Neues Muster für Mandanten: Reaktion auf erklärungslose Annahmeverweigerung

Neues Muster für Mandanten: Reaktion auf erklärungslose Annahmeverweigerung
10.11.2021 | Lesezeit: 5 min

Verbraucher bewegen sich teilweise in dem Irrglauben, dass für einen wirksamen Widerruf – anstelle einer tatsächlich notwendigen eindeutigen Erklärung – jede Zurückweisungshandlung genügt. So kommt es im E-Commerce immer wieder zu Annahmeverweigerungen, für die dem Händler Rückführungskosten berechnet werden. Für Mandanten, die mit Annahmeverweigerungen konfrontiert werden, stellt die IT-Recht Kanzlei ab sofort ein neues Muster zur Verfügung. Dieses geht auf die Unwirksamkeit des Widerrufsbegehrens ebenso ein wie auf die Geltendmachung der Rückführungskosten gegenüber dem Verbraucher.

Welche Möglichkeiten und Rechte in Fällen haben, in denen Verbraucher bestellte Waren nicht annehmen, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag auf.

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I. Mögliche Reaktionen des Händlers auf eine Annahmeverweigerung

Verweigert ein Verbraucher gegenüber dem Versandunternehmen die Annahme der Ware, ohne in sonstiger Weise eine Widerrufserklärung zu tätigen, liegt aus rechtlicher Sicht kein wirksamer Widerruf vor. Die bloße Verweigerung der Annahme der Ware ohne vorherige oder gleichzeitige Widerrufserklärung hat keinen entsprechenden Aussagewert. Es wäre vielmehr eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers erforderlich.

Der Händler hat nun zwei Reaktionsmöglichkeiten:

  • Die verbraucherunfreundliche Lösung: Der Händler kann nach Eingang der nicht angenommen Ware abwarten, bis das Widerrufsrecht verfristet ist und dies erst anschließend dem Verbraucher mitteilen. Auch bei Annahmeverweigerung fängt die Widerrufsfrist an zu laufen, auch wenn der Verbraucher die Ware gerade nicht physisch in Besitz nimmt. Durch die Anweisung an den Zusteller, die Ware wieder mitzunehmen, liegt eine für den Anlauf der Widerrufsfrist hinreichende Ausübung der tatsächlichen Sachherschafft, die der Inbesitznahme insofern gleich steht. Die vom Paketdienstleister für die Rückführung an den Händler berechneten Kosten können gegenüber dem Verbraucher geltend gemacht werden. Ob obiges Vorgehen in puncto Kundenfreundlichkeit und negativer Shop-Bewertungen im Internet sinnvoll ist, muss jeder Händler für sich entscheiden. Sollte der Verbraucher seinen Artikel dann wiedererhalten wollen, kann der Händler gegen Übernahme der entsprechenden Kosten den Artikel erneut an den Verbraucher verschicken.
  • Die verbraucherfreundliche Lösung: Der Händler weist den Verbraucher auf die unwirksame Ausübung des Widerrufs durch bloße Annahmeverweigerung hin und fordert den Verbraucher zur fristgerechten Abgabe der Erklärung auf. Die durch die Verweigerung angefallenen Rückführungskosten können dem Verbraucher berechnet werden. Hierfür ist das nachfolgende Muster gedacht.

II. Reaktionsmuster der IT-Recht Kanzlei für die Annahmeverweigerung

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten ab sofort ein Muster für den Umgang mit Annahmeverweigerungen zur Verfügung.

Das Muster findet für den Fall Anwendung, dass der Verbraucher die Annahme der Ware verweigert und diese sodann durch das Transportunternehmen an den Händler retourniert wird. Weil der Verbraucher hier seine ausdrückliche Widerrufserklärung noch nachholen kann, sollte ihn der Händler auf die unwirksame Ausübung des Widerrufs durch bloße Rücksendung hinweisen und zur fristgerechten Abgabe der Erklärung auffordern. Gleichzeitig kann er dem Verbraucher aber bereits die durch die Rückführung nach Annahmeverweigerung entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

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III. Weitere Muster der IT-Recht Kanzlei rund um das Widerrufsrecht

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten eine Vielzahl weiterer Muster zu den typischen Konfliktsituationen des Verbraucherwiderrufsrechts bereit. Die Muster sind im Mandantenportal hier abrufbar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

M
Markus 02.12.2023, 23:56 Uhr
markus.gilmer@web.de
Wie sieht es mit Grenz-Annahmestellen aus, sprich Unternehmen die zB für Kunden aus CH, AT eigentlich Ware zur Abholung annehmen?

Unternehmen verweigern öfters grundlos die Annahme, es entstehen für Verkäufer Unkosten und Ärger mit Kunden.

Wer kommt nun dafür auf?

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