Doch kein Nachstickern notwendig für USK- und FSK- gekennzeichnete Trägermedien?
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Computerspielen"
Wir hatten bereits berichtet, dass am 31.03.2010 die Übergangsfrist für die alten USK- und FSK- Kennzeichen abgelaufen ist und die kennzeichnungspflichtigen Waren unter Umständen nachgestickert werden müssen. Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz informierte die Jugendschutzbehörden der Länder mit elektronischem Brief vom 22.03.2010 im Zusammenhang mit dem Vollzug des Jugendschutzgesetzes über die Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen in Bezug auf Neu- und Gebrauchtware.
1. Die Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz
Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz ist die federführende oberste Landesjugendbehörde für Jugendschutz im Bereich von Filmen auf Trägermedien. Zusammen mit den ständigen Vertretern der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der UnterhaltungssoftwareSelbstKontrolle (USK) wurde ein Informationsschreiben erlassen, dass die gesetzliche Regelung im Jugendschutzgesetz zur Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen auslegen und näher bestimmen soll. Das Ministerium teilt in diesem Schreiben mit,
- dass die Pflicht zur Nachstickerung nur Neuware betrifft, also Ware, die dem Endkonsumenten erstmalig zugänglich gemacht wird;
- dass Gebrauchtware, also Ware, die dem Endkonsumenten schon einmal zugänglich gemacht und bereits benutzt wurde, nicht nachgestickert werden muss;
- dass ältere Bibliotheks-/Videotheksbestände an Filmen und Spielen im Rahmen der Ausleihe nicht nachstickerungspflichtig sind (wenn diese Medien verkauft werden sollen, sind sie jedoch nachstickerungspflichtig);
- dass die Nachstickerungspflicht von Neuware nicht den nichtgewerblichen Verkauf durch Privatpersonen betrifft.
Das Ministerium hatte für seinen Erlass dieses Schreibens vor allem die Probleme und Fragestellungen zum Vertrieb von Gebrauchtware auf Flohmärkten, in Second-Hand-Läden und vor allem im Internet vor Augen.
2. Konseqenzen
Es kann für Online-Händler (Privatverkäufer brauchen keine Konsequenzen zu fürchten) eventuell Entwarnung gegeben werden. Das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz könnte aber lediglich eine sog. Verwaltungsvorschrift darstellen. Eine Verwaltungsvorschrift ergeht von einer hierarchisch übergeordneten Behörde an hierarchisch nachgeordnete Behörden und legt einheitliche Handlungsmuster und Gesetzesauslegungen fest. Durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften soll vor allem eine Einheitlichkeit der Normanwendung durch die Verwaltung gewährleistet werden.
Diese Verwaltungsvorschriften stellen aber lediglich ein Verwaltungsinternum dar, auf Verwaltungsvorschriften kann sich der Bürger daher nur in seltenen Ausnahmefällen berufen. Eine erlassene Verwaltungsvorschrift soll vor allem dazu dienen, die nachgeordneten Behörden anzuhalten, im Falle des Vorliegens einer der obigen Tatbestände kein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.
Andernfalls ist es wahrscheinlicher, dass die Mitteilung eine Ausnahme nach § 12 Abs.2 S.2 JuSchG darstellt und dass das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz verbindlich für die oben genannten Fälle eine Ausnahme vormuliert hat. Eine eindeutige Zuordnung ist noch nicht möglich, vieles spricht aber dafür, dass die beschriebenen Punkte verbindlich für alle festgelegt sind. Den Händler würden in der Folge keine Abmahnungen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen, wenn diese z.B. gebrauchte Waren anbieten. Ein klärendes Gerichtsurteil gibt es zurzeit noch nicht, die IT-Recht Kanzlei wird berichten, sobald sich dies ändern sollte.
3. Zusammenfassung
- Privatverkäufer können neue und gebrauchte Filme und Film- und Spielprogramme verkaufen ohne nachzustickern.
- Händlern wird vorerst noch angeraten die entsprechend nachstickerungsbedürftigen neuen und gebrauchten Medien mit Kennzeichen zu versehen, bis eine rechtssichere Antwort auf die Frage besteht, ob eine Ausnahme nach § 12 Abs.2 S.2 JuSchG vorliegt oder nicht.
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3 Kommentare
mich würde interessieren, ob es in den vergangenen gut 1,5 Jahren in dieser Frage eine neue Entwicklung gegeben hat und nun geklärt ist, ob das Informationsschreiben als Ausnahmeregelung betrachtet werden kann. Vielen Dank!