Neu ab Ende 2016: Angabe der Nährwerte von Lebensmitteln zwingend erforderlich

Damit Verbraucher besser vergleichen und informierter entscheiden können, welche Produkte ihre gesunde Ernährung unterstützen, sind Online-Händler ab dem 13.12.2016 beim Verkauf von Lebensmitteln verpflichtet, deren Nährwerte anzugeben.
Wie ist die aktuelle Rechtslage?
Bereits seit einem Jahr, genauer seit dem 13.12.2014 gibt es mit der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die auch für den Vertrieb über das Internet gelten.
Diese Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält verschiedene Pflichten zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, wie zum Beispiel die Angabe der Herkunft bestimmter Fleischarten und deren Einfrierdatum, die Angabe von Ersatzzutaten bei Lebensmittelimitaten, sowie eine Allergenkennzeichnung.
Ab dem 13.12.2016 müssen nun auch sämtliche bereits vorverpackte Lebensmittel mit den entsprechenden Nährwertangaben gekennzeichnet werden.
Welche Lebensmittel müssen gekennzeichnet werden?
Von der Kennzeichnungspflicht betroffen sind grundsätzlich alle vorverpackten Lebensmittel.
Ausnahmen bestehen insofern, als dass alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol von der Pflicht ausgenommen sind. Änderungen diesbezüglich können jedoch erfolgen, da sich die Europäische Kommission noch näher mit dieser Produktgruppe auseinander setzen wird.
Ferner von der Pflicht ausgenommen sind unverarbeitete Erzeugnisse, lose Ware, Produkte in sehr kleinen Verpackungen, sowie solche, bei denen die Nährwerte nicht ausschlaggebend für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sind.
Was muss angegeben werden?
Anzugeben sind folgende sechs Nährstoffe in dieser Reihenfolge: Fette, gesättigte Fette, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz. Die Angabe hat für die Menge von 100 g bzw. 100 ml des jeweiligen Produkts zu erfolgen.
Freiwillig hingegen können beispielsweise Stärke, Ballaststoffe, Vitamine oder Mineralstoffe angegeben werden.
Wie muss die Kennzeichnung erfolgen?
Die Angaben müssen in Tabellenform und gut sichtbar auf der Verpackung gemacht werden. Es genügt jedoch, hierfür die Rückseite des Produkts zu verwenden. Die Kennzeichnung im Hauptsichtfeld ist freiwillig. Der Energiegehalt ist in den Einheiten Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) für je 100 g bzw. 100 ml anzugeben. Beziehen sich die Einheiten, was zulässig ist, auf je eine Portion, so sind zusätzlich die einzelne Portionsgröße, sowie die insgesamt in der Verpackung enthaltenen Portionen anzugeben.
Die genutzte Sprache muss für den Verbraucher klar und verständlich sein.
Die Schriftgröße der Angaben muss bei den meisten Verpackungen 1,2 mm betragen. Nur bei Verpackungen, deren Oberfläche 80 cm² nicht überschreitet, darf die Schrift auch 0,9 mm klein sein.
Freiwillige Informationen dürfen in keiner Hinsicht von Pflichtinformationen ablenken.
Welche sonstigen Besonderheiten gibt es?
Die Pflichtangaben müssen dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen.
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