Produkte, die spezifisch entsorgt werden müssen
die bereits mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne versehen sind, sollen zusätzlich mit einem Triman-Logo gekennzeichnet werden
Siehe hierzu im einzelnen die Ausführungshinweise Ziffer 1.2 der französischen Umweltbehörde ADEME zu den Produkten, die mit dem Triman Logo gekennzeichnet werden müssen.
Wie sieht das Triman-Logo aus?
Die Mindestbreite beträgt 0,6 cm. Das Logo ist international lizenzfrei verwendbar. Alle Style-Angaben und Links zu den Download-Dateien finden Sie im Nutzerhandbuch zum Triman-Logo.
Der guide d'utilisation du Triman mit vielen Beispielen und Details ist wie folgt abrufbar .
Wie muss der separate Hinweis aussehen?
Der Hinweis muss auch in französischer Sprache erfolgen. Das Logo Triman bedeutet nicht, dass Produkte über die Tonne „recyclebar“ entsorgt werden. Es bedeutet, dass für solche Produkte bestimmte Sortierungsregel regeln und sie nicht über die klassische Mülltonne „Restmüll“ entsorgt werden dürfen (z. B. Elektrogeräten Abnahme in Geschäften, Batterien Abnahme in Wertstoffhöfen, Verpackungsmaterial in die Altpapiertonne, etc.). Der Hinweis sollte sich auf das angebotene Produkt beziehen.
Beispiele für einen Hinweis bei Verpackungsmaterial und Papiererzeugnissen:
(Übersetzt: Unsere Produkte und Verpackungen können recyceltet werden! Auf der Website www.quefairedemeschechets.fr können Sie sich orientieren, wo Sie diese Produkte entsorgen können.)
Information zum Reparaturfähigkeitsindex von Elektro- und Elektronikgeräten
Art. L. 541-9-2 französisches Umweltgesetzbuch (Code de l’environnement) schreibt Herstellern und Verkäufern vorerst nur für bestimmte Elektro- und Elektronikgeräten seit dem 1. Januar 2021 vor, dass sie Verbraucher kostenlos über die Reparaturfähigkeit solcher Geräte informieren. Der Hersteller soll den Verkäufer kostenlos über den Einsatz von Siegeln zum Reparaturfähigkeitsindex, und den Kriterien zur Berechnung dieses Index unterrichten und so den Verkäufer in die Lage versetzen, diese Information auf seiner Website auszuweisen.
Welche Informationspflichten treffen den Online-Händler?
Der Online-Händler muss den Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs der oben genannten Geräte – entsprechend den Informationen des Herstellers - über deren Reparaturfähigkeit mit Hilfe von speziellen Siegeln unterrichten. Zurzeit sind folgende Gerätekategorien betroffen (s. MInistère de la Transition):
- Smartphones
- Laptops
- Fernsehgeräte
- Waschmaschinen mit Schauglas
- elektrische Rasenmäher
Diese Liste soll 2024 ausgeweitet und durch weitere Kriterien wie Robustheit und Zuverlässigkeit ergänzt werden.
Wie sieht ein Siegel zur Reparaturfähigkeit der o.g. Geräte aus?
Die französische Umweltbehörde ADEME gibt für die Punktzahl 1 bis 10 verschiedene Siegel je nach Reparaturfähigkeit vor:
Zu Einzelheiten dieser Siegel siehe die weitergehenden Hinweise des französischen Umweltministeriums.
Tipp: Wie ausgeführt, sollten sich Online-Händler, die die oben genannten Geräte in Frankreich vertreiben wollen, an den auf dem Produkt angebrachten Siegel der Hersteller und den Kriterien zur Berechnung der Reparaturindices orientieren. Der Hersteller soll den Online-Händler in die Lage versetzen, diese Information bequem auf seiner Website auszuweisen.
Information zu abfallerzeugenden Produkten
Keine Informationspflicht des Online-Händlers
Hersteller von abfallerzeugenden Produkten müssen ab 1. Januar 2022 Verbraucher über deren Umwelteigenschaften und -merkmalen unterrichten, s. französisches Umweltgesetzbuch, Art. L 541-9-1 (Code de l’environnement).
Diese Informationspflicht betrifft nicht Online-Händler oder sonstige Verkäufer.
Information zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Art. L114 des französischen Verbrauchergesetzes (code de la consommation) enthält eine doppelte Informationspflicht. Der Hersteller wird verpflichtet, den gewerblichen Verkäufer über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu unterrichten. Zum Zeitpunkt der Unterrichtung: Er kann entweder einen Zeitraum oder eine Frist für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wählen. Der Verkäufer wiederrum wird verpflichtet, diese Information an den Verbraucher weiterzugeben. Die Information über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen muss dem Verbraucher bei Kauf eines Artikels zur Verfügung gestellt werden. Der französische Gesetzgeber will so dem Ärgernis entgegenwirken, dass Geräte wie Waschmaschinen, Fernseher, etc. wegen fehlender Ersatzteile nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht mehr funktionsfähig und somit nicht mehr verwendbar sind.
Gilt die Informationspflicht zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen aber auch für Online-Händler?
Nein.
Aus einer Mitteilung der französischen Wettbewerbsbehörde DGCCRF geht hervor, dass diese Informationspflicht nicht für Online-Händler gilt, da die in der EU-Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 geregelten vorvertraglichen Informationspflichten des Online-Händlers dem französischen Gesetzgeber keinen Spielraum (Vollharmonisierung der vorvertraglichen Pflichten) für die Ausweisung von zusätzlichen Informationspflicht geben. Da diese Richtlinie keine Aussage zu Informationspflichten zu Ersatzteilen trifft, kann der französische Gesetzgeber dem Online-Händler eine solche zusätzliche Informationspflicht nicht aufbürden).
Information zur Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird gem. Art. 217-7 französisches Verbrauchergesetz ab Januar 2022 auf 2 Jahre verlängert. Innerhalb dieses Zeitraums wird vermutet, dass Mängel an der Kaufsache bereits bei Lieferung bestanden haben. Bei gebrauchten Waren wird diese Frist von 6 auf 12 Monate verlängert. Der Online-Händler, der Waren in Frankreich vertreibt, hat den Verbraucher hierüber zu informieren.
Anmerkung: Die IT-Recht Kanzlei hat hierzu bereits berichtet und die Änderung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bereits bei ihren französischen AGB berücksichtigt.
Sanktionen
Bußgelder können ab 1. Januar 2022 gegen Online-Händler, die Waren in Frankreich vertreiben, verhängt werden, wenn sie die o.g. Informationspflichten nicht einhalten. Da Bußgelder pro falsch ausgewiesenem Artikel im Online-Shop verhängt werden können, kann schnell ein hoher Bußgeldbetrag entstehen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar
Ich betreibe einen deutschen Online-Shop in deutscher Sprache in Deutschland. Ich liefere auch nach Frankreich. Bin ich von den im Beitrag genannten Informationspflichten auch betroffen?
Gruß
Gruber