Ab 01.07.2024: Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände

Ab 01.07.2024: Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände
27.06.2024 | Lesezeit: 7 min

Am 1. Juli 2024 tritt in Deutschland eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung in Kraft. Diese führt eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure ein, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dies betrifft auch den Online-Handel mit den entsprechenden Produkten.

I. Rechtlicher Hintergrund

Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen besteht bislang keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb kürzlich eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.

Mit der entsprechenden Verordnung sollen die in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen allgemeinen Pflichten der zuständigen Behörden und der Unternehmer in Bezug auf die Erstellung und Aktualisierung von Unternehmenslisten im Sinne eines einheitlichen Vorgehens ausgestaltet werden.

Dies sei laut Gesetzesbegründung erforderlich, um die Überwachung der Unternehmen zu optimieren, das Risiko der Herstellung und des Inverkehrbringens von nicht rechtskonformen, ggf. nicht sicheren Lebensmittelbedarfsgegenständen zu minimieren und dadurch den gesundheitlichen Verbraucherschutz weiter zu verbessern. Zudem sei damit eine Gleichbehandlung aller betroffenen Unternehmen gegeben.

II. Neue Anzeigepflicht

In einem neu eingefügten § 2a wird eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände geregelt.

Danach haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände

  • als Fertigerzeugnis herstellen (z. B. die Verpackungsindustrie)
  • behandeln (z. B. die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
  • in den Verkehr bringen (z. B. der gesamte Einzelhandel)

dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.

Als "Inverkehrbringen" gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Aus diesem Grund ist auch der Handel von der neuen Anzeigepflicht grundsätzlich betroffen.

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III. Ausnahmen

Ausgenommen von der Pflicht zur Anzeige sind

  • Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
  • Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Dies kann z. B. den Lebensmitteleinzelhandel sowie Imbisse und andere gastronomische Betriebe betreffen.

IV. Definition der Lebensmittelbedarfsgegenstände

Die Anzeigepflicht gilt für Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs,

  • die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
  • die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind,
  • oder die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.

Konkrete Beispiele hierfür sind:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
  • Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
  • Gestände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)

Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen keine Inhaltsstoffe oder Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden. Auch dürfen sie zu keiner unvertretbaren Veränderung des Lebensmittels führen und keine geruchliche oder geschmackliche Beeinträchtigung bewirken. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind deshalb unter Einhaltung dieser Anforderungen nach guter Herstellungspraxis herzustellen.

Die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie national im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und der Bedarfsgegenständeverordnung verankert. Allgemeine Vorgaben zur guten Herstellungspraxis finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.

V. Umfang der Anzeigepflicht

Vorab: Anzeigepflichtig ist nicht das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen eines jeden einzelnen Erzeugnisses, sondern nur die allgemeine Tatsache, dass ein Unternehmen Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.

Die Anzeige muss die folgenden Angaben umfassen:

1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers. Der verantwortliche Unternehmer ist derjenige, der die lebensmittelrechtliche Verantwortung trägt - entweder aufgrund seiner Stellung im Unternehmen (z. B. Geschäftsführer) oder entsprechender vertraglicher Delegation.

2. die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,

3. die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten, d. h. ob es sich um einen Hersteller, Importeur oder sonstigen Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen handelt, sowie

4. die Gruppe der folgenden Materialien oder Gegenstände, die den Hauptbestandteil der jeweiligen von dem betreffenden Unternehmen bzw. Betrieb hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt:

  • Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände
  • Klebstoffe
  • Keramik
  • Kork
  • Gummi
  • Glas
  • Ionenaustauscherharze
  • Metalle und Legierungen
  • Papier und Karton
  • Kunststoffe
  • Druckfarben
  • Regenerierte Cellulose
  • Silikone
  • Textilien
  • Lacke und Beschichtungen
  • Wachse
  • Holz

(vgl. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004).

Dabei ist nur eine allgemeine Angabe zu den Materialien bzw. Gegenständen im Lebensmittelbedarfsgegenstände-Portfolio des Unternehmens verpflichtend. Eine auf den individuellen Lebensmittelbedarfsgegenstand heruntergebrochene Aufschlüsselung der darin enthaltenen einzelnen Materialarten wird nicht verlangt.

Beispiele der zu meldenden Angaben

Die zu meldenden Angaben können daher beispielsweise lauten (fiktive Namensangaben):

1) FCM-C GmbH (einschließlich Anschrift des Unternehmens und, sofern zutreffend, des Betriebs sowie Angabe des verantwortlichen Unternehmers), Hersteller von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik;

oder

2) PAPACA GbR (einschließlich Anschrift des Unternehmens und, sofern zutreffend, des Betriebs sowie Angabe des verantwortlichen Unternehmers), Importeur von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Papier, Pappe und Karton;

oder

3) MeKu-FCM GmbH Co. KG (einschließlich Anschrift des Unternehmens und, sofern zutreffend, des Betriebs sowie Angabe des verantwortlichen Unternehmers), Hersteller von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff und von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Metall sowie online-Vertrieb über Internetshop www.MEKU-FCM.de.

VI. Notwendigkeit einer Änderungsanzeige

Wenn sich dauerhafte Änderungen im Unternehmen oder einem Betrieb ergeben, beispiels- weise wenn das Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen eingestellt wird, oder eine andere Gruppe von Materialien oder Gegenständen, als bei der ersten Anzeige angegeben, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sind diese der zuständigen Behörde ebenfalls mitzuteilen

Eine nur vorübergehende Sortimentsänderung, z. B. aufgrund von Lieferengpässen, ist davon nicht erfasst. Entsprechend ist laut Gesetzesbegründung eine Änderungsanzeige erst sechs Monate nach Eintritt der Änderung erforderlich, falls diese dann noch besteht und insofern nicht als nur vorübergehend zu betrachten ist.

VII. Zuständige Behörden und Formalien

Zuständig für die Entgegennahme der Tätigkeitsanzeigen sind die entsprechenden Ministerien der Bundesländer als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Die Art und Weise der Übermittlung (z. B. mittels eines spezifischen Formblattes, Übersendung per Post oder auf elektronischem Weg etc.) richtet sich nach den in dem jeweiligen Bundesland maßgeblichen Vorgaben.

Sollten sich dem Unternehmen unterstellte Betriebe in verschiedenen Bundesländern befinden, so muss die Anzeige pro Betrieb bei der jeweils räumlich zuständigen Landesbehörde erfolgen.

VIII. Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu EUR 50.000,00 sanktioniert werden, § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB.

Zudem handelt es sich bei dem neuen § 2a BedGgstV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen die neue Anzeigepflicht begründen somit zugleich einen Wettbewerbsverstoß, der ggf. auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

IX. Geltung der neuen Regelung

Die Änderungen treten am 01.07.2024 in Kraft. Dann hat die Anzeige der oben genannten Tätigkeiten bereits bei Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Für vor dem 01.07.2024 begonnene Tätigkeiten läuft hingegen eine Anzeigefrist bis zum 31.10.2024.

Online-Händler, die (auch) Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben, sollten dies ab dem 01.07.2024 berücksichtigen und der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde anzeigen.

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Uuganbayar

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36 Kommentare

R
Roland Zierk 09.10.2024, 11:01 Uhr
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Hoch lebe die deutsche Bürokratie!

Für jedes neue Gesetz/Verordnung sollten doch drei andere verschwinden. Welche sind das?
B
B. 15.07.2024, 10:50 Uhr
Erfahrungen
Ich verkaufe sublimierte Tassen und hab das ganze erst vor ca. 1-2 Wochen mitbekommen und mich dann brav beim Amt für Lebensmittelüberwachung / Veterinäramt gemeldet. Es kam keinerlei Rückmeldung, aber: einige Tage später stand tatsächlich der Lebensmittelkontrolleur unangekündigt vor der Tür! Ich muss für alles Konformitätserklärungen nachreichen.
Nur mal so für alle, die sich fragen, was so passieren kann... Mittlerweile hab ich aber alles über die Großhändler zusammen.
W
Willma Duschen 10.07.2024, 00:16 Uhr
Jetzt Hackt es
https://www.produktentwicklung.ihk.de/produktmarken/ce-kennzeichnung/herstellung-und-inverkehrbringen-von-produkten-4712040#Definitionen%20gem%C3%A4%C3%9F%20Produktsicherheitsgesetz

Hier nachzulesen
W
Willma Duschen 09.07.2024, 23:05 Uhr
Ich glaub jetzt hackt's
Als Händler und "in Verkehrbringer "von Einbauküchen, träfe das auf mich/uns voll zu.
Da ist Klebstoff, Keramik (z.Bsp.Spüle/Arbeitsplatten; Rückwände) Geräte zum Herstellen von Lebensmitteln ,Wachse, Holz, Cellulose, Druckfarben (Dekore und Laminate),Metalle, Legierungen, Glas .....einfach alles dabei, was da in der Liste steht.
Jeder Hersteller muss Zertifikate beibringen, damit die Ware hier in Dummland überhaupt verkauft werden darf. Desweitern machen wir gelegentlich Kochveranstaltungen , und geben auch mal ein Präsent (Kaffeemaschnien, Kaffeebecher, Messerset, Töpfe usw.usw. ) mit zur Küche dazu.
Ich habe keine Bock mehr diesen Wasserkopf mitzufinanzieren , von fettgefresssenen und faulen Beamten, die hier im Laden stehen und um jeden Cent feilschen , in einer Blase leben und NULL Ahnung haben, was in der Wirtschaft abgeht. Einfach nur noch zum Ko...
Am besten ist, man schließt die Bude ab und weg aus Dummland oder ins Bürgergeld .
Echt nicht mehr normal.
U
Ulrike 08.07.2024, 11:04 Uhr
Tumbler,Tassen und Flaschen
Ich schließe mich mal meinen Vorgängern an. ich beziehe meine Ware über einen Großhändler und bedrucke und plotter meine sachen.falle ich jetzt auch darunter?eine antwort wäre super.in meinem landkreis und beim gesundheitsamt hat noch niemand was davon gehört
Y
Yvonne 03.07.2024, 13:10 Uhr
Versteh nur Bahnhof :-(
Ich beziehe Holzartikel, Filz und Textilien vom Grosshändler. Veredle diese mit dem Plotter bzw Laser und Stelle somit nichts direkt her. Falle ich nun auch darunter? Wenn ja, wo muss ich das melden?
Q
Querbeethanse 02.07.2024, 13:41 Uhr
Mr
Hä? Was? Verstehe nur Bahnhof. Hilfe. Kann mich mal einer aufwecken aus diesen Alptraum?
M
Mona 01.07.2024, 17:16 Uhr
Unklarheit
Hallo zusammen,

ich bin noch recht neu im E Commerce. Ich kaufe Tassen beim Großhändler und veredel diese zum Weiterverkauf.

Muss ich jetzt auch weitere Schritte zur Registrierung einleiten wenn ja wo und wie? Bitte um Rückmeldung. Danke sehr
S
Simone 01.07.2024, 14:39 Uhr
Personalisierung
Ich steige nicht ganz durch ... ich belaser Vesperbrettchen etc., bedrucke Tasse, Becher, Flaschen etc. Also viele meine Rohlinge kommen in Kontakt mit Lebensmittel. Ich kaufe meine Sachen beim Großhändler bzw. auch bei kleinen Firmen - je nachdem.
Muss ich jetzt etwas tun und wenn ja was??
S
S.F. 20.06.2024, 11:37 Uhr
Hier ist nichts klar.
Der Link für die zuständigen Ministerien leitet auf die Startseite der Bundesländer hin. Keine Informationen irgendwo. Und wir haben jetzt den 20.06.2024.

Der Beitrag von euch ist den meisten unklar. Nicht mal ich weiß, ob ich nun darunterfallen, oder nicht.
Ich habe einen Onlineshop im Bereich Wein und Spirituosen. Muss ich mich registrieren oder nicht. Muss ich, weil ich Versandkartons verwende mich melden, weil potenziell die Zellulose das Glas durchdringen könnte? Was physikalisch noch chemisch möglich ist, außer das Glas bricht. Ich kenne keinen Menschen, der seinen Châteauneuf-du-Pape-Glas-Cocktail aus einem Karton schlürft.

Inwiefern ist die Nichteinhaltung der Regelung ein Verstoß gegen die UWG? Inwiefern kann ein Abmahner (Mitbewerber) Informationen erhalten, dass man nicht registriert ist? Wo ist das öffentlich einsehbar? Wo bekommt man solche Informationen, ist man Abmahnern informationspflichtig gegenüber bei Verdacht eines Verstoßes?

Hier fehlen extrem viele Informationen.
P
Patrick Trense 18.06.2024, 15:55 Uhr
gelaserte Becher und Gläser etc.
Ich verkaufe Gläser, Tassen….die ich mit dem Laser bearbeite. Ich kaufe sie im Grosshandel ein. Falle dann trotzdem unter die Anzeigepflicht? Und wo mache ich das genau?
S
Sandra 10.06.2024, 12:53 Uhr
Wo mache ich was
Ich fertige Designs und bedrucke die auf tumbler Tassen usw... Ich stehe noch komplett am Anfang und ich werde einfach nicht schlau wo muss ich warten machen Falle ich trotzdem drunter weil ich nicht viele Aufträge habe
Y
Yvonne Seiffert 10.06.2024, 09:26 Uhr
Deko aus Gießmasse
Ich fertige z. B. Eierbecher, kleine Schalen oder Etageren aus einer acrylbasierten Gießmasse. Alles in Handarbeit und in einer sehr geringen Anzahl.
Mir stellt sich die Frage, bis zu welcher Anzahl die Ausnahme für "kleine Mengen" gilt.
Und ich habe bisher auch keine Behörde gefunden, die mir das beantworten kann.
C
Cathrin 06.06.2024, 10:10 Uhr
Wo muss ich mich registrieren
Was ein Quatsch. Ich verkaufe Gläser, Tassen….die ich mit dem Laser bearbeite. Ich kaufe sie im Groshandel ein, somit bin ich doch nicht mehr der primäre Hersteller, ich veredel sie doch nur. Falle dann trotzdem unter die Anzeigepflicht? Und wo mache ich das genau?
J
Johanna Bolz 06.06.2024, 09:32 Uhr
Verkauf von gebrauchtem Porzellan
Ich handele mit Vintage, da ist unweigerlich immer Porzellan und Keramik dabei. Gilt das auch dafür? Das wäre für uns eine Katastrophe, und obendrein alles andere als nachhaltig, da im Grunde alles was an gebrauchtem, altem Essgeschirr auf dem Markt ist, in Vintageläden, in Sozialkaufhäusern etc. komplett in die Tonne muss....
C
Caren Ackermann 05.06.2024, 08:51 Uhr
Gebrauchtwarenverkauf
Ich verkaufe Vintage - und Antikartikel / Gebrauchtwaren. Gilt da auch eine Anzeigenpflicht oder gilt es nur für Neuware?
L
Laura 03.06.2024, 18:27 Uhr
Lebensmittelbedarfsgegenstände im Tierbedarf
Werden Haustier-Nahrungsmittel auch als Lebensmittel definiert oder greift hier das neue Gesetz nicht?
l
llamaz 03.06.2024, 12:36 Uhr
Der Betroffenenkreis ist ja viel größer
Ich glaube da hat man einen kleinen Fehler gemacht bei der Definition. Erstinverkehrbringer wäre ja noch sinnvoll. Aber so fällt ja jeder drunter der als Unternehmer Kaffeebecher als Werbegeschenk nutzt oder selbst das örtliche Fitnessstudio das Trinkflaschen bei der Anmeldung verteilt. Wenn die Gegenstände von einem Unternehmen bezogen werden das sowieso schon angemeldet sind, dann machen sich die Behörden doch unnötig viel extra Arbeit.
G
Gudi 03.06.2024, 12:17 Uhr
Silikonformen
...auch bei mir die Frage: Ich verkaufe im kleinen Rahmen (Kleingewerbe) Silikonformen die man z.B. nimmt um Seifen oder Kerzen herzustellen. Natürlich kann man diese auch für Schokolade, Eis etc. verwenden.
Reicht es eventuell aus wenn man im Angebotstext schreibt...nur für Dekozwecke verwenden ?
Was dann der Käufer damit macht kann ich ja nicht nachprüfen...
Immer wieder was neues aber leider trifft es eher die "Kleinen". So viel Bürokratie...da macht das Verkaufen langsam keinen Spaß mehr :(
Man hat mehr mit der Bürokratie zu tun und hat weniger Zeit sich um Shop / Verkäufe zu kümmern
G
Geneviève Mutter 02.06.2024, 16:28 Uhr
Neue Pflicht
ich schließe mich an.
Nur noch mehr Bürokratie und Kosten.
Ist es richtig, das für bestehende Verkäufer die Anzeigepflicht erst am 01.10.24 in Kraft tritt?

Und wo bitte kann man es "Anzeigen"

Sind wir bis zur Anzeigenpflicht digital so aufgestellt das es funktioniert?

Fragen, Fragen, Fragen.....
A
Anner 01.06.2024, 09:58 Uhr
Getöpferte Ware
Fällt auch Geschirr wie Tassen, Teller etc. unter diese Verordnung, die auf Töpfermärkten verkauft werden?
E
Ellger Nicole 31.05.2024, 22:14 Uhr
Anzeigepflicht
ich habe auch noch nichts gefunden, wo ich meiner Anzeigepflicht dann nachkommen kann. Auch wenn ich nur ein paar Geschenktütchen und Jutesäckchen im Sortiment habe, die mit Lebensmittel in Berührung kommen können, wäre es lieb wenn sie uns sagen könnten, wie und wo man sich da melden muss.
O
Otto 31.05.2024, 18:06 Uhr
Anzeigepflicht Lebensmittelbedarfsgegenstände
Der Wahnsinn geht weiter... Unser Dschungel an Gesetzen, Paragraphen wird auf ein Rekordhoch getrieben, anstatt man diesen ganzen Bürokratismus endlich einmal reduzieren würde. Es ist einfach nur noch armselig.
Wenn ich bei der in der Liste für uns zuständigen Behörde in der Suchleiste die o. g. Anzeigepflicht eingebe erscheint was? --> nichts!!!
Aber Hauptsache, dass die Anzeigepflicht zum 01.07.2024 in Kraft tritt und bei Verstoß mit Busgeldern in Höhe von 50.000 € gedroht wird.
So langsam versteht doch bald niemand mehr, wer was wann wo und wie zu melden hat.
Das Ganze ist einfach nur noch traurig.
F
Florian 31.05.2024, 14:45 Uhr
Einfach alles als Dekoobjekte deklarieren
Es ist, wie alle Vorredner schrieben, einfach nur noch Wahnsinn, was uns hier an Bürokratismus alles aufgebürdet wird. Was, wenn ich einfach alles als "Dekorationsartikel" deklariere? 10er Set Edelstahllöffel -> Dekoartikel, Messerset -> Dekoartikel. Teller -> zum bemalen und an die Wand hängen.

Die spinnen.
S
Sabine Wiercimok 31.05.2024, 14:25 Uhr
Lebensmittelbedarfsgegenstände Anzeigepflicht
Hallo!
Da kommt ja schon wieder eine neue Regelung daher, die die Falschen trifft. Die Produzenten von Lebensmittelbedarfsgegenständen sollten doch wohl hier ihre Produkte testen und anmelden müssen. Wie kann es sein, dass Händler dafür grade stehen müssen, was die Industrie produziert? Bitte informieren Sie uns genauer zu dieser neuen Regelung. Wer ist in welchem Bundesland zuständig? Ich konnte online dazu nicht wirklich etwas Brauchbares finden. Dort spricht man noch davon, dass es keine Pflicht zur Anmeldung gibt. Gilt dies Regelung auch für kleine Einzel- und Onlinehändler***innen (z.B. unter einem bestimmten Umsatz) oder generell für alle Händler? Welche Angaben sollte man wie machen, um sich auf rechtlich sicherem Terrain zu bewegen?
Es sind noch viel zu viele Fragen offen und die Zeit ist nicht wirklich lang bis zum 01.07.24. Bitte unterstützen Sie uns mit mehr Informationen.
C
C. Kaiser 31.05.2024, 14:06 Uhr
Wirft wirklich mehr Fragen auf
Interessant aber ich versteh nun auch grad gar nix mehr. Muss ich als Lebensmittelhändler der bspw. auch noch Messer verkauft mich da auch registrieren? Und unsere Politiker sagen die Bürokratie müssen dringend abgebaut werden und dann kommt der nächste Wahnsinn wie das hier. Und falls man sich registrieren muss wo????
M
Michael Lacher 31.05.2024, 13:27 Uhr
Interresanter Artikel, aber leider zu wenig Antworten.
Sehr informativer Artikel der aber mehr Fragen aufwirft als er beantwortet.
An welche Behörde/Dienst wendet man sich in Bayern. Ich habe in Google nicht wirklich etwas brauchbares darüber gefunden. Wie genau soll die Beschreibung der Onlineanzeige aussehen. Gibt es auch Anzeigen/Beispiele?
K
Katrin 31.05.2024, 12:36 Uhr
Chefin
Wer muss genau was wo anzeigen? Muss jetzt jeder Händler, der beispielsweise Gabeln verkauft das irgendwo anzeigen? Und nicht der Großhändler oder der Importeur? Echt irre. Könnten Sie das bitte genauer spezifizieren?
D
Dominik 31.05.2024, 12:14 Uhr
??
Wo genau soll ich das Anzeigen?
D
Dark Ages 31.05.2024, 12:04 Uhr
Bürokratieabbau
wird es wohl nie geben.
Und wen erwischt es meistens?
Den Unternehmer!
Der führt sowieso nur Böses im Schilde - haut die Kunden und das Finanzamt über's Ohr, versklavt seine Beschäftigten und verpestet die Umwelt!
Zudem gönnt er seinen Mitbewerbern nicht die Butter auf dem Brot und verschafft sich daher durch fiese und unlautere Wettbewerbsmethoden Vorteile!

Im nächsten Leben wechsele ich definitiv die Seiten:
Entweder werde ich Anwalt für Wirtschaftsrecht oder Sachbearbeiter im gigantischen Verwaltungsapparat.
Da ist mir ein warmes und trockenes Plätzchen sicher und ich muss nicht mehr ständig auf der Hut sein.
C
Carsten Nehring 31.05.2024, 11:49 Uhr
Was für ein Wahnsinn!!
Hallo

Ich verkaufe unter anderem bedruckte Tassen, personalisierte Servierplatten aus Schiefer und Holz.

Werde ich wie Herr König auch aus dem Programm nehmen da ich diesen Wahnsinn auch nicht unterstützen werde. Es gibt immer mehr Hürden und Bürokratie auch für Kleinunternehmer.
Und auch wieder reichlich Futter für die Abmahnanwälte.

Die sollen sich mal lieber um wichtigere Dinge kümmern. In Deutschland läuft nämlich schon seit längerem einiges schief!!!
F
Florian Zimmer 31.05.2024, 11:44 Uhr
Welche Behörde ist zuständig?
Welche Behörde ist dafür denn zuständig? In unserem Fall Unternehmen im Onlinehandel mit Sitz in Berlin?
F
Florian Zimmer 31.05.2024, 11:42 Uhr
welche Behörde ist zuständig?
Welche Behörde ist denn konkret zuständig? In unserem Fall Unternehmen im Onlinehandel mit Sitz in Berlin?
A
Anja Rosenow 31.05.2024, 11:36 Uhr
Dekogegenstände
Gilt das auch für Dekogegenstände, wo theoretisch die Möglichkeit der Nutzung mit Lebensmitteln besteht?
L
Lieferdiensst 31.05.2024, 11:22 Uhr
Transport in Napf oder Isco Kisten
Danke für den interessanten Beitrag. Bin ich als Unternehmer auch anzeigepflichtig, wenn ich Lebensmittel in Napf oder IFCO Kisten an Verbraucher liefere? Wir haben einen kleinen lieferdienst für Lebensmittel und nutzen dafür die Kisten.
W
Walter König 31.05.2024, 11:12 Uhr
Bürokratie über alles
Wieder so eine "sinnvolle" Verordnung, die einem Handler zusätzliche Arbeit macht. In meinem Onlineshop gibt es - noch - Teenetze, Tee-Ei-Zangen und Teekörbe. Allesamt bezogen durch meine Teelieferanten. Die verkaufe ich seit über 30 Jahren, ohne dass jemand nachgefagt hätte, wer der Hersteller ist. Die Artikel werde ich jetzt zum 1.7. aus dem Sortiment nehmen, weil ich diesen Schmarren sicher nicht mitmache. Statt unnötige Bürokratie abzubauen schafft man immer neue Bürokratiemonster.

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