Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 9: Neue Tatbestände zum Ausschluss des Widerrufsrechts

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 9: Neue Tatbestände zum Ausschluss des Widerrufsrechts
28.10.2011 | Lesezeit: 2 min

Im 9. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das zukünftige Widerrufsrecht, konkret um die neuen Ausschlusstatbestände des Widerrufsrechts, die vom europäischen Gesetzgeber in die nationalen Gesetz der Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen. Nach diesen Ausschlusstatbeständen sind die Vorschriften über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht anwendbar.

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind einige Vertragsarten von den Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen (vgl. § 312b Abs. 3 BGB) bzw. findet auf bestimmte Fernabsatzverträge, die besondere Produkte zum Gegenstand haben oder in besonderen Konstellationen geschlossen werden das Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB keine Anwendung (vgl. § 312d Abs.4 und 5 BGB) .

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Neue Ausnahmen kommen

Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht werden weitere Ausnahmen hinzukommen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie soll ein Widerrufsrecht nicht bestehen, wenn

  • versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
  • Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
  • alkoholische Getränke geliefert werden , deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

Konkretisierung bleibt abzuwarten

Mit den neuen Ausnahmen werden voraussichtlich auch nach der Umsetzung offene Fragen bezüglich der Definition der Tatbestandsmerkmale bleiben, die dann von der Rechtsprechung zu beantworten sind.

Begrifflichkeiten wie „versiegelt“ oder „aus Hygienegründen“ sind ebenso unpräzise wie die „Schwankungen auf dem Markt“, vor denen sich die gut repräsentierte Winzerlobby zu fürchten scheint.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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