Ausreichend das Muster-Widerrufsformular auszudrucken und Ware beizulegen?

Ausreichend das Muster-Widerrufsformular auszudrucken und Ware beizulegen?
2 min
Beitrag vom: 19.02.2020
Aktualisiert: 28.03.2025

Häufig sind Onlinehändler der Meinung, dass zum 13.06.2014 neu eingeführte Muster-Widerrufsformular müsse (nur) der Warensendung ausgedruckt beigefügt werden bzw. dem Kunden als PDF-Datei per Email übersendet werden.

In der Praxis ist diese Ansicht nachvollziehbar, schließlich kann der Verbraucher mit der bloßen textlichen Darstellung des Muster-Widerrufsformulars auf der Webseite des Händlers nicht wirklich etwas anfangen. Ausfüllen und Zurücksenden geht in aller Regel nur, wenn er das Formular physisch (also ausgedruckt) in den Händen hält.

Unsere Einschätzung

Juristisch ist diese Ansicht aber leider falsch und kann zu Abmahnungen führen!

Die Verbraucherinformationspflichten bei Fernabsatzverträgen zwingen den Händler, dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular bereits vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen.

Im Onlineshop oder bei Verkäufen über Plattformen wie Amazon oder eBay bedeutet dies, dass das Muster-Widerrufsformular zwingend bereits online darzustellen ist, also im Rahmen des jeweiligen Shops oder Angebots.

Sieht der Verbraucher das Muster-Widerrufsformular erstmals nach seiner Bestellung (z.B. als Beilage zur Warensendung), kommt dies zu spät. Da der Händler dann seine Verbraucherinformationspflicht nicht erfüllt, läuft der Gefahr, abgemahnt zu werden.

Z.B. ist der IDO-Verband der IT-Recht Kanzlei bekannt dafür, diesen Verstoß serienweise abzumahnen.

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Unsere Antwort

Die Antwort auf die Frage lautet also klar „Nein“!

Das Muster-Widerrufsformular muss dem Verbraucher zwingend bereits online präsentiert werden, bevor er seine Vertragserklärung abgibt.

Die abmahnsicheren Rechtstexte [https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-starterpaket.php?partner_id=84] der IT-Recht Kanzlei berücksichtigen diese Verpflichtung des Händlers natürlich.

So wird das Muster-Widerrufsformular bei den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei direkt unterhalb der Widerrufsbelehrung mit dargestellt, damit der Händler so seiner Verbraucherinformationspflicht problemlos nachkommen kann.

PS: Natürlich schadet es nicht, wenn der Händler dem Verbraucher das bereits online „präsentierte“ Muster-Widerrufsformular noch ausdruckt und der Sendung – quasi als Service – beifügt.

Da die AGB und Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular dem Kunden nach seiner Bestellung aber ohnehin noch mindestens in Textform (z.B. per Email als Text oder als PDF-Datei) übermittelt werden müssen, dürfte die Versendung per Email die weniger aufwendige und kostengünstigere Lösung sein.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Cast Of Thousands / shutterstock.com

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