LG Hamburg: AfD - Spitzenkandidatin durfte in Satiresendung als „Nazi-Schlampe“ bezeichnet werden
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wies die Pressekammer des LG Hamburg mit Beschluss vom 11. Mai 2017 – 324 O 217/17 wenig überraschend einen Antrag der AfD- Politikerin gegen den Norddeutschen Rundfunk zurück. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
1. Hintergrund der Entscheidung
Gegenstand des Verfahrens war ein Beitrag in der NDR -Satire Sendung Extra 3, in welchem der Moderator eine auf dem Parteitag getätigte Äußerung der neugewählten AfD- Spitzenkandidatin satirisch kommentiert hatte.
Diese hatte im im Anschluss an ihre Wahl einer Rede, in welcher sie unter anderem die nachfolgende Äußerungen zum Besten gab:
„ Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf die Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden als die Missstände selbst. Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte“
Diese Steilvorlage blieb seitens des Satiremagazins Extra 3 natürlich nicht unkommentiert.
Nachdem die entsprechende Sequenz der Rede eingespielt wurde, äußerte sich der Moderator hierzu wie folgt:
„„Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!“
2. Zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht ging laut Pressemeldung im Rahmen der vorgenommenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin unter Berücksichtigung der konkreten Präsentation und des Gesamtzusammenhangs, in den die Aussage gestellt wurde davon aus, dass es ich bei der Äußerung „Nazi-Schlampe“ um Satire handelt, die im Kontext der Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Als Spitzenkandidatin der AFD stehe die Spitzenkandidatin im Blickpunkt der Öffentlichkeit und müsse auch überspitze Kritik hinnehmen.
Eine persönliche Diffamierung habe nicht im Vordergrund gestanden. In der Pressmitteilung des LG Hamburg heißt es hierzu wie folgt:
„ Einer Bewertung der Äußerung als unzulässige Formalbeleidigung steht es entgegen, wenn – wie hier – mit Bezug auf den Gegenstand der Satire eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgt und nicht die persönliche Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht.
Die umstrittene Äußerung bezieht sich mit den Begriffen „Nazi“ und „Schlampe“ in klar erkennbarer satirischer Weise, d.h. durch typische Übertreibung, auf die aktuelle Forderung der Antragstellerin, die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. In diesem Zusammenhang soll die besonders scharfe Wortwahl „Nazi-Schlampe“ als politisch – und auch sonst – nicht akzeptierte Formulierung zeigen, wohin die Forderung der Antragstellerin führen könnte.
Erkennbar geht es nicht darum, dass die Antragstellerin hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde oder sie Anlass für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte. Der Zuschauer begreift den Begriff „Nazi“ als grobe Übertreibung, die an die Wahl der Antragstellerin zur Spitzenkandidatin der AfD anknüpft, nimmt deswegen aber nicht an, dass die Antragstellerin Anhängerin der Nazi-Ideologie sei. Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „Schlampe“ stets eine sexuelle Konnotation habe, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn es ist erkennbar, dass die Bezeichnung „Schlampe“ in einem solch verstandenen Sinne keinen Wahrheitsgehalt beansprucht, sondern als Anknüpfung an deren Äußerung zur politischen Korrektheit nur gewählt wurde, weil die Antragstellerin eine Frau ist.“
3. Fazit
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung nicht nur wenig überraschend, sondern vollends zutreffend. Schließlich gilt auch hier der äußerungsrechtliche Grundsatz, dass die Deutung des Aussagehalts einer beanstandeten Äußerung stets in dem Zusammenhang beurteilt werden muss, in welchem sie gefallen ist. Natürlich kann das Verwenden entsprechender Begrifflichkeiten in einem anderen Kontext, insbesondere wenn eine derartige Äußerung selbst aus der Sicht des „Kritisierenden“ ohne jeglichen sachlichen Bezug und allein zur Beschimpfung und Beleidigung einer Person erfolgt, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dass dies angesichts der Äußerungen der AfD - Frontfrau, wonach die „politische Korrektheit auf den Müllhaufen der Geschichte“ gehöre, vorliegend nicht der Fall ist, liegt auf der Hand.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare