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Ab 03.07.2024: Neue Regeln für die Beschaffenheit bestimmter Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff

13.06.2024, 15:16 Uhr | Lesezeit: 4 min
Ab 03.07.2024: Neue Regeln für die Beschaffenheit bestimmter Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff

Ab dem 03.07.2024 gelten neue Anforderungen an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern in Deutschland. Getränkebehälter, die unter die neue Regelung fallen, dürfen ab diesem Zeitpunkt in Deutschland nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Regelung richtet sich in erster Linie an die Hersteller entsprechender Produkte. Händler sind hiervon aber insoweit betroffen, als sie entsprechende Produkte ab dem 03.07.2024 grundsätzlich nur noch in Deutschland vertreiben dürfen, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

I. Rechtlicher Hintergrund

Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Damit wurde eine weitere Maßnahme der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt umgesetzt.

Die EWKKennzV setzt u. a. auch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 um. Danach müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Dies soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen.

Eine entsprechende Regelung wurde in § 3 EWKKennzV verankert. Die EWKKennzV ist am 03.07.2021 in Kraft getreten.

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II. Betroffene Produkte

Die Regelung betrifft Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

Einwegkunststoffprodukte sind nach der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 1 EWKKennzV ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Produkte, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wurden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem sie zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder zu demselben Zweck wiederverwendet werden, zu dem sie hergestellt worden sind.

Keine Anwendung findet die Regelung auf

  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  • Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und
  • Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.

III. Betroffene Wirtschaftsakteure

Die Regelung richtet sich in erster Linie an die Hersteller entsprechender Produkte. Diese dürfen betroffene Getränkebehälter ab dem 03.07.2024 nur noch in Verkehr bringen, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.

Händler sind insoweit von der Regelung betroffen, als sie sicherstellen müssen, dass sie betroffene Getränkebehälter ab dem 03.07.2024 nur noch vertreiben, wenn diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Betroffene Getränkebehälter, die vor dem 03.07.2024 vom Hersteller bzw. Lieferanten erworben wurden, dürfen aber noch abverkauft werden.

IV. Rechtsfolgen bei Verstößen

Gemäß § 5 EWKKennzV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Zudem handelt es sich bei § 3 Absatz 1 Satz 1 EWKKennzV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen diese Regelung begründen somit zugleich einen Wettbewerbsverstoß, der ggf. auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

V. Fazit

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 EWKKennzV dürfen Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.

Das Gesetz nimmt in erster Linie die Hersteller betroffener Getränkebehälter in die Pflicht, wirkt sich jedoch auch auf den Handel aus, da entsprechende Produkte ab dem 03.07.2024 in Deutschland grundsätzlich nur noch vertrieben werden dürfen, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bei Verstößen gegen die EWKKennzV drohen einerseits Bußgelder und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Händler, die (auch) betroffene Getränkebehälter zum Verkauf anbieten, sollten daher ab dem 03.07.2024 sicherstellen, dass diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Betroffene Getränkebehälter, die vor dem 03.07.2024 vom Hersteller bzw. Lieferanten erworben wurden, dürfen aber noch abverkauft werden.

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