Schaden durch Lieferung mangelhafter Ware? Aufwendungsersatzanspruch gegen Lieferanten
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Der neu geregelte Unternehmerregress ab 2022: Das gilt es zu beachten + Muster für die Praxis!" veröffentlicht.
Sind Ihnen Kosten entstanden, weil Sie Ihren Kunden mangelhafte Ware geliefert haben? Wir bieten unseren Mandanten speziell entwickelte Mustervorlagen zur erfolgreichen Durchsetzung von Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber ihren Lieferanten.
Inhaltsverzeichnis
Vorab: Für die Verwendung der nachfolgenden Muster prüfen Sie folgende Voraussetzungen:
- Sie haben einem Verbraucher eine Ware verkauft, welche Sie zuvor bei Ihrem Lieferanten erworben hatten.
- Der Verbraucher meldet zu Recht einen Mangel, der Ihnen Kosten wie z.B. Transportkosten verursacht hat.
- Nach dem Vortrag des Verbrauchers ist davon auszugehen, dass der Mangel tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware an Sie vorlag.
- Die Mängelansprüche des Verbrauchers Ihnen gegenüber sind noch nicht verjährt.
- Ihre Regressansprüche gegen den Lieferanten sind nicht vertraglich wirksam ausgeschlossen oder verjährt.
Vorlage: Aufwendungsersatz gegenüber Lieferanten geltend machen
Diese Vorlage ist für den Fall konzipiert, dass Sie als Händler Aufwendungsersatz gegenüber Ihrem Lieferanten im Rahmen des Unternehmerregresses geltend machen wollen.
Grund für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches sind die Ihnen entstanden Aufwendungen aufgrund der mangelhaften Lieferung einer Ware an den Endkunden.
Zur Vorlage:
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Vorlage: Reaktion, falls Lieferant die Erstattung aufgrund eigener AGB ablehnt
Diese Vorlage ist für den Fall konzipiert, dass der Lieferant die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen des Unternehmerregresses gegenüber dem Verkäufer ablehnt.
Grund für die Ablehnung ist die Argumentation des Lieferanten, die Mängelansprüche des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten seien aufgrund der in seinen AGB geregelten Verjährungsfristverkürzung bereits verjährt.
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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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