Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche

Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
Stand: 06.12.2024 12 min

Diese Woche ging es um: die Nachahmung einer Website, die unzulässige Nutzung einer geografischen Herkunftsbezeichnung oder im Urheberrecht um die unberechtigte Musik-, Text- und Fotonutzung.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Nachahmung Website

Abmahner: GLOBUS Fachmärkte GmbH & Co. KG

Kosten: 2.584,09 EUR

Darum geht es: Hier ging es um die Übernahme der Hausfarben des Abmahnenden auf der Website des Abgemahnten. Der Vorwurf lautete also auf Übernahme bzw. Nachahmung einer Website-Gestaltung. Und damit verbunden die wettbewerbswidrige Täuschung über die betriebliche Herkunft.

Die Nachahmung von Gestaltungsmerkmalen einer Website kann unlauter sein, wenn

  • Herkunftstäuschung: Die Gestaltung führt dazu, dass die Verbraucher die Angebote der beiden Anbieter miteinander verwechseln oder zumindest eine geschäftliche Verbindung vermuten.
  • Rufausbeutung: Der Nachahmer versucht, durch die Ähnlichkeit von der Wertschätzung und dem Ruf des Originals zu profitieren.
  • Behinderung: Die Nachahmung erschwert es dem Originalanbieter, sich vom Nachahmer zu unterscheiden.

Die bloße Verwendung identischer Farben reicht jedoch in der Regel nicht aus, um eine Herkunftstäuschung anzunehmen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Gesamtgestaltung der Website in ihrer Gesamtheit beim Verbraucher Verwechslungen hervorruft.

Mehr zum Thema wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz finden Sie in diesem Beitrag mit einem noch recht frischen BGH-Urteil.

Falscher Grundpreis

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde der falsche Grundpreis. Bereits seit dem 28.05.2022 dürfen die erforderlichen Grundpreisangaben bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, nicht mehr unter Bezugnahme auf den Preis je 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Hierauf haben wir in [diesem Beitrag] (https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-verband-sozialer-wettbewerb-falscher-grundpreis.html) hingewiesen.

Hier noch einmal alles Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Dresdner Stollen: Geschützte geografische Angabe

Abmahner: Schutzverband Dresdner Stollen e.V.

Kosten: 1.295,43 EUR

Darum geht es: Es ging um die Verwendung des Begriffes Dresden für Stollen. Abgemahnt hat der Schutzverband, Inhaber der Bezeichnungen Dresdner Stollen, Dresdner Weihnachtsstollen oder Dresdner Christstollen. Es handelt sich dabei tatsächlich um geschützte Herkunftsbezeichnungen nach EU-Verordnung.

Daraus ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:

  • Irreführende Verwendung: Als „Dresdner Stollen“ o.ä. dürfen nur Produkte bezeichnet werden, die tatsächlich nach den festgelegten Vorgaben (Spezifikation) im geschützten geografischen Gebiet (hier: in und um Dresden) hergestellt werden.
  • Nachahmung oder Anspielung: Unzulässig sind auch Bezeichnungen, die geeignet sind, beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass das Produkt mit „Dresdner Stollen“ in Verbindung steht (z.B. „Stollen aus Dresden“ oder „Dresdner Art“).
  • Rufausbeutung: Der gute Ruf und die Bekanntheit von „Dresdner Stollen“ dürfen nicht in unzulässiger Weise ausgenutzt werden.

Letztlich wie immer eine Frage des Einzelfalls.

Urheberrecht I: Unberechtigte Nutzung Text- und Bildmaterial

Abmahner: Weber & Wang Trtading UG

Kosten: 1.375,88 EUR

Darum geht es: Eine sehr umfassende Abmahnung. neben einem wettbewerbsrechtlichen Thema (fehlende Umsatzsteuer) ging es hier um die Übernahme eines Werbetextes für ein Produkt - es handelte sich um einen etwas längeren Text dabei. Nicht nur Bilder, sondern auch Texte sind urheberrechtlich geschützt. Aber (und das ist ein Unterschied zum Schutz von Bildern, wo jedes Bild geschützt ist, unabhängig von seiner Qualität). Nicht jeder Text ist automatisch urheberrechtlich geschützt, da er nicht kreativ oder originell genug sein kann, um die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz zu erfüllen. Eine Artikelbeschreibung beispielsweise, die lediglich eine sachliche Beschreibung des Produkts enthält und keine originellen Formulierungen oder kreativen Elemente aufweist, würde wahrscheinlich nicht als kreativ genug angesehen werden, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

Zum Thema Urheberrechtsschutz von Produktbeschreibungen siehe gerne hier unseren Beitrag.

Zudem wurde hier auch die unberechtigte Nutzung von Bildmaterial abgemahnt. Wie oben bereits erwähnt genießen etwa Fotos immer urheberrechtlichen Schutz, unabhängig von der Qualität.

Liegt aber ein urheberrechtsfähiges Werk vor und wird dieses verletzt, sind die Rechtsfolgen beim Text- und Bilderklau identisch: Die unberechtigte Übernahme stellt eine Rechtsverletzung des Urhebers/Rechteinhabers des Textmaterials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche (hier auch: Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers) aus, die dann mittels Abmahnung durchgesetzt werden. Neben Unterlassung und Auskunft über die Nutzung droht wie beim Bilderklau auch Schadensersatz.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: Seit Wochen schon sind diese Abmahner sehr aktiv: Technisch gesehen ist „Abmahnung“ in diesem Fall nicht ganz zutreffend. Die Copytrack GmbH vertritt die Bildrechte Dritter und kontaktiert Händler im Namen ihrer Kunden. An dieser Stelle wird jedoch noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sondern es handelt sich lediglich um eine Berechtigungsanfrage. Diese geht einher mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine Lizenzgebühr zu entrichten.

Urheberrecht III: Musiknutzung auf Instagram

Abmahner: Florian Richter ("Julien Nairolf") & Marc Klammek ("Mitchell Lennox")

Kosten: 1.842,12 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Auch wenn es nichts mit dem Online-Handel zu tun hat, möchten wir es der Vollständigkeit halber nicht versäumen, auch auf dieses Abmahnphänomen hinzuweisen. Die Hochzeit der Musik-Abmahnungen ist eigentlich schon lange vorbei - aber es wird immer noch und gefühlt wieder etwas mehr abgemahnt. Hier ging es um die Nutzung von unlizenzierter Musik auf Instagram. Nach wie vor gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Werke (und dazu gehört auch ein Musikstück) ohne Erlaubnis nutzt, handelt urheberrechtswidrig.

In diesem Beitrag finden Sie weitere Informationen zum Thema Musiknutzung auf Instagram.

Marke I: Benutzung der Marke "HSV"

Abmahner: HSV Fussball AG

Kosten: 2.002,41 EUR

Darum geht es: Dieser Fussballverein ist in letzter Zeit am aktivsten in diesem Abmahnsegment unterwegs: Das Zeichen "HSV" sowie die bekannte Rautenmarke aus dem Vereinswappen sind markenrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden. In diesem Fall wurde jemand abgemahnt, der das HSV-Zeichen für Spielkarten genutzt hat. Leider sind gerade kleinere Händler - vorwiegend aus dem DYI-Bereich - häufig von solchen Fußball-Abmahnungen betroffen.

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Wir wiederholen uns: Bitte verwenden Sie keine geschützten Zeichen - dies ist dem Rechteinhaber untersagt.

Tipp: Weitere Informationen zu diesem häufigen Abmahnungen finden Sie auch hier.

Marke II: Benutzung der Marke "Downforce"

Abmahner: Christoph Steinbrecher

Kosten: 2.584,09 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Hier ging es um einen klassischen Fall der Verletzung des Identitätsschutzes: Abgemahnt wurde wegen der identischen Nutzung des Markennamens Downforce u.a. für Bekleidung. Vorwurf: Verletzung des Identitätsschutzes, d.h. Verwendung eines identischen Zeichens für identische Waren.

Übrigens: Im Markenrecht gibt es neben dem Identitätsschutz auch einen Verwechslungsschutz. Das bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen unter den Markenschutz fallen - allerdings ist die Beurteilung einer solchen Verwechslungsgefahr oft schwierig. Letztlich geht es um einen klanglichen, bildlichen und begrifflichen Vergleich. Aber natürlich spielt auch die Warenähnlichkeit eine Rolle bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr.

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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: The KonG

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