Hilfreiche Muster zum Schuldnerverzug im Online-Handel
Online-Händler sind gegenüber zahlungsunwilligen Kunden nicht schutzlos gestellt, sondern können stufenweise per Zahlungserinnerung, Mahnung und sogar Rücktritt Ihre Rechte wahren, den Schuldner in Verzug setzen und Forderungen eintreiben. Hierbei ist ab dem 01.10.2021 auch eine neue Informationspflicht zu beachten. Wir stellen hilfreiche Muster (in deutscher, englischer wie auch französischer Sprache) zum professionellen Umgang mit säumigen Kunden zur Verfügung.
I. Mahnung und Schuldnerverzug im Online-Handel
Kunden, die fällige Zahlungen nicht leisten, sind im Online-Handel ein belastendes Phänomen.
Der Händler erhält vereinbarte Vergütungen nicht, die buchhalterisch bereits einkalkuliert hat, und muss zudem einen Mehraufwand betreiben, um den säumigen Kunden zur Zahlung anzuhalten.
In rechtlicher Hinsicht wird Gläubigern säumiger Kunden über das Rechtsinstitut des Schuldnerverzugs die Rechtsdurchsetzung erleichtert.
Um einen solchen Verzug herbeizuführen, sind von Seiten des Händlers aber rechtsverbindliche Schritte erforderlich.
Welche Rechte Online-Händlern gegenüber säumigen Kunden zustehen und mit welchen Maßnahmen diese durchzusetzen sind, lesen Sie hier.
II. Neue Informationspflichten über Rechtsdurchsetzungskosten ab dem 01.10.2021
Um Forderungen beizutreiben, kann der Online-Händler bei ausbleibender Zahlung auf Inkassodienstleistungen oder rechtsanwaltliche Hilfe zurückgreifen. Die ihm hierfür entstehenden Kosten sind als Verzugsschaden grundsätzlich vom Schuldner zu tragen.
Eine Gesetzesänderung zum 01.10.2021 macht die Ersatzfähigkeit solcher Rechtsverfolgungskosten aber davon abhängig, dass der Online-Händler säumige Kunden auf eventuell anfallende Zusatzkosten ausdrücklich in Textform hinweist.
Die Änderung wird im neuen § 288 Abs. 4 BGB geregelt sein, der wie folgt lauten wird:
Ist der Schuldner Verbraucher und der Gläubiger Unternehmer und sind dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden ersatzfähige Kosten entstanden, so kann der Gläubiger diese Kosten nur ersetzt verlangen, wenn er den Schuldner auf die mögliche Ersatzpflicht hingewiesen hat. Der Hinweis muss klar und verständlich in Textform erteilt werden und leicht erkennbar sein.
Erfolgen muss er
1. rechtzeitig vor Eintritt des Verzugs oder
2. unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung.In den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 kann der Gläubiger nur die Kosten ersetzt verlangen, die nach Ablauf der Frist entstanden sind.
Will der Online-Händler Rechtsdurchsetzungskosten auf den säumigen Kunden abwälzen, muss er über deren Entstehung ab dem 01.10.2021 spätestens in der ersten Mahnung informieren.
III. Muster zum Schuldnerverzug für Mandanten
Um die rechtlich notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung des Schuldnerverzugs rechtskonform und ohne großen Aufwand umzusetzen, stellt die IT-Recht Kanzlei Mandanten exklusive Muster und Formulierungshilfen bereit.
Die neue Informationspflicht über Rechtsverteidigungskosten wird bereits berücksichtigt.
Die Muster sind auf Deutsch, Englisch und Französisch hier abrufbar und adressieren die folgenden Maßnahmen:
- 1.) Zahlungserinnerung
- 2.) Erste Mahnung (mit Information über ggf. anfallende Rechtsdurchsetzungskosten)
- 3.) Zweite/Letzte Mahnung (mit Information über ggf. anfallende Rechtsdurchsetzungskosten)
- 4.) Rücktrittserklärung wegen Zahlungsverzugs
IV. Noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei?
Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei?
Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die im Internet physische oder digitale Waren vertreiben, passende abmahnsichere Rechtstexte an.
Hierzu gehören:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Widerrufsbelehrung
- Datenschutzerklärung
- Impressum
Über 80 Muster und Handlungsanleitungen komplettieren das Rechtstexte-Paket.
Die Rechtstexte sind auch für Kleinunternehmer geeignet und können zudem in beliebig vielen Online-Shops desselben Unternehmens parallel verwendet werden ( = Mehrfachlizenz).
Gerne können Sie sich hier über unseren Rechtstexte-Service informieren.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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