Ihr Kunde zahlt nicht? Unsere Mustervorlagen helfen!

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21.11.2024 | Lesezeit: 14 min

Unternehmen sind zahlungsunwilligen Kunden nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr ermöglicht ein abgestuftes Vorgehen - beginnend mit der Zahlungserinnerung über die Mahnung bis hin zur möglichen Vertragskündigung - die effektive Wahrung ihrer Rechte. Wir bieten professionelle Mustervorlagen, um den Umgang mit säumigen Kunden zu optimieren.

Zahlungserinnerung

Das Muster zur Zahlungserinnerung dient dazu, den Kunden freundlich und ohne die Androhung der nachteiligen Rechtsfolge des Verzugs auf seine noch ausstehende Zahlungsverbindlichkeit hinzuweisen.

Das Versenden einer unverbindlichen Zahlungserinnerung ist die übliche Praxis im geschäftlichen Verkehr und der Aussprache einer rechtsfolgenerheblichen Mahnung vorgelagert.

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Mahnschreiben (mit Information über ggf. anfallende Rechtsdurchsetzungskosten)

Leistet der Kunde auch auf die Zahlungserinnerung hin keine Zahlung, kann der Händler zur Aussprache einer ersten Mahnung das nachstehende Muster "Mahnschreiben" verwenden.

Dieses fordert in prägnanterem Ton zur Rechnungsbegleichung auf und droht für den Fall der weiteren Untätigkeit die Rechtsfolge des Verzugs an, bei welchem Verzugszinsen und Mahngebühren berechnet werden können.

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Zweites /Letztes Mahnschreiben (mit Information über Rechtsdurchsetzungskosten)

Das zweite und letzte Mahnschreiben in Form des nachstehenden Musters adressiert Fälle, in denen der Kunde auch nach Erhalt des ersten Mahnschreibens seine Rechnung nicht begleicht. Da sich der Kunde bei Zugang des zweiten Schreibens schon im Schuldnerverzug befindet, kann die Forderungssumme um Mahngebühren sowie tagesweise berechnete Verzugszinsen erhöht werden. Gleichzeitig sollten nunmehr gerichtliche Schritte zur Forderungsdurchsetzung angedroht werden.

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Rücktrittserklärung

Das Muster einer zahlungsverzögerungsbedingten Rücktrittserklärung ist in seiner Anwendung auf Fälle zugeschnitten, in denen der Händler nach Aussprache der ersten und zweiten Mahnung nicht mehr davon ausgeht, dass der Kunde die fällige Forderung noch begleicht, und gleichzeitig (etwa wegen Geringfügigkeit des Betrags) von einer gerichtlichen Durchsetzung absehen will.

Aufgrund der Verletzung der kaufvertraglichen Zahlpflicht auf Seiten des Kunden kann der Händler hier von einem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen und zur Rücksendung des Kaufgegenstandes auffordern.

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Bildquelle:
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