Beschreibung "neu" bei Waren ohne Originalverpackung zulässig?
Das Landgericht Hannover hat sich kürzlich im Rahmen eines Urteils zu einigen recht interessanten Fragestellungen geäußert, die insbesondere Online-Händler interessieren dürften. So ging es etwa um die Frage, ob die Beschreibung „neu“ bei Geräten verwendet werden darf, die sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden.
Thema Nr. 1: „Neue“ Geräte oder Produkte, ohne Originalverpackung
Frage: Darf die Beschreibung „neu“ bei Geräten, die sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden, bzw. bereits einmal ausgepackt wurden oder benutzt werden, verwendet werden?
Laut dem LG Hannover (Az. 32 O 67/07, Urteil vom 23.10.2007) schon. So kann es einem Online-Händler nicht untersagt werden, Geräte als neu zu bezeichnen, die sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden bzw. schon einmal ausgepackt worden sind. Änderungen, Beschädigungen der Verpackung würden allein nicht dazu führen, dass das darin befindliche Gerät nicht mehr neu sei. Entsprechendes gelte auch für das Öffnen der Verpackung.
Hinweis: Ob ein markenrechtlicher Verstoß vorliegt oder eine Kennzeichenverletzung, ist wiederum eine andere Frage.
Thema Nr. 2: Produktbilder, die nicht mit der zu verkaufenden Sache identisch sind
Frage: Dürfen bei den Produktbeschreibungen Fotos verwendet werden, die nicht mit der zu verkaufenden Sache identisch sind, wenn nicht direkt unter dem Bild auf diesen Umstand hingewiesen wird.
Dies hängt laut dem LG Hannover von dem Umfang der Abweichungen ab. So reiche es bei minimalen Abweichungen aus, wenn sich irgendwo in der Artikelbeschreibung ein kleiner Hinweis befände, dass die Abbildung nicht immer dem Produkt entsprechen muss. Bei großen Abweichungen spreche jedoch wiederum einiges dafür, dass der Hinweis deutlicher gestaltet sein muss.
Thema Nr. 3: Konkrete Angaben zu Lieferfristen
Frage: Ist folgende Formulierung zu unbestimmt?: „Sobald der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer auf dem angegebenen Konto gezahlt wurde, wird der Versand veranlasst“.
Das LG Hannover ist der Meinung, dass die angegebene Lieferfrist gemäß § 308 Nr. 1 BGB hinreichend bestimmt sei. Ein Zusatz „in der Regel“, der tatsächlich zu unbestimmt wäre (KG; NJW 2007, 2266 ff.) sei gerade nicht vorhanden. Vielmehr sei die Formulierung so zu verstehen, dass der Händler im normalen Geschäftsgang nach Geldeingang die Lieferung unverzüglich zu veranlassen habe. Dies könne nicht beanstandet werden.
Thema Nr. 4: Vorleistungsklauseln bei eBay
Frage: Kann der Online-Händler tatsächlich von seinen Kunden verlangen, dass diese immer in Vorleistung (--> erst das Geld, dann die Ware) zu treten haben?
Auch dies bejahte das LG Hannover. Ein Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. 320 BGB könne nicht angenommen werden (vgl. auch OLG Hamburg, NJW 2007, 2264 ff.). Grundsätzlich seien auch gegenüber Verbrauchern Vorleistungsklauseln zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund bestehe und keine überwiegenden Belange des Kunde entgegenstünden. Im Fernabsatzgeschäft sei in der Regel (Ausnahme: Abholung) eine Zug-um-Zug-Leistung nicht möglich. Es stelle sich also die Frage, welche Partei mit der Vorleistungspflicht belastet wird. Die Gefahr einer Nichtzahlung durch den Käufer bzw. einer Nichtlieferung durch den Verkäufer dürfte gleich hoch sein. Der höhere Aufwand dürfte aufgrund des Versandes beim Verkäufer liegen. Daher sei eine Vorleistung des Käufers beim Fernabsatzgeschäft (und insbesondere auch bei eBay) nicht zu beanstanden.
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Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO
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1 Kommentar
Der Käufer setzt natürlich voraus, daß er das Gerät in einer originalen, ungeöffneten Verpackung erhält. Will der Händler im Onlinehandel dagegen eine "neue" Ware ohne originale Verpackung oder unter Bruch der Versiegelung verkaufen, kann er das natürlich gerne tun aber nur wenn er darauf prominent hinweist. Dadurch wird die Ware dann im Preis weniger wertvoll sein - wofür 10% Abschlag sicherlich anzusetzen wären! Es ist schließlich anzunehmen, daß etwas nicht ganz normal ablief mit der Lieferkette!!