Neue Abmahnungen RAAG Kanzlei / Dikigoros Kairis wegen Google Fonts

Neue Abmahnungen RAAG Kanzlei / Dikigoros Kairis wegen Google Fonts
Stand: 24.10.2022 12 min 6

Die massenhaften Abmahnungen der Kanzlei RAAG durch den Dikigoros Kairis sorgen seit Wochen für erhebliche Unruhe unter deutschen Webseitenbetreibern. Es dürften tausende Abmahnschreiben im Umlauf sei. Nun versendet die Kanzlei eine angepasste Form des Abmahnschreibens und verlangt auch höhere Kosten.

Rückblick – darum geht es

Seit Wochen ist eine wahre Flut an Abmahnungen wegen der Nutzung des Schriftartendienstes Google Fonts über deutsche Webseitenbetreiber hereingebrochen.

Unangenehm fällt diesbezüglich seit Anfang Oktober die Kanzlei RAAG des Dikigoros Nikolaos Kairis aus Meerbusch als neuer Massenausbringer von entsprechenden Abmahnungen aus. Diese wurden (bislang) ausgesprochen für einen „Herrn Wang Yu“.
Es steht zu befürchten, dass hier bereits eine deutlich vierstellige Anzahl entsprechender Abmahnschreiben ausgebracht worden ist.

Wir berichteten über die Abmahnungen der RAAG-Kanzlei bereits hier und an dieser Stelle.
Gerne finden Sie dort Hintergrundinformationen zur Thematik!

Seit einigen Tagen ist nun eine neue Form des Abmahnschreibens der RAAG-Kanzlei im Umlauf, die mit einigen Änderungen einhergeht.

Dies hat die IT-Recht Kanzlei zum Anlass genommen, für Update-Service-Mandanten ein an die neuen Gegebenheiten angepasste Muster-Reaktionsschreiben für Abgemahnte zur Verfügung zu stellen.

Selbstverständlich können auch neue Mandanten, die eines unserer Schutzpakete mit der Option „Treuerabatt“ bestellen von dem Musterschreiben profitieren.

Binnen weniger Stunden, spätestens am auf die Bestellung folgenden Werktag kann auf das Musterschreiben zugegriffen werden, siehe dazu gerne noch weiter unten.

Banner Unlimited Paket

Was ist neu?

Der IT-Recht Kanzlei liegen nun bereits mehrere Abmahnschreiben des Dikigoros Kairis in der neuen Fassung vor.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der massenweise ausgebrachten Abmahnschreiben lassen sich vor allem die folgenden Abweichungen feststellen:

  • Dikigoros Kairis gibt nun im Briefkopf eine Telefonnummer an.
  • Das Abmahnschreiben hat nun einen Betreff. Die Bezeichnung lautet „Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz „Google Fonts“ hier Abmahnung“.
  • Dikigoros Kairis teilt einleitend mit, dass er „namens im Auftrag von Frau Wang Yu“ tätig werde und versichert „Ordnungsgemäße Vollmacht“ anwaltlich. Das erscheint schon recht kurios, da in der bisherigen Abmahnfassung ausdrücklich ein Tätigwerden für einen „Herrn Wang Yu“ mitgeteilt wurde.
  • Neben dem Namen der Mandantschaft wird nun auch eine Anschrift mitgeteilt. Recherchiert man nach dieser Anschrift im Internet, so erscheinen auch Anzeigen des Anbieters von virtuellen Büros an eben dieser Anschrift.
  • Ferner wird nun mitgeteilt, die Mandantschaft sei Teil der „Interessengemeinschaft Datenschutz – kurz: VIVA Datenschutz“. Diese habe sich der Verteidigung und Durchsetzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichen (sic!) Weg verschrieben“. Ein edles Motiv.
  • Der Teil des Schreibens unter der Überschrift „Anspruch auf Kosten“ bleibt leer. Bislang fand sich dort ein Zweizeiler, der in der neuen Fassung wohl schlicht vergessen wurde.
  • Die direkt (!) von Dikigoros Kairis dem Abgemahnten in Rechnung gestellten Kosten wurden angepasst und erhöht. Zum einen wird nun eine Geschäftsgebühr von 63,70 Euro zzgl. MwSt. statt bisher 30,00 Euro zzgl. MwSt. abgerechnet. Zum anderen wird nun auf den „Schadenersatz“ von nach wie vor 140 Euro keine MwSt. mehr berechnet.

In Summe erhöhen sich die mit dem Abmahnschreiben auszugleichen geforderten Kosten nun auf 239,60 Euro statt bisher 226,10 Euro.

Kurios ist neben der generellen Transformation der Mandantschaft vom „Herrn Wang Yu“ zur „Frau Wang Yu“ , dass auch in der aktuellen Fassung des Abmahnschreibens noch die Rede von „Mandant“ ist.

Da wundert es auch nicht weiter, wenn im Abmahnschreiben tatsächlich auch einmal die Rede von „Google Fonds“ ist.

Auffällige neue Beschreibung zum Sachverhalt des Aufrufs der Webseite

Während es bislang in den Abmahnungen der RAAG-Kanzlei dazu hieß „Denn nach dem Aufruf Ihrer Webseite musste meine Mandantschaft feststellen, …“, findet sich in der neuen Fassung eine Formulierung, die doch einige Fragezeichen hinterlässt.

So heißt es dazu nun:

„Google Fonts ist auf Ihrer Webseite derart installiert, dass u.a. die IP-Adresse des Besuchers Ihrer Webseite an Google in den USA weitergeleitet wird. Dieser Vorgang wurde auf Bitten, unserer Mandantschaft mit Ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert, wobei sich die Weiterleitung an Google aus dem hervorgehobenen Link bestätigt.“

Die Schilderung der angeblichen „Verletzungshandlung“ wurde nun stark technisiert. Es ist nicht mehr die Rede davon, dass die Mandantschaft nach einem Aufruf der Webseite den Verstoß feststellen musste.

Vielmehr heißt es nun ja, dass der Vorgang auf Bitten der Mandantschaft (wohl) mit deren IP-Adresse (siehe „Ihrer“ großgeschrieben oben im Zitat) technisch gesichert worden sei. Es ist nicht die Rede davon, dass die Mandantin die Webseite aufgerufen habe bzw. dass die Mandantin (selbst) den Verstoß festgestellt habe.

Fraglich ist nun, ob diese „Umformulierung“ etwa deswegen erfolgt, weil in dem zugrundeliegenden Sachverhalt eventuell niemals ein Mensch die beanstandete Webseite im Zusammenhang mit dem angeblichen Verstoß aufgerufen hat, sondern ausschließlich eine Software in Form eines Crawlers.

Dieser unschönen Thematik hatten wir uns bereits hier gewidmet.

Ruft ausschließlich eine Software die beanstandete Webseite auf, liegt schon keine Datenschutzverletzung vor, die abgemahnt werden könnte. Denn eine Software kann nicht Opfer eines Datenschutzverstoßes sein.

Vor allem dürfte Folgendes relevant sein: Behauptet der Abmahner oder dessen Rechtsanwalt wahrheitswidrig, der gerügte Verstoß sei gegenüber einer Person begangen worden, obwohl die beanstandete Seite in diesem Zusammenhang nie von dieser Person aufgerufen wurde, wird eine strafrechtliche Relevanz des Vorgangs in Gestalt eines (versuchten) gewerbsmäßigen Betrugs zu diskutieren sein.

Dann stünde nicht mehr nur ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, sondern eine Straftat im Raum.

Auch darauf wird im Rahmen des neu gefassten Reaktionsschreibens nun umfassend eingegangen.

Angepasstes Muster-Reaktionsschreiben – kostenfrei für Mandanten verfügbar

Aufgrund der Anpassungen des Abmahnschreibens durch Herrn Kairis sollte nun mit einer entsprechend angepassten Form des von der IT-Recht Kanzlei entworfenen Muster-Reaktionsschreibens geantwortet werden.

Update-Service-Mandanten können im Folgenden auf ein kostenfreies Musterscheiben für eine Verteidigung gegen eines Abmahnung wegen angeblicher Datenschutzverletzung aufgrund Nutzung von Google Fonts durch Dikigoros Kairis zugreifen, ebenso wie auf ein Muster zur Erteilung einer Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO.

Selbstverständlich können Sie auch auf das folgende Musterschreiben zugreifen, wenn Sie derzeit noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei sind und dazu eines unserer Schuztpakete inklusive der im Bestellvorgang auswählbaren Option „Treuerabatt“ beauftragen.

Im Regelfall können Sie bereits binnen weniger Stunden nach Auftragserteilung über das Musterschreiben sowie das Muster zur Erteilung einer Datenauskunft verfügen, um der Gegenseite zu antworten, spätestens jedoch am auf die Bestellung folgenden Werktag.

Genauso rasch erhalten Sie dann auch Zugriff auf das Muster zur Erteilung einer Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO.

Für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit: Mit dem Update-Service der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie auf dem neuesten Stand, was rechtliche Anforderungen an Onlineauftritte und aktuelle Abmahnentwicklungen betrifft.

Das Muster-Reaktionsschreiben können Sie hier einsehen:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Fazit

Es nimmt keine Ende. Ganz im Gegenteil, scheint die Anzahl der leidigen Google-Fonts-Abmahnungen von Tag zu Tag noch zuzunehmen.

Webseitenbetreiber, die Google Fonts immer noch dynamisch eingebunden haben, sollten nun umgehend auf eine lokale Einbindung umstellen. Eine Anleitung dazu finden Sie gerne hier.

Sie wünschen sich einen rechtssicheren Internetauftritt? Wir unterstützen Sie dabei!

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
sdx15 / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

6 Kommentare

J
Jenny Friedrichs 21.11.2022, 18:08 Uhr
IG Datenschutz und Viva Datenschutz
Beide Abmahnvereine haben interessanterweise nahezu die gleiche Website. Das gleiche Erscheinungsbild, fast identische Texte. Ich habe mal vorsichtshalber die oben genannten Websites als PDF gesichert. Strafanzeige: Wir haben uns als Zeuge einer Strafanzeige gegen Martin I. angeschlossen.
K
Karin A. 27.10.2022, 16:10 Uhr
Ebenfalls online Strafanzeige erstattet
Danke für den Link der Online- Anzeige. Ich habe darüber auch eine Anzeige erstattet.
T
TR 25.10.2022, 14:28 Uhr
Strafanzeige erstattet
Bei der StA Düsseldorf habe ich bereits vergangene Woche wegen versuchten Betrugs Strafanzeige gegen vorgenannte Person(en) erstattet. Auf den weiteren Verlauf können wir gespannt sein.
D
DIrk A. 24.10.2022
Abmahnung DSGVO durch RAAG , Anzeige online erstattet
Hallo,
ich habe soeben Anzeige erstattet , das geht recht einfach online unter: https://online-strafanzeige.de/
Bitte ebenfalls Anzeige erstatten um dem ganzen Einhalt zu gebieten.
S
Sven 24.10.2022
@Mr T: Gibt es eine Spendenmöglichkeit für die Anzeige?
Moin @Mr. T,

ich würde mich beteiligen, vermutlich würden auch andere bei einem Crowdfunding gegen diesen Abmahnwahn mitmachen.

Jedenfalls, so sehr ich Datenschutz befürworte, finde ich dieses Vorgehen verabscheuenswert.
M
Mr. T 24.10.2022
Anzeige erstatten
Ich erwäge Anzeige gegen den Anwalt und gegen Unbekannt zu erstatten wegen Rechtsmissbrauch und versuchtem Betrug. Herr Kairis hat Datum und Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes genannt, daher ist die IP Adresse des Crawlers bekannt und der Betreiber ermittelbar. Entweder ist die Personalie Wang Yu erfunden oder die IP-Adresse nicht dieser Person zuzuordnen. In jedem Fall wird Herr Kairis in Erklärungsnot kommen. Das könnte Spaß machen!

Beiträge zum Thema

Achtung: Spielzeug-Wärmekissen ohne CE-Kennzeichnung
(02.12.2024, 14:36 Uhr)
Achtung: Spielzeug-Wärmekissen ohne CE-Kennzeichnung
Betriebsferien: Online-Shops abmahnsicher gestalten - so geht's!
(27.11.2024, 08:16 Uhr)
Betriebsferien: Online-Shops abmahnsicher gestalten - so geht's!
2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
(26.11.2024, 15:54 Uhr)
2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
Verkäufe in WhatsApp-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten?
(25.11.2024, 18:00 Uhr)
Verkäufe in WhatsApp-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten?
OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend
(21.11.2024, 08:00 Uhr)
OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend
Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
(15.11.2024, 16:07 Uhr)
Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei