Neu: Barrierefreiheitserklärung für Online-Shops

Neu: Barrierefreiheitserklärung für Online-Shops
6 min
Beitrag vom: 12.03.2025

Bei gewisser Unternehmensgröße müssen Shop-Betreiber ab dem 29.06.2025 Erklärungen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Betroffenen Mandanten aus Deutschland und Österreich steht ab sofort eine konfigurierbare rechtssichere Erklärung im Mandantenportal zur Verfügung.

Barrierefreiheit für Online-Shops ab 29.06.2025

Ab dem 29.06.2025 muss eine Vielzahl von Online-Shops, die sich auch an Verbraucher richten, barrierefrei ausgestaltet sein.

B2C-Online-Shops zählen als sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Sie zeichnen sich durch eine Online-Bestell- und Bezahlfunktion aus.

Wir stellen hier dar, welche Shops konkret betroffen sind.

Nicht vom BFSG erfasst sind reine B2B-Shops.

Ebenfalls nicht erfasst sind reine Präsentationswebsites, Blogs und sonstige Internetseiten ohne Buchungs- und Zahlungsfunktionen.

Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen

Auch wenn die Barrierefreiheitsanforderungen für Online-Shops grundsätzlich gelten, existiert ein Ausnahmeprivileg.

Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Shop-Betreiber die Barrierefreiheitsanforderungen im Shop nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt befreit.

Dieses Privileg gilt für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:

Die "Kleinstunternehmerdefinition" folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.

Als "Beschäftigte" zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.

Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. "Vollzeitäquivalent").

Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.

Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.

Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.

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Barrierefreiheitserklärung: Pflicht für betroffene Shops ab 29.06.2025

Nicht befreite Shop-Betreiber sind ab dem 29.06.2025 nicht nur verpflichtet, ihre eigenen Präsenzen technisch barrierefrei auszugestalten.

Sie haben vielmehr auch Pflichtinformationen darüber bereitzustellen,

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Diese Informationen, oft als auch Barriefrefreiheitserklärung bezeichnet, müssen

  • an präsenter, leicht auffindbarer Stelle des Internetauftritts
  • ihrerseits barrierefrei

zugänglich gemacht werden.

Ab sofort: Mustererklärung zur Barrierefreiheit für Shops im Mandantenportal

Um frühzeitig bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen bestmöglich zu unterstützen, steht Mandanten

ab sofort eine konfigurierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung im Mandantenportal zur Verfügung.

Die Erklärung ist speziell für eigene Online-Shops konzipiert und lässt sich hinsichtlich

  • der Art der verkauften Produkte (Waren, digitale Inhalte, Dienstleistungen oder Kombinationen aus diesen)
  • der eingerichteten technischen Maßnahmen für die Barrierefreiheit

in wenigen Schritten personalisieren und sodann als rechtssicheres Dokument übernehmen.

Sie ist für Shop-Betreiber

  • aus Deutschland und
  • aus Österreich

geeignet.

FAQ zur Nutzung des Musters

1. Für wen ist das Muster gedacht und geeignet?

Die Mustererklärung für die Barrierefreiheit ist für Betreiber von eigenen Online-Shops (Websites mit Online-Bestell- und Bezahlfunktion)

  • in Deutschland und
  • in Österreich

konzipiert, die

  • mehr als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von über 2 Millionen Euro aufweisen.

Es ist für alle Shopbetreiber geeignet, die

  • physische Waren und/oder
  • digitale Inhalte und/oder
  • Dienstleistungen

verkaufen.

Das Muster ist nicht geeignet und nicht erforderlich, wenn Sie keinen eigenen Online-Shop betreiben, sondern

  • auf Handelsplattformen (Amazon, eBay, Etsy etc.) verkaufen oder
  • eine bloße Website ohne Online-Bestell- und Bezahlfunktion haben.

2. Ab wann ist das Muster zu verwenden?

Das Muster sollte spätestens mit Ablauf des 28.06.2025 im eigenen Online-Shop implementiert werden (s. dazu Frage 6).

3. Wie ist das Muster zu konfigurieren?

Das Muster kann durch Beantwortung von Fragen zu Ihrer Verkaufstätigkeit und den eingerichteten Maßnahmen für die Barrierefreiheit wie ein Rechtstext konfiguriert werden.

Um die Konfiguration vornehmen zu können, müssen Ihre technischen Barrierefreiheitsmaßnahmen idealerweise bereits feststehen oder implementiert sein.

Das Muster sollte erst bedient werden, wenn die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit im Shop umgesetzt sind.

4. Wer kann mir bei Bedarf bei der Konfiguration des Musters helfen?

Sind Sie sich im Einzelnen bei Konfigurationsoptionen unsicher, konsultieren Sie bitte entweder den Anbieter Ihres Online-Shopsystems oder den von Ihnen beauftragten Web-Designer.

Die IT-Recht Kanzlei kann Sie nicht bei der Beurteilung unterstützen, welche technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Barrierefreiheit Sie eingerichtet haben.

5. Welche Behörde ist in Deutschland für die Aufsicht zuständig?

Das ist noch nicht final beschlossen.

Derzeit existieren Bemühungen der Länder, einen Staatsvertrag zu ratifizieren, um eine einzige Behörde auf Bundesebene einzurichten, die "Gemeinsame Marktüberwachung der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)" heißen soll.
Scheitert dieses Vorhaben allerdings, muss jedes Bundesland eine eigene Aufsichtsbehörde benennen.

Für Nutzer des Musters mit Sitz in Deutschland kann im Muster derzeit also noch keine zutändige Aufsichtsbehörde benannt werden. Auf die fehlende Ernennung weist das Muster derzeit hin.

Sobald die behördliche Aufsicht geregelt ist, wird das Muster von uns aktualisiert und Sie werden entsprechend informiert.

6. Wie und wo ist das Muster einzubinden?

Wir empfehlen, das Muster nach der Konfiguration auf einer eigenen Unterseite im Shop mit dem Titel Erklärung zur Barrierefreiheit einzubinden und diese Unterseite mit einem identisch benannten Menüpunkt im Seitenmenü zu verlinken.

Das Muster ist bereits in einer einfachen und verständlichen (= barrierefreien) Sprache formuliert.

Es muss von Ihnen aber so eingebunden werden, dass es

  • von Screenreadern gelesen
  • auch per Tastaturbedienung aufgerufen und
  • auch bei Vergrößerung im Browser ohne Auflösungseinbuße dargestellt

werden kann.

7. Interesse am Muster und noch kein Mandant?

Sie möchten die Muster-Barrierefreiheitserklärung nutzen und sind noch kein Mandant?

Dann können Sie Ihre Auftritte im Internet mit unseren professionellen Rechtstexten durch Buchung unserer Schutzpakete absichern und das neue Muster als Zusatzleistung kostenlos nutzen - bereits ab 9,90€ zzgl. USt. im Monat.

Bildquelle: LuFeTa / Shutterstock.com

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