Auch im E-Commerce kommt neuen Geschäftsideen, neuartigen Dienstleistungskonzepten, neuen Produktansätzen und neuen Absatzvorhaben regelmäßig ein hoher finanzieller Wert zu, der vor allem aus der Innovation und deren Alleinstellungseigenschaft auf dem Markt resultiert. Zur Umsetzung neuartiger Projekte ist allerdings vielmals die Kooperation mit Geschäftspartnern erforderlich, denen gegenüber bestimmte vertrauliche Informationen und Know-How für die Realisierung offen gelegt werden müssen. Um das eigene Vorhaben im Rahmen dieser Kooperation vor absatzschädigenden Nachahmungen, vor Konkurrenzaufgebot und vor eigenmächtiger Fremdverwertung zu schützen, ist regelmäßig der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (englisch: NDA = non-disclosure agreement) essentiell. Exklusiv für Mandanten stellt die IT-Recht Kanzlei ab sofort eine Muster-Geheimhaltungsvereinbarung bereit, die auch die Vorgaben des erst am 26.04.2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) berücksichtigt.
Mit dieser Muster-Geheimhaltungsvereinbarung können Kooperationspartner einerseits auf die Verschwiegenheit und Vertraulichkeit und andererseits darauf verpflichtet werden, die erhaltenen werthaltigen Informationen nicht für eigene Geschäftszwecke zu verwerten oder zu verwenden. Um den Verpflichtungen Nachdruck zu verleihen, wird die Muster-Vereinbarung von einer strengen Vertragsstrafenklausel flankiert, die auch dann eingreift, wenn die Informationen nicht zur Erstellung eines identischen, sondern nur eines ähnlichen geschäftlichen Konzepts vertragswidrig verwertet wurden. Das Muster beachtet hierbei auch die Vorgaben und Grundsätze des am 26.04.2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Zur neuen Muster-Geheimhaltungsvereinbarung geht es hier.
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