Neues Kaufrecht 2022: Neue Regelungen zur Nacherfüllung

Neues Kaufrecht 2022: Neue Regelungen zur Nacherfüllung
Stand: 17.09.2021 7 min 1

Am 01.01.2022 tritt in Deutschland das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags in Kraft, welches u. a. auch neue Regelungen zur Nacherfüllung bei Kaufverträgen enthält. Die gesetzlichen Änderungen haben auch massive Auswirkungen auf den Online-Handel. Im nachfolgenden Beitrag setzen wir uns mit den geplanten Änderungen auseinander und beleuchten die Auswirkungen auf die Praxis insbesondere im Online-Handel.

Neue Regelungen zur Nacherfüllung

Das neue Kaufrecht enthält neue Regelungen zur Nacherfüllung, die nicht nur für Verbrauchsgüterkaufverträge, sondern grundsätzlich für sämtliche Kaufverträge gelten werden, also auch im B2B-Bereich sowie unter Privatleuten.

Maßgebliche Vorschrift für die Nacherfüllung ist weiterhin § 439 BGB, der jedoch ergänzt wird. Danach wird der Käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache auch in Zukunft nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen können.

In welchen Fällen künftig von einem Mangel der Kaufsache auszugehen ist, haben wir in diesem Beitrag ausführlich behandelt.

Käufer muss Ware zur Verfügung stellen

Künftig wird der Käufer gemäß § 439 Abs. 5 BGB-NEU ausdrücklich dazu verpflichtet, die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, also etwa zur Nachbesserung (also Reparatur) an den Händler zu schicken bzw. dem Händler zu übergeben. Eine solche Verpflichtung des Käufers war bisher nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt und hat in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf sperriger Güter immer wieder zu Streitigkeiten geführt.

Insoweit ist jedoch für den Verbrauchsgüterkauf die Regelung des § 475e Abs. 5-NEU zu beachten, wonach der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen hat, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

Diese Regelung trägt der Rechtsprechung des EuGH Rechnung:

So entschied der EuGH mit Urteil vom 23.05.2019 (Az.: C-52/18), dass ein Verbraucher grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine mangelhafte Ware an den Verkäufer zur Mangelbeseitigung zurückzusenden, wenn dies mit „erheblichen Unannehmlichkeiten“ für den Verbraucher verbunden ist.

Nach Ansicht des EuGH muss bei einem Nacherfüllungsverlangen immer im Wege einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden, ob die Organisation bzw. Durchführung eine Rücksendung/eines Rücktransports der mangelhaften Ware für den Käufer eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. Ist diese Frage zu bejahen, muss der Verkäufer anrücken, und die Ware vor Ort in Stand setzen bzw. selbst die Rückführung organisieren bzw. selbst übernehmen.

Indizien für das Vorliegen einer solchen erheblichen Unannehmlichkeit können insbesondere sein:

  • Hohes Gewicht der Ware
  • Sperrige Maße der Ware
  • Besondere Schutzbedürftigkeit der Ware (also Ware, die sehr leicht beim Transport beschädigt werden kann)
  • Abbau, Demontage, Rückbau der Ware vor dem Rückversand erforderlich

Der EuGH kam im zu entscheidenden Fall zu der Ansicht, dass der Rückversand eines Partyzelts mit den Maßen 5 Meter auf 6 Meter für den Käufer eine solche „erhebliche Unannehmlichkeit“ darstellen könnte.

Zwar ist aus der Entscheidung des EuGH nicht eindeutig abzulesen, in welchen Fällen konkret von einer „erhebliche Unannehmlichkeit“ für den Verbraucher auszugehen ist. Allerdings dürfte dies unter Berücksichtigung der vom EuGH genannten Indizien bei besonders sperrigen Gütern in der Regel der Fall sein. Dies muss erst recht gelten, wenn es sich dabei um eine Ware handelt, die nur mit größerem Arbeits- und Zeitaufwand montiert bzw. demontiert werden kann.

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Verkäufer muss Ware auf seine Kosten zurücknehmen

Im Falle der Ersatzlieferung steht dem Verkäufer auch künftig ein Anspruch auf Rückgewähr der mangelhaften Sache gegen den Käufer zu. Der Verkäufer wird künftig jedoch ausdrücklich dazu verpflichtet, die im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Kaufsache auf seine Kosten zurückzunehmen (§ 439 Abs. 6 S. 2 BGB-NEU). Dem Käufer dürfen im Falle der Ersatzlieferung also keine zusätzlichen Kosten entstehen, wenn er dem Verkäufer die mangelhafte Ware im Austausch gegen eine neue Ware zurücksendet.

Diese Regelung basiert auf Art. 14 Abs. 2 Hs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/771, wonach der Verkäufer die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen hat.

Mängelrechte des Verbrauchers auch bei Kenntnis des Sachmangels

Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen sieht das neue Kaufrecht eine entscheidende Änderung vor, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Händler weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Kaufsache einen Sachmangel hat.

Bislang galt auch in diesen Fällen, dass dann die kaufrechtlichen Mängelrechte des Verbrauchers grundsätzlich ausgeschlossen sind (§ 442 BGB) . Künftig wird dies aber anders sein, da diese Vorschrift nicht mehr auf Verbrauchgüterkaufverträge Anwendung finden wird (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB-NEU). Ein Verbraucher kann somit künftig grundsätzlich in dem Wissen, dass die Kaufsache mangelhaft ist, den Kaufvertrag abschließen und anschließend dennoch vom Händler wegen des Mangels Nacherfüllung verlangen und sonstige kaufrechtliche Sachmängelrechte geltend machen.

Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Verkauf von Mängelexemplaren, seien es neue oder gebrauchte Artikel, an Verbraucher.

Eine Ausnahme wird jedoch auch künftig für den Ersatz von Aus- und Einbaukosten gelten, wenn der Verbraucher im Zeitpunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache Kenntnis von dem Mangel hat. Insoweit wird durch eine Änderung des § 439 Abs. 3 BGB geregelt, dass der Verkäufer solche Kosten nur dann erstatten muss, wenn der Verbraucher den Einbau vorgenommen hat, bevor der Mangel offenbar wurde.

Gesonderte Vereinbarung über die Mangelhaftigkeit

Insoweit sieht § 476 Abs. 1 BGB-NEU künftig die Möglichkeit vor, dass von den objektiven Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 (bei Waren mit digitalen Elementen) vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden kann, wenn

  • der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
  • die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Im Erwägungsgrund (36) zur Richtlinie (EU) 2019/771 heißt es hierzu:

„Um für ausreichende Flexibilität der Vorschriften zu sorgen, beispielsweise im Hinblick auf den Verkauf von gebrauchten Waren, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, von den in dieser Richtlinie vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abzuweichen. Eine solche Abweichung sollte nur möglich sein, wenn der Verbraucher eigens davon unterrichtet wurde und wenn er ihr gesondert von anderen Erklärungen oder Vereinbarungen und durch sein aktives und eindeutiges Verhalten zugestimmt hat.“

Mit anderen Worten: Wird der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung über einen konkreten Mangel in Kenntnis gesetzt und wird dieser Zustand ausdrücklich und gesondert vereinbart, so kann der Verbraucher diesen Zustand später nicht mehr als Mangel rügen.

Wie eine solche Vereinbarung im Online-Handel praktisch umgesetzt werden kann, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Fazit

Am 01.01.2022 tritt in Deutschland das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags in Kraft, welches u. a. auch neue Regelungen zur Nacherfüllung bei Kaufverträgen enthält.

Danach wird der Käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache auch in Zukunft nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen können. Ausdrücklich geregelt werden nun aber eine Pflicht des Käufers, die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen sowie eine Pflicht des Verkäufers, die mangelhafte Ware im Falle der Ersatzlieferung unentgeltlich zurückzunehmen. Für Verträge mit Verbrauchern wird es jedoch einige Besonderheiten geben, etwa im Hinblick auf die Rückgabe sperriger Güter.

Für den Verkauf von Mängelexemplaren an Verbraucher wird es künftig verschärfte Anforderungen für die Händler geben, deren praktische Umsetzung insbesondere im Online-Handel eine große Herausforderung darstellt.

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1 Kommentar

L
Lorenz 19.11.2021, 13:06 Uhr
erhebliche Unannehmlichkeit für Käufer
Liegt eine erhebliche Unannehmlichkeit vor, wenn ich eine Ware in der Filiale eines großen Bekleidungskonzern erworben habe, der über eine Stunde Fahrtzeit entfernt liegt, zu Hause feststelle, das die Ware kaputt ist und der Verkäufer mich auffordert, die Ware mit über 1 h Fahrzeit in die Filiale zurückzubringen? Habe ich dann die Möglichkeit, Umtausch per Postversand zu verlangen? Ist das rechtlich irgendwo geregelt? MfG Lorenz

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