Widerrufsrecht: Probleme in Zusammenhang mit der Nachnahme
Aufgrund der Komplexität des Widerrufsrechts tauchen bei Verbrauchern und Unternehmern immer wieder neue Fragen auf. Treffen dann auch noch etwas außergewöhnlichere Umstände mit der Ausübung des Widerrufsrechts zusammen, ist die Verwirrung oft groß. Dieser Beitrag soll insofern Licht ins Dunkel bringen, als er Aspekte rund um Widerruf und Nachnahme näher beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
- A.) Kostentragung für die Nachnahme bei Widerruf
- I. Die Nachnahme
- II. Der Widerruf und seine Folgen
- III. Einordnung der Nachnahmekosten
- B.) Konsequenzen der Nichtannahme einer Nachnahmesendung
- I. Nichtannahme als Widerruf?
- II. Reaktionsmöglichkeit des Unternehmers
- III. Kostentragung der Nachnahmegebühren
- C.) Widerrufender Kunde sendet Ware per Nachnahme zurück
- D.) Verwendung desselben Zahlungsmittels
- E.) Fazit
A.) Kostentragung für die Nachnahme bei Widerruf
Beispielsfall:
Ein Verbraucher bestellt bei einem Händler Ware über dessen Onlineshop. Er entscheidet sich dabei nicht für den regulären Versand für 3 €, sondern für die Nachnahme zu einem Aufpreis von 5 €. Nach Erhalt der Ware erklärt er fristgemäß und auch sonst wirksam den Widerruf.
Frage: Wer trägt in einem solchen Fall die Kosten für die Nachnahme?
I. Die Nachnahme
Die Nachnahme ist eine Versand- bzw. Zahlungsoption. Der Verbraucher zahlt erst bei Erhalt der Ware an seiner Haustüre, und zwar beim Paketzusteller selbst. Dieser kassiert den Kaufpreis, sowie einen Aufpreis für die Nachnahme. Das Zustellunternehmen leitet den Kaufpreis an den Händler weiter, das Entgelt für die Übermittlung per Nachnahme behält es ein.
Diese Verfahrensweise kann für den Verbraucher deshalb vorteilhaft sein, weil er die Ware sehr schnell nach der Bestellung erhält. Grund hierfür ist, dass auf Seiten des Händlers nicht erst der Eingang der Zahlung z.B. per Vorauskasse abgewartet werden muss, dieser die Ware also sofort versenden kann. Auch für den Händler ergeben sich positive Effekte, da er sein Geld sicher erhält, sobald der Kunde die Ware erhält. Das Risiko, dass die Zahlung wie beim Kauf auf Rechnung ausbleibt, besteht hier nicht.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Besteller bei der Wahl der Nachnahme im Haus sein sollte, um das Paket anzunehmen und zu bezahlen, da Zustellversuche bei Nachbarn aufgrund der damit verbundenen Zahlungspflicht nicht vorgenommen werden. Wird der Besteller nicht angetroffen, erfolgen je nach Zustellunternehmen entweder weitere Zustellversuche, das Paket wird in einer Postfiliale hinterlegt oder es wird zurück zum Händler geschickt. Diesbezüglich sollte sich der Besteller bereits bei der Bestellung ausführlich informieren.
II. Der Widerruf und seine Folgen
Bei Kaufverträgen, die ein Verbraucher über einen Online-Shop geschlossen hat, besteht zu seinen Gunsten ein Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Widerruf muss dabei ausdrücklich innerhalb einer Frist von 14 Tagen, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, gegenüber dem Unternehmer erklärt werden.
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so ist er an seine ursprüngliche Willenserklärung nicht mehr gebunden. Innerhalb von 14 Tagen sind die empfangenen Leistungen auf beiden Seiten zurück zu gewähren, § 357 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die erhaltene Ware zurücksenden und der Unternehmer etwaige bezahlte Beträge zurückerstatten muss.
III. Einordnung der Nachnahmekosten
Gem. § 357 Abs. 2 BGB muss der Unternehmer auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung, die sog. Hinsendekosten, zurückgewähren. Dies bedeutet, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs auch die von jenem bezahlten Versandkosten zurückerstatten muss. Hier handelt es sich um eine seit dem 13.06.2014 neue Regelung, da nach altem Recht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt war, wer die Hinsendekosten im Fall eines Widerrufs zu tragen habe. Erst das EuGH-Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08, brachte insofern Klarheit, als dass es die Kostentragungspflicht dem Unternehmer auferlegte.
Ausnahmsweise muss gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB der Unternehmer aber solche Kosten nicht erstatten, die dem Verbraucher nur deshalb entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste und auch für den Kunden akzeptable Standardlieferung entschieden hat. Hat sich also der Kunde beispielsweise für eine Expresslieferung zu einem Aufpreis von 4 € entschieden, obwohl ihm eine günstigere Alternative angeboten wurde, so muss der Händler nur die Kosten in Höhe des Standardversands, nicht aber die 4 € Aufpreis für die Wahl der besonderen Lieferungsart zurückbezahlen. Bei dieser Regelung handelt es sich ebenfalls um eine Neuerung im Vergleich zur Fassung vor dem 13.06.2014, wo nach EuGH-Rechtsprechung auch in einem solchen Fall der Unternehmer die über den Standardversand hinausgehenden Kosten zu tragen hatte.
Nun stellt sich aber die Frage, wie die Nachnahmekosten im Beispielsfall einzuordnen sind. Handelt es sich bei der Nachnahme um eine wie soeben beschriebene andere, besondere Art der Lieferung auf Wunsch des Kunden, sodass dieser die Kosten im Fall des Widerrufs nicht zurückbekommt? Oder ist die Nachnahme keine andere Lieferart, sondern vielmehr eine besondere Zahlungsart, sodass der Kunde im Fall des Widerrufs die vollen Kosten zurück erstattet bekommt?
Führt man sich vor Augen, wie die Nachnahme funktioniert (siehe oben), könnte man argumentieren, dass es sich hierbei um eine besondere Art der Zahlung handelt, indem der Kunde erst bei Erhalt der Ware an der Haustüre den Kaufpreis samt Aufpreis bezahlt. Naheliegender erscheint es jedoch, die Nachnahme als eine besondere Art der Lieferung zu betrachten. Dies ergeht schon aus dem Wortlaut des §357 Abs. 2 Satz 2 BGB, der mit dem generalisierenden Begriff der „Lieferung“ alle existierenden Zustellungsmethoden erfassen und den Anwendungsbereich mithin nicht auf Fälle des klassischen „Versandes“ begrenzen wollte. Auch bei der Nachnahme schuldet das Versandunternehmen seiner Funktion nach grundsätzlich die Zustellung. Hinzu tritt nur die weitergehende Pflicht, den Kaufpreis inkl. Nachnahmegebühr beim Verbraucher einzutreiben und sodann abzüglich der Provision an den Händler weiterzuleiten. Dass das Versandunternehmen für diesen Zusatzdienst neben der eigentlichen Transportleistung ein separates Entgelt verlangen kann, spricht dafür, dass diese begleitende Zahlungsabwicklungsobliegenheit die eigentliche Lieferschuld nur ergänzt. Aus diesem Grund ist die Nachnahme als besondere Lieferart anzusehen, sodass der Verbraucher im Fall seines Widerrufs die hierfür angefallenen Kosten gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erstattet verlangen kann.
Zusammenfassend und im Hinblick auf den Beispielsfall sind bei Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten für die Nachnahme vom Verbraucher selbst zu tragen, sofern er sich bewusst für diese Art der Lieferung entschieden hat, obwohl ihm eine günstigere Alternative zur Verfügung gestanden hätte, die zudem keine unzumutbaren Nachteile wie etwa überlange Lieferzeiten zur Folge gehabt hätte.
B.) Konsequenzen der Nichtannahme einer Nachnahmesendung
Problematischer als der oben beschriebene Standardablauf können indes Fälle liegen, in denen der Händler die Ware per Nachnahme an den Verbraucher schickt, dieser die Ware aber nicht annimmt. Wie sollte der Händler dann reagieren und wer hat die Kosten für die Nachnahme zu tragen?
I. Nichtannahme als Widerruf?
Zunächst ist zu klären, ob die Nichtannahme der Ware seitens des Verbrauchers die Ausübung des Widerrufsrechts darstellt.
Vor der Reform des Verbraucherschutzrechts zum 13.06.2014 war es möglich, den Widerruf allein durch kommentarlose Rücksendung der Ware vorzunehmen. Nach der alten Rechtslage hätte die Nichtannahme und die daraus resultierende Rücksendung an den Händler daher eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher begründet, da dieser durch die Rücksendung zeigt, dass er weder Interesse an der Ware noch am Bestand des Kaufvertrags hat.
Seit dem 13.06.2014 ist jedoch in § 355 Abs. 1 S. 2, 3 BGB geregelt, dass der Widerruf gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich erklärt werden und aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Eine Begründung ist weiterhin nicht erforderlich, § 355 Abs. 1 S. 4 BGB.
Was bedeutet nun aber die neue Rechtslage für den Fall der Nichtannahme bei vereinbarter Nachnahme?
Allein die mit der Nichtannahme eingeleitete Rücksendung an den Händler durch das ausliefernde Transportunternehmen führt nicht zu einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts. Erst einmal bleibt der Kaufvertrag mit seinen Hauptpflichten bestehen. Freilich steht es dem Kunden frei, die Erklärung des Widerrufs innerhalb der vierzehntägigen Frist nachzuholen. Dies ist auch noch nach Rücksendung der Ware möglich.
II. Reaktionsmöglichkeit des Unternehmers
Fraglich bleibt, wie der Händler im Fall der Nichtannahme einer Nachnahmesendung reagieren soll.
Zunächst besteht bei Eingang der Ware ohne eine entsprechende Widerrufserklärung keine Handlungspflicht des Händlers
1.) Rechtliche Ungewissheit
Eine derartige Rücksendung lässt den Händler aber im Ungewissen, weil er organisatorisch mit zwei Szenarien rechnen muss. Er kann nämlich nicht abschätzen, ob der Verbraucher von der zwingend zu übermittelnden Widerrufsbelehrung und dem darin enthaltenen Hinweis auf eine ausdrückliche Erklärung Kenntnis genommen hat oder nicht und ob insofern in den Folgetagen mit einer entsprechenden Äußerung des Widerrufsbegehrens noch zu rechnen ist. Möglich ist mithin, dass der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung noch nachholt oder umgekehrt von einer solchen absieht.
Achtung: grundsätzlich kann der Händler nach der Annahmeverweigerung mit der retournierten Kaufsache frei verfahren. Der Verbraucher ist mangels Übergabe nämlich nicht Eigentümer geworden und bleibt wegen seines Annahmeverzugs selbst bei einem späteren zufälligen Untergang der Kaufsache nach §326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet.
2.) Kein Beginn der Widerrufsfrist bei Annahmeverweigerung
Problematisch ist in derlei Konstellation der Annahmeverweigerung der Umstand, dass mangels einer Übergabe der Ware an den Verbraucher die 14-tägige Widerrufsfrist nach der für Warenlieferungen maßgeblichen Bestimmung des §356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB überhaupt nicht zu laufen beginnt. Nimmt der Verbraucher die Bestellung von Anfang an nicht an, hat er sie im Rechtssinne nie „erhalten“. Daraus ergibt sich die für den Händler nachteilige Konsequenz, dass sich das eigentlich zeitlich beschränkte Widerrufsrecht des sich verweigernden Verbrauchers bis zur tatsächlichen Warenannahme in ein unbefristetes umwandelt und nicht durch bloßen Zeitablauf erlöschen kann.
Ein bloßes Abwarten des Händlers vermag hier die bestehende Rechtsunsicherheit nicht zu beseitigen, weil die endgültige Bestandskraft des Kaufvertrags gerade nicht von zeitlichen Umständen abhängt, sondern vielmehr durch eine fristungebundene Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beseitigt werden kann.
Hinweis: Verweigert der Verbraucher die Annahme einer aufgegebenen Bestellung, verhindert er vertragswidrig, dass der Händler seine geschuldete Leistung erbringen kann, und führt gleichzeitig allein durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten die für ihn günstige Rechtsfolge eines zunächst fristungebundenen Widerrufsrechts herbei. In derlei Fällen wird ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §242 BGB diskutiert und eine Gleichstellung von Annahmeverweigerung und Warenerhalt für den Fristbeginn befürwortet. Gleichzeitig wird erwogen, eine unverhältnismäßige späte Ausübung des Widerrufsrechts nach Annahmeverweigerung an der Einwendung der Verwirkung nach §242 BGB scheitern zu lassen. Weil sich die Rechtsprechung zur Anwendung der Fallgruppen des §242 BGB auf das Widerrufsrecht jedoch noch nicht positioniert hat, bleibt die Annahmeverweigerung für den Verbraucher bislang ohne unmittelbar nachteilige Rechtsfolgen.
3.) Zwei Handllungsschritte
In den Fällen der Annahmeverweigerung ist mangels Anlaufens der Widerrufsfrist mithin bis auf Weiteres eine Reaktion des Händlers unerlässlich. Zu empfehlen ist ein Vorgehen in 2 Schritten.
1. Schritt
Zunächst sollte der Händler den Verbraucher darauf hinweisen, dass die bloße Annahmeverweigerung keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts darstellt und dass insofern eine eindeutige Verbrauchererklärung notwendig ist. Ergehen sollte also eine Zweitbelehrung, die den Verbraucher zum ausdrücklichen Widerruf anhält. Mit dem Hinweis kann der Händler bei entsprechender Reaktion des Verbrauchers Unsicherheiten bei der Deutung des durch die Nichtannahme zum Ausdruck gebrachten Begehrens beseitigen und sich so auf eine baldige Rückabwicklung einstellen.
Wird der Widerruf nämlich sodann ausdrücklich erklärt, stellen Nichtannahme und Erklärung eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts dar. Weil der Händler die Ware durch Nichtannahme der Nachnahmesendung zurückerhalten und der Verbraucher den Kaufpreis in Folge der Verweigerung nicht gezahlt hat, müssen die Primärleistungen nicht mehr zurückgewährt werden.
2. Schritt
Bleibt eine zeitlich angemessene Reaktion des Verbrauchers auf den Hinweis aus, führt dies bei originärer Annahmeverweigerung mangels Warenerhalts jedoch nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts durch Fristablauf. Für den Händler entsteht die unzumutbare Situation, dass er grundsätzlich auch in Zukunft mit einer fristungebundenen Ausübung des Widerrufrechts durch den Verbraucher rechnen muss.
Allerdings wird der Händler hier nicht rechtslos gestellt, sondern kann sich vor dieser Folge durch die Ausübung eines eigenen Rücktrittsrechts aus §323 Abs. 1 BGB schützen und den Vertrag selbst aufheben. Zu beachten ist nämlich, dass der Verbraucher durch die Annahmeverweigerung seine Pflicht zur Abnahme der Kaufsache und zur Zahlung des Kaufpreises aus §433 Abs. 2 BGB verletzt.
Ein wirksamer Rücktritt, durch welcher der Kaufvertrag aufgehoben wird, setzt das Verstreichen einer vom Händler erfolglos gesetzten Nachfrist voraus. Insofern sollte der Händler dem Verbraucher nach einer erfolglos gebliebenen Zweitbelehrung (Schritt 1) ausdrücklich eine Frist zur Entgegennahme des zunächst nicht angenommenen Vertragsgegenstandes und zur Zahlung des Kaufpreises setzen.
Kommt der Verbraucher nun dem Verlangen nach, kann der Händler die Rückgewähr der bereits retournierten Kaufsache an den Verbraucher von der vorherigen Erstattung der Versandkosten abhängig machen und muss die Ware mithin erst bei der Post aufgeben, wenn er einen Eingang der für den Versand zu entrichtenden Summe auf seinem Konto verzeichnen kann.
Lässt der Verbraucher dahingegen die Nachfrist tatenlos verstreichen, kann der Händler den Rücktritt erklären und wird nach §346 BGB vom ursprünglichen Kaufvertrag frei. Weil er den Leistungsgegenstand zurückerhalten und der Verbraucher den Kaufpreis wegen der Verweigerung der Nachnahmesendung noch nicht gezahlt hat, sind keine Leistungen zurück zu gewähren. Ein Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten scheitert analog §357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
III. Kostentragung der Nachnahmegebühren
Zu beachten ist, dass bei einer Nichtannahme zwar das Entgelt für die Nachnahme anfällt, jedoch nicht das Übermittlungsentgelt für die Überweisung des Kaufpreises vom Zusteller an den Händler. Bei der Nichtannahme entsteht also nur ein Teil der Kosten.
Im Fall eines wirksam ausgeübten Widerrufs hat der Verbraucher die Kosten für die Nachnahme nach §357 Abs. 2 Satz 2 BGB zu übernehmen, siehe oben. Verweigert der Verbraucher die Annahme und erklärt er zusätzlich den Widerruf, muss er also die dem Händler entstandenen Nachnahmekosten übernehmen.
Gleiches gilt für den Fall, dass auf die Verweigerung der Annahme hin die fristgerechte Ausübung des Widerrufs ausbleibt und mithin das Widerrufsrecht erlischt. Auch hier muss der Verbraucher grundsätzlich die Nachnahmegebühren zahlen. Weil ein wirksamer Widerruf hier wegen Fristablaufs nie erfolgt ist, ergeht diese Rechtsfolge freilich nicht aus §357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Vielmehr sind in diesem Fall die Pflichten des originären Kaufvertrags nie erloschen, sodass der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung nach wie vor zur Kostentragung gehalten ist. Dass er die bestellte Ware nicht annimmt, ändert nichts daran, dass er sich bei Vertragsschluss verpflichtet hat, für die Kosten der gewählten Lieferart aufzukommen.
C.) Widerrufender Kunde sendet Ware per Nachnahme zurück
Gem. § 357 Abs. 6 S. 1 BGB hat der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, sofern der Unternehmer ihn nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat und sich der Unternehmer nicht vertraglich bereit erklärt hat, die Kosten zu tragen.
Sendet der Verbraucher bei entsprechender Kostentragungsbelehrung des Unternehmers die Ware im Widerrufsfall per Nachnahme zurück, ist er der gesetzlichen Regelung entsprechend grundsätzlich gehalten, die anfallenden Kosten selbst zu tragen.
Fraglich ist aber, ob der Verbraucher in den Fällen, in denen eine solche Belehrung fehlt oder die Zahlung der Rücksendekosten durch den Unternehmer vertraglich vereinbart wurde, auf eine widerrufsbedingte Rückgewähr per Nachnahme zurückgreifen und vom Händler sodann die Erstattung der Nachnahmegebühren verlangen darf.
Während unter Geltung der alten Rechtslage nach einer Ansicht die Möglichkeit bestand, die Ware per Nachnahme zurückzuschicken und Erstattung der anfallenden Kosten zu verlangen, wird heute überwiegend vertreten, dass der Verbraucher in Erfüllung seiner Rückgewährpflicht im Widerrufsfall zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Unternehmers verpflichtet und mithin gehalten ist, die Entstehung zusätzlicher, nicht zwingend erforderlicher Kosten zu vermeiden. Sein Wahlrecht in Bezug auf eine geeignete Rückversandsoption beschränkt sich auf die regulären Liefermethoden und muss im Zweifel durch Inanspruchnahme der Standardlieferung ausgeübt werden.
Ohne zusätzlichen Abreden oder einen Wunsch des Unternehmers zur Versendung auf einem besonderen Weg trägt der Unternehmer nur die regulären Rücksendekosten. Darüber hinausgehende Gebühren für spezifische Lieferoptionen gehen zu Lasten des Verbrauchers.
Dies scheint insofern interessengerecht, als in Anlehnung an die gesetzliche Wertung des §357 Abs. 6 BGB die Tragung der Rücksendekosten durch den Unternehmer eine Zusatzleistung darstellt, die zugunsten des Verbrauchers vom gesetzlichen Regelfall abweicht. Bereits durch die Umwälzung der regulären Rücksendegebühren auf den Unternehmer wird der Verbraucher privilegiert, sodass es der Billigkeit entspricht, die Besserstellung mit Rücksicht auf die Vermögenslage des Unternehmers zu begrenzen und immerhin kostenintensive oder unübliche Versandoptionen aus dem Anwendungsbereich auszuklammern.
Die Rücksendung der Ware durch den Verbraucher darf also für den Fall, dass etwas anderes nicht explizit vereinbart wurde, nicht per Nachnahme erfolgen. Sendet der Verbraucher dennoch per Nachnahme zurück, muss er die dafür anfallenden Gebühren selbst dann tragen, wenn sich der Unternehmer grundsätzlich zur Übernahme der Rücksendekosten bereit erklärt hat. Das Aufkommen für die Gebühren eines untypischen oder die regulären Kosten übersteigenden Rückversandes ist dem Unternehmer nämlich nicht zuzumuten.
D.) Verwendung desselben Zahlungsmittels
Verstünde man die Nachnahme auch als eine besondere Art des Zahlungsmittels, stellt sich nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB das Problem, dass der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel wie der Verbraucher bei seiner Zahlung verwenden muss. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher nicht mit einer Zahlungsart konfrontiert werden soll, die er nicht selbst gewählt hat und die ihm mithin den Rückerhalt des geleisteten Geldes erschweren könnte.
Wählt der Verbraucher die Zahlung per Nachnahme, wäre im Widerrufsfall auch der Unternehmer grundsätzlich zur Rückzahlung per Nachnahme verpflichtet und müsste dem Verbraucher mithin die Möglichkeit einräumen, die Ware per Nachnahme zurückzuschicken, damit er sodann gegenüber dem Versandunternehmen den Kaufpreis erstatten kann. Wie oben bereits gezeigt wurde, ist ein Rückversand der Ware per Nachnahme jedoch nicht gewollt. Insofern ist die Vorschrift im Fall der Nachnahme dahingehend einzuschränken, dass ausnahmsweise ein anderes Zahlungsmittel für die Rückzahlung verwendet werden darf, wie etwa die Überweisung des Betrags auf das Bankkonto des Verbrauchers. Diese Ausnahme sollte bereits in den AGB ausdrücklich festgehalten werden.
E.) Fazit
Auch fast anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des neuen Verbraucherrechts konfrontiert die vereinbarte Lieferung per Nachnahme viele Händler bei einem anschließenden Widerrufsbegehren des Verbrauchers nicht selten mit Problemen bei der Rückabwicklung.
Dies ist grundsätzlich der Natur der Nachnahme als Zwitter aus einer Liefer- und aus einer Zahlungsmethode geschuldet.
Sofern man mit den besseren Argumenten die Nachnahme unter die Lieferoptionen einordnen will, stellt sich für Händler oft die Frage nach der Kostentragung beim Widerruf. Zwar ist hier zwischen den Fällen der wirksamen und unwirksamen Ausübung des Widerrufsrechts zu differenzieren. Im Ergebnis aber schuldet der Händler in keinem Fall die Erstattung von Nachnahmegebühren.
Während bei einer nicht fristgerechten Ausübung des Widerrufsrechts durch eindeutige Verbrauchererklärung die vertraglichen Primärpflichten und so auch die Kostentragungspflicht des Verbrauchers für die Nachnahme bestehen bleiben, ergibt sich bei wirksamem Widerruf die Entlastung des Händlers aus dem Charakter der Nachnahme selbst.
Diese ist insofern als eine besondere Art der Lieferung einzustufen, für die der Unternehmer im Widerrufsfall nach §357 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Erstattung schuldet. Gleichzeitig kann er aus Billigkeitsgründen auch bei grundsätzlicher Übernahme der Rücksendekosten nicht zur Erstattung von Gebühren für den Rückversand auf Nachnahme verpflichtet werden, weil der Verbraucher hier zur Wahl einer standardisierten und üblichen Lieferoption gehalten ist.
Wird die Nachnahme dahingegen als Zahlungsmethode aufgefasst, ergeben sich Probleme in Bezug auf die Händlerpflicht zur Verwendung desselben Zahlungsmittels für die Rückerstattung im Widerrufsfall nach §357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Unter Beachtung der beidseitigen Interessen an einer schnellen und effektiven Rückabwicklung ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei die zitierte Vorschrift allerdings dahingehend einzuschränken, dass bei vereinbarter Nachnahme ausnahmsweise eine übliche Zahlungsart für die Rückerstattung genutzt werden kann.
Bei weiteren Fragen zur Nachnahme im Online-Handel steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne zur Verfügung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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7 Kommentare
zusätzlich.
Darauf wird der Händler regelmäßig sitzen bleiben oder gibt es dazu schon einschlägige Entscheidungen?
ich habe eine einfache, aber interessanten Fall bzgl. Nachnahmeverweigerun:
Ich habe online etwas per Nachnahme bestellt und bereits nach 4 Tagen von meinem Widerrufsrecht gebraucht gemacht.
Der Händler sagte mir, dass die Ware jetzt schon unterwegs sei.
Jetzt ist nach 3 Wochen doch die Ware angeliefert worden, jedoch war ich nicht zu Hause und es wurde an eine Filiale geliefert.
Ich möchte die Ware nicht annehmen.
Reicht es, dass ich die Ware einfach nicht annehme indem ich nicht zur Post gehe, oder muss ich zur Post, es annehmen, und selbst wieder zurückschicken?
Danke und Gruß,
Harald
Ich
bin der Meinung, dass ich nicht dazu verpflichtet bin.
Eine Frage bleibt für mich aber offen:
Warum werden Nachnahmegebühren überhaupt zu den Versandkosten gezählt? Nach meiner Meinung sind dies Kosten der Zahlungsart und haben mit Versandkosten überhaupt nichts zu tun.
...müssen also im Widerrufsfall auch nicht erstattet werden. Was meinen Sie?