Neue EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz im Online-Handel geplant
Die EU hat die nächste Reform für den Online-Handel im B2C-Bereich im Visier, um den europaweiten Binnenmarkt im Online-Handel weiter zu vereinheitlichen. Was das für Händler bedeutet, auf was sie sich in etwa einstellen müssen und wie der Stand der Dinge ist, berichtet die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Planung einer neuen EU-Richtlinie zum Online-Handel
- II. Vollharmonisierende Wirkung der geplanten Richtlinie
- III. Der geplante Anwendungsbereich
- IV. Der neue Mangelbegriff samt Beweislastumkehr
- V. Beweislastumkehr künftig zwei Jahre?
- VI. Ausbaufälle mal anders
- VII. Umgestaltung des Rücktrittsrechts des Verbrauchers
- VIII. Frist zur Geltendmachung der Mängelrechte
- IX. Fazit
I. Planung einer neuen EU-Richtlinie zum Online-Handel
Bereits am 9 .Dezember 2015 hat die EU den Entwurf für eine Richtlinie „über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und andere Formen des Fernabsatzes von Waren“ unter dem Aktenzeichen „COM(2015) 635 final“ vorgestellt. Die Richtlinie ist als Nachfolgerin des bereits vor einigen Jahren geplanten, aber gescheiterten sog. Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts (GEK) gedacht, ist jedoch nicht genau so umfassend und weitgehend. Dabei geht es nicht um das in den letzten Jahren häufig reformierte Verbraucherwiderrufsrecht, sondern um die gesetzlichen Mängelrechte von Verbrauchern, wenn die gekaufte Ware beschädigt ist. Einer der markantesten Kernpunkte des Richtlinienentwurfs ist die Ausweitung der bisherigen Sechsmonatsfrist bezüglich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB auf zwei Jahre.
Künftig sollen die Händler dann zwei Jahre lang die Beweislast dafür tragen, dass die Kaufsache bei Übergabe an den Verbraucher mangelfrei gewesen ist.
Bislang handelt es sich nur um einen Entwurf, der sich noch in die eine oder andere Richtung verändern kann. Dennoch lohnt sich bereits ein Blick auf den geplanten Inhalt der neuen Richtlinie. Wann sie verabschiedet werden und n Kraft treten wird, steht noch nicht fest.
II. Vollharmonisierende Wirkung der geplanten Richtlinie
Nach Art. 3 des Richtlinienentwurfs soll die EU-Richtlinie für ihren Bereich vollharmonisierend sein. Dies bedeutet, dass die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Regelungen der Richtlinie eins zu eins in das jeweilige nationale Recht umsetzen müssen. Davon abweichende Bestimmungen, die Verbraucher oder Händler stärker oder schwächer in Beschlag nehmen, sind dann nicht zulässig. Somit soll am Ende in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Schutzniveau gelten.
III. Der geplante Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie soll den klassischen Fernabsatzhandel inklusive natürlich vor allem dem Online-Handel umfassen (Art. 2 lit. e). Dabei sollen die Bestimmungen nur im Verhältnis B2C, also zwischen Händlern und Verbrauchern, nicht etwa zwischen Unternehmern oder Privatleuten jeweils untereinander gelten.
Darin besteht ein Unterschied zum früher einmal geplanten Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht (GEK), das zumindest optional auch für den B2B-Verkehr vorgesehen war. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass der Anwendungsbereich der geplanten EU-Richtlinie nicht auf Fernabsatzgeschäfte bzw. den Online-Handel beschränkt bleibt, sondern auf alle Arten von Verbrauchsgüterkäufen i.S.d. §§ 474 ff. BGB ausgeweitet wird. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der deutsche Gesetzgeber die Regelungen auch mit Wirkung für Kaufgeschäfte unter Privatleuten bzw. unter Unternehmern (B2B) ins Gesetz aufnimmt. Eine solche Ausweitung auf andere Personengruppen würde grundsätzlich nicht der Vollharmonisierung widersprechen.
IV. Der neue Mangelbegriff samt Beweislastumkehr
In den Art. 5 ff. des Richtlinienentwurfes ist der Mangelbegriff geregelt, der grundsätzlich demjenigen des aktuell geltenden Rechts entspricht. Angestrebt wird jedoch der Wegfall des Haftungsausschlusses im Falle der positiven Kenntnis des Verbrauchers von der Vertragswidrigkeit bei Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher (Art. 8). Bislang ist es so, dass ein Verbraucher keine Mängelrechte geltend machen kann, wenn er bei Übergabe der Kaufsache sieht bzw. feststellt, dass die Kaufsache mangelhaft ist. Dies alleine soll künftig jedoch nicht dazu führen, dass er seine Mängelrechte verliert.
V. Beweislastumkehr künftig zwei Jahre?
Wie bereits angesprochen soll die Beweislastumkehr bezüglich der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache nach Art. 8 Abs. 3 des Richtlinienentwurfs nicht nur innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher gelten, sondern innerhalb von zwei Jahren. Zudem soll sich – das war im gegenwärtig geltenden Recht heftig umstritten und daher Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen – die Beweislastumkehr auch auf den sog. Grundmangel beziehen, der zwar womöglich bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden, aber für niemanden oder zumindest nicht für den Verbraucher in dem Moment erkennbar ist. Sollte der Entwurf in dieser Form umgesetzt werden, müssen Händler also bis zu zwei Jahre lang beweisen, dass die Kaufsache bei Übergabe an den Käufer mangelfrei gewesen ist. Dies dürfte bei ganz typischen Abnutzungs- und Gebrauchsspuren zwar recht leicht fallen. In anderen Fällen könnte dies jedoch häufiger zu Auseinandersetzungen mit Kunden führen.
VI. Ausbaufälle mal anders
Die durch die Rechtsprechung berühmt gewordenen Ein- und Ausbaufälle sollen nach dem Richtlinienentwurf künftig wohl teilweise anders gehandhabt werden. Nach dessen Art. 10 soll dann der Verkäufer entscheiden dürfen, ob er die mangelhafte Ware (wie beispielsweise eine Einbauküche oder bereits eingebaute Badkacheln) selbst aus- und wieder einbaut oder ob er lediglich die Kosten dafür übernimmt und das Aus- und Einbauen einem anderen, dem Verbraucher selbst oder einem Handwerker überlässt.
VII. Umgestaltung des Rücktrittsrechts des Verbrauchers
Nach Art. 13 des Richtlinienentwurfs sollen die nach Vertragsaufhebung(etwa Rücktritt) erforderliche Rückabwicklung des Kaufvertrags möglichst zügig und für den Verbraucher kostenfrei erfolgen. Für eine normale Abnutzung der Kaufsache muss der Verbraucher dem Händler dabei keinen Wertersatz zahlen. Allerdings soll er das Zufallsrisiko tragen, also dafür haften, wenn die Kaufsache ohne sein Verschulden oder dasjenige des Händlers untergeht oder sich verschlechtert, also beschädigt wird.
VIII. Frist zur Geltendmachung der Mängelrechte
Laut Richtlinienentwurf sollen Verbraucher die kaufrechtlichen Mängelrechte zwei Jahre lang geltend machen können. Dabei soll der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem der Mangel offenbar wird. Darüber könnte im Einzelfall freilich trefflich gestritten werden, weil ein Verbraucher im Zweifel stets behaupten wird, dass der Mangel ihm bei ihm zu Hause zu einem Zeitpunkt offenbar wurde, so dass er noch innerhalb dieser Zweijahresfrist liegt.
Nicht verwechselt werden darf diese Zweijahresfrist zum einen mit der bereits erwähnten Beweislastumkehr, die zwar ebenfalls zwei Jahre beträgt, wofür allerdings der Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher und nicht das Offenbarwerden des Mangels maßgeblich sein soll.
Zum anderen soll die Zweijahresfrist etwas anderes sein als die Verjährung der Mängelansprüche. Die Verjährungsfristen sollen von den EU-Mitgliedstaaten weiterhin eigenständig bestimmt werden dürfen – sie dürfen allerdings nicht kürzer als diese zwei Jahre sein, sondern nur länger, damit sie die in der EU einheitlich geltenden Mängelrechte der Verbraucher nicht verkürzen. Bei der Zweijahresfrist geht es nur um die Geltendmachung („Meldung“) des Mangels beim Händler. Würde ein Verbraucher also heute einen Mangel der Kaufsache feststellen, hätte er (unter Geltung der neuen EU-Richtlinie) ab heute zwei Jahre lang Zeit den Mangel beim Verkäufer zu melden, um seine Rechte zu wahren. Würde er dies rechtzeitig machen, könnte er auch darüber hinaus später noch klagen, wenn der Händler die Mängelrechte des Verbrauchers beispielsweise nicht akzeptiert und daher weder die mangelhafte Kaufsache zurücknimmt noch den Kaufpreis an den Verbraucher zurückerstattet.
IX. Fazit
Viele Änderungen sind geplant, manche sind aber nur marginal bzw. Feinheiten im Detail. Ob die Änderungen so kommen werden, wie sie derzeit angekündigt worden sind, ist nicht sicher. Sicherlich wird das eine oder andere noch geändert. Wünschenswert wäre, wenn noch andere aktuelle Streitpunkte des Mängelrechts aufgegriffen würden, wie etwa die Frage nach dem Erfüllungsort für die Nacherfüllung des Händlers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Noch heute streitet man sich darüber, ob der Verbraucher die – möglicherweise sperrige Kaufsache – selbstständig zum Händler zurückbringen muss oder der Händler dafür sorgen muss, dass sie beim Verbraucher abgeholt oder gar dort repariert wird. Soll durch das EU-Recht gerade auch der grenzüberschreitende Online-Handel innerhalb der EU gefördert werden, wären in der gesamten EU geltende, verbindliche Bestimmungen über den Nacherfüllungsort nicht nachteilig.
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