Aus unserer Praxis: Abmahnungen im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM)

Aus unserer Praxis: Abmahnungen im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM)
von Mag. iur Christoph Engel
13.06.2012 | Lesezeit: 3 min

Der Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) ist – aus juristischer Sicht – nicht ganz einfach: Die Rechtslage ist unübersichtlich, etwas verworren, und außerdem recht wankelmütig. Und dann wären da noch die Abmahnsportler, die am Geschäft mit den Nahrungszusätzen gerne mitverdienen wollen. Der IT-Recht Kanzlei liegen aktuell einige Abmahnungen vor, aus denen exemplarisch die derzeitigen Abmahnfallen herausgelesen werden können.

Wie wird eine Rechtslage zur Abmahnfalle? Ganz einfach: Sie ist entweder sehr neu, sehr unbekannt oder verworren, oder sehr schwer für den Händler umzusetzen. Abmahnsportler stochern dann gerne in besonders unübersichtlichen und variablen Rechtsgebieten herum und suchen gezielt nach wettbewerbsrechtlich relevanten Bestimmungen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht korrekt von den Onlinehändlern umgesetzt werden – fertig ist die juristische Tretmine.

Und wer hier drauftritt, wird recht schnell eine Abmahnung im Briefkasten finden; meistens zeichnen sich diese Schreiben durch eine besonders liebevolle Bearbeitung aus, die man sofort an der grauenvollen Grammatik und Rechtschreibung erkennt. Aber es hilft nichts, meistens ist der Grund für die Abmahnung (halbwegs) stichhaltig dargelegt, der Abgemahnte muss zahlen. Da hilft nur eins: Die müssen rechtzeitig erkannt und somit entschärft werden!

Bei Nahrungszusätzen derzeit hoch im Trend:

  • Pflichtangaben nicht oder nicht deutlich lesbar an der Verpackung angebracht (als „nicht deutlich lesbar“ gilt insbesondere eine zu kleine Schrift!);
  • Zutatenverzeichnis nicht oder nicht deutlich lesbar an der Verpackung angebracht (vgl. o.);
  • Zutaten im Verzeichnis in der falschen Reihenfolge angegeben;
  • Zutaten zu unspezifisch aufgeführt (z.B. „Zuckerarten“ ohne weitere Aufschlüsselung);
  • Mengenangaben zu ernährungsphysiologisch bedeutsamen Inhaltsstoffen – bezogen auf Anteil an der empfohlenen Tagesdosis – fehlen;
  • „QUID“-Angaben (prozentuale Mengenangaben zu ernährungsphysiologisch bedeutsamen Inhaltsstoffen) fehlen;
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nicht oder nicht deutlich lesbar an der Verpackung angebracht (vgl. o.);
  • Warnhinweise (§ 4 Abs. 2 NemV) nicht oder nicht deutlich lesbar an der Verpackung angebracht;
  • Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ nicht auf der Verpackung angebracht;

Neben diesen finden sich gerade im Bereich der Nahrungszusätze sicherlich noch weitere Fallen, in die der schlecht vorbereitete Händler mit seinen NEM hineinlaufen kann. Und da wären wir auch schon beim Kern des Problems: Vorbereitung – vor allem in juristischer Hinsicht – ist alles. Da dies, wie man oben sieht, nicht ganz einfach ist, sollten Vertreiber von NEM sich genauestens informieren, welche juristischen Pflichten sie beim Handel treffen; vor allem sollte klar sein, wie eine Verpackung für NEM auszusehen hat. Da die Rechtslage sich hier gerne einmal ändert, sollte auch in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob die Angaben auf den Verpackungen up to date sind. Hier ist anzuraten, sich juristische Hilfe an Bord zu holen – das mag zwar Geld kosten, ist unterm Strich aber sicherlich billiger, als beständig abgemahnt zu werden; hier gehen die Kosten dann schnell einmal in die Tausende.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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